Das Wichtigste im Überblick:
- Absoluter Kündigungsschutz während der Schwangerschaft: Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung besteht ein besonderer Kündigungsschutz – Kündigungen sind in dieser Zeit grundsätzlich unwirksam.
- Ausnahmen nur mit behördlicher Zustimmung: Eine Kündigung ist während des Mutterschutzes nur in absoluten Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde möglich.
- Rechte durchsetzen ist entscheidend: Bei Kündigung während der Schwangerschaft müssen betroffene Arbeitnehmerinnen aktiv ihre Rechte geltend machen – durch rechtzeitige Mitteilung der Schwangerschaft und gegebenenfalls Kündigungsschutzklage.
Wenn Schwangerschaft auf Arbeitswelt trifft
Die Schwangerschaft ist eine besondere Lebensphase, die nicht nur das private Leben, sondern auch das Arbeitsverhältnis erheblich beeinflusst. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass werdende und junge Mütter besonderen Schutz benötigen – nicht nur gesundheitlich, sondern auch in ihrer beruflichen Existenz.
Trotz des gesetzlich verankerten Kündigungsschutzes im Mutterschutz erleben viele Schwangere Unsicherheit: Muss ich meinem Arbeitgeber sofort von der Schwangerschaft berichten? Kann mir während der Schwangerschaft gekündigt werden? Was passiert, wenn ich die Schwangerschaft erst nach Erhalt der Kündigung mitteile? Welche Rechte habe ich nach der Geburt?
Die Realität zeigt: Nicht alle Arbeitgeber respektieren den Kündigungsschutz. Manchmal erfolgen Kündigungen aus Unwissenheit über die Schwangerschaft, manchmal bewusst in der Hoffnung, dass die Betroffene ihre Rechte nicht kennt oder nicht durchsetzt. Fehler bei der Reaktion auf eine Kündigung können den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten.
Dieser umfassende Ratgeber beleuchtet alle rechtlichen Aspekte des Kündigungsschutzes im Mutterschutz. Sie erfahren, welche Rechte Ihnen zustehen, wie Sie diese durchsetzen und was bei Verstößen zu tun ist. Ob Sie selbst schwanger sind, als Arbeitgeber Ihre Pflichten kennen möchten oder rechtliche Beratung suchen – hier finden Sie fundierte, praxisnahe Information. Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht schafft hier Klarheit.
Rechtliche Grundlagen des Mutterschutzes
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Der Kündigungsschutz für Schwangere ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt, das zum 1. Januar 2018 grundlegend reformiert wurde. Das Gesetz verfolgt mehrere Ziele:
- Gesundheitsschutz: Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind am Arbeitsplatz
- Kündigungsschutz: Sicherung der beruflichen Existenz während Schwangerschaft und nach der Geburt
- Einkommensschutz: Sicherstellung der finanziellen Absicherung durch Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld
- Diskriminierungsschutz: Verbot der Benachteiligung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft
Das MuSchG gilt für alle Frauen in einem Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit, befristet oder im Minijob beschäftigt sind. Auch Auszubildende, Praktikantinnen und Heimarbeiterinnen fallen unter den Schutz des Gesetzes.
Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG
Das Herzstück des mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutzes ist § 17 MuSchG. Dieser regelt:
Grundregel (§ 17 Abs. 1 MuSchG): Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Dieser Kündigungsschutz ist umfassend und gilt für:
- Ordentliche Kündigungen (mit Kündigungsfrist)
- Außerordentliche (fristlose) Kündigungen
- Änderungskündigungen
- Kündigungen in der Probezeit
- Kündigungen bei befristeten Verträgen (bezüglich vorzeitiger Beendigung)
Zeitlicher Anwendungsbereich
Der Kündigungsschutz beginnt mit der Schwangerschaft – auch wenn die Frau selbst noch nichts davon weiß – und endet vier Monate nach der Entbindung. Die Schutzfrist umfasst damit:
- Die gesamte Schwangerschaft (durchschnittlich 40 Wochen)
- Die Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt (in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen)
- Weitere vier Monate nach der Entbindung
Wichtig: Die Schutzfrist von vier Monaten nach der Entbindung beginnt mit der Geburt, nicht mit dem Ende der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist. Der Kündigungsschutz endet vier Monate nach der Geburt.
Verhältnis zum allgemeinen Kündigungsschutz
Der Kündigungsschutz nach dem MuSchG ist ein besonderer Kündigungsschutz, der zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht. Er ist jedoch vorrangig und umfassender:
- Der Mutterschutz-Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße
- Er gilt auch in der Probezeit und im Kleinbetrieb
- Er bedarf keiner besonderen Voraussetzungen wie beim KSchG (Wartezeit, Sozialauswahl)
- Er ist nahezu absolut – nur mit behördlicher Zustimmung kann gekündigt werden
Möchten Sie wissen, ob in Ihrer konkreten Situation der Kündigungsschutz greift? Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft, Ihre Position zu klären und Fehler zu vermeiden.
Voraussetzungen des Kündigungsschutzes
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG setzt voraus, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Dabei ist unerheblich:
- Ob es sich um Vollzeit, Teilzeit oder geringfügige Beschäftigung handelt
- Ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist
- Ob Probezeit vereinbart wurde
- Wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht
Nicht erfasst sind hingegen:
- Selbstständige und Freiberuflerinnen
- Beamtinnen (für diese gelten eigene beamtenrechtliche Regelungen
- Geschäftsführerinnen einer GmbH ohne Arbeitnehmerstatus
- Vorstandsmitglieder einer AG
Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung
Entscheidend ist, dass die Frau zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schwanger ist. Dabei kommt es nicht darauf an:
- Ob die Frau selbst bereits von der Schwangerschaft wusste
- Wie weit die Schwangerschaft fortgeschritten ist
- Ob die Schwangerschaft geplant oder ungeplant war
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin erhält am 15. März eine Kündigung. Am 20. März erfährt sie beim Frauenarzt, dass sie bereits seit Anfang Februar schwanger ist. Der Kündigungsschutz greift, auch wenn sie am 15. März noch nichts von der Schwangerschaft wusste.
Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft
Für die Wirksamkeit des Kündigungsschutzes ist entscheidend, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß oder erfährt. Dies kann auf zwei Wegen geschehen:
1. Kenntnis vor der Kündigung: Der Arbeitgeber wusste bei Ausspruch der Kündigung bereits von der Schwangerschaft. In diesem Fall ist die Kündigung automatisch unwirksam (es sei denn, es liegt eine behördliche Zustimmung vor).
2. Mitteilung innerhalb von zwei Wochen nach Kündigungszugang: Die Schwangere teilt dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwangerschaft mit. Auch dann greift der Kündigungsschutz rückwirkend.
Die Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG
Die Zwei-Wochen-Frist ist eine der wichtigsten Regelungen im Mutterschutz-Kündigungsschutz:
Regelung: Erfährt der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung von der Schwangerschaft, ist die Kündigung unwirksam.
Fristberechnung: Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung und endet zwei Wochen später. Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 ff. BGB. Bei Zustellung per Brief gilt die Kündigung in der Praxis meist spätestens am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Der Zugang bestimmt sich nach § 130 BGB nach den tatsächlichen Umständen.
Beispiel: Kündigung geht am Montag, 10. April zu. Die Zwei-Wochen-Frist endet am Montag, 24. April um 24:00 Uhr. Eine Mitteilung am 24. April ist noch rechtzeitig.
Nachsicht bei Fristversäumnis: § 17 Abs. 1 Satz 3 MuSchG sieht eine wichtige Ausnahme vor: Konnte die Frau die Frist ohne ihr Verschulden nicht einhalten, kann sie die Mitteilung nachholen. Dies gilt insbesondere, wenn:
- Sie selbst erst später von der Schwangerschaft erfuhr
- Sie erkrankt war und deshalb die Mitteilung nicht rechtzeitig machen konnte
- Sie aus anderen unverschuldeten Gründen verhindert war
Die Nachholung muss erfolgen, sobald die Hinderungsgründe entfallen sind.
Mitteilungspflicht und Nachweispflicht
Wann muss die Schwangerschaft mitgeteilt werden?
Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Pflicht, den Arbeitgeber sofort nach Bekanntwerden der Schwangerschaft zu informieren. Die Entscheidung, wann die Mitteilung erfolgt, liegt bei der Schwangeren.
Praktische Empfehlung: Aus verschiedenen Gründen ist eine frühzeitige Mitteilung oft sinnvoll:
- Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen an die Schwangerschaft anpassen (Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG)
- Beschäftigungsverbote können nur durchgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber informiert ist
- Bestimmte Tätigkeiten sind Schwangeren untersagt (z.B. Nachtarbeit, Arbeiten mit Gefahrstoffen)
- Bei bereits bekannter Schwangerschaft ist der Kündigungsschutz von vornherein klar
Ausnahme – Bewerbungsgespräch: Im Bewerbungsgespräch besteht grundsätzlich keine Pflicht, eine Schwangerschaft offenzulegen. Die Frage nach einer Schwangerschaft ist sogar unzulässig, und die Bewerberin darf wahrheitswidrig verneinen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.
Form der Mitteilung
Die Mitteilung der Schwangerschaft kann formlos erfolgen:
- Mündlich im persönlichen Gespräch
- Schriftlich per Brief oder E-Mail
- Durch Vorlage eines ärztlichen Attests
Empfehlung aus Beweisgründen: Um später nachweisen zu können, dass und wann die Mitteilung erfolgt ist, sollte die Schwangerschaft schriftlich mitgeteilt werden. Optimal ist ein Brief mit folgenden Elementen:
- Klare Erklärung: „Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich schwanger bin.“
- Voraussichtlicher Entbindungstermin
- Bitte um Berücksichtigung der mutterschutzrechtlichen Vorschriften
- Versand per Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung
Nachweispflicht nach § 15 MuSchG
Nach § 15 Abs. 1 MuSchG soll die Frau dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihr diese bekannt sind. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss sie ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme vorlegen.
Wichtig: Die Kosten für dieses Zeugnis trägt der Arbeitgeber (§ 15 Abs. 1 Satz 3 MuSchG).
Das Zeugnis sollte enthalten:
- Bestätigung der Schwangerschaft
- Voraussichtlicher Entbindungstermin
- Gegebenenfalls Hinweise auf Beschäftigungsverbote oder besondere Schutzmaßnahmen
Mitteilung nach bereits erfolgter Kündigung
Besonders relevant ist die Mitteilung, wenn bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde:
Innerhalb von zwei Wochen: Die Schwangere muss dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen, dass sie schwanger ist. Erfolgt die Mitteilung fristgerecht, ist die Kündigung unwirksam.
Nach Ablauf der zwei Wochen: Hat die Schwangere die Frist unverschuldet versäumt, kann sie die Mitteilung nachholen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 MuSchG). Beispiele für unverschuldetes Versäumnis:
- Sie wusste selbst noch nichts von der Schwangerschaft
- Sie war erkrankt und konnte die Mitteilung nicht vornehmen
- Sie befand sich im Urlaub ohne Zugang zu Kommunikationsmitteln
Die Nachholung muss unverzüglich erfolgen, sobald die Hinderungsgründe weggefallen sind.
Ausnahmen vom Kündigungsverbot
Behördliche Zustimmung nach § 17 Abs. 2 MuSchG
Der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG ist nicht absolut. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (in Schleswig-Holstein das Landesamt für soziale Dienste) die Zustimmung zu einer Kündigung beantragen.
Voraussetzungen für die Zustimmung:
Die Behörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn Gründe vorliegen, die nichts mit dem Zustand der Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung zu tun haben (§ 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG).
Das bedeutet: Die Kündigungsgründe müssen völlig unabhängig von der Schwangerschaft oder Mutterschaft sein.
Anerkannte Ausnahmegründe
In der Praxis werden folgende Gründe von den Behörden als ausreichend für eine Zustimmung anerkannt:
Betriebsstilllegung: Stellt der Arbeitgeber den gesamten Betrieb endgültig ein, kann die Behörde zustimmen. Voraussetzung ist die vollständige und dauerhafte Einstellung aller betrieblichen Aktivitäten.
Insolvenz: Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Stilllegung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter kann eine Zustimmung erteilt werden.
Schwere Straftaten der Arbeitnehmerin: Hat die Schwangere eine schwere Straftat (z.B. Diebstahl, Betrug, Unterschlagung) begangen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft steht, kann dies einen Zustimmungsgrund darstellen.
Erhebliche Pflichtverletzungen: Schwerwiegende Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten, die auch bei Nichtschwangeren eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden, können zur Zustimmung führen.
Nicht anerkannte Gründe
Folgende Gründe reichen für eine behördliche Zustimmung nicht aus:
- Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Betriebs
- Wegfall des Arbeitsplatzes wegen betrieblicher Umstrukturierung
- Unzureichende Leistung oder Fehlverhalten, das mit der Schwangerschaft zusammenhängen könnte
- Häufige Fehlzeiten wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankungen
- Persönliche Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin
Verfahren bei der Behörde
Antragstellung: Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch der Kündigung einen Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde stellen. Der Antrag muss die Kündigungsgründe darlegen und nachweisen, dass diese nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben.
Anhörung: Die betroffene Arbeitnehmerin wird angehört und kann Stellung nehmen. Sie kann eigene Unterlagen vorlegen und Einwendungen vorbringen.
Entscheidung: Die Behörde prüft den Antrag und entscheidet nach Ermessen. Die Entscheidung ergeht schriftlich und kann mit Rechtsmitteln (Widerspruch, Klage vor dem Verwaltungsgericht) angefochten werden.
Wirkung der Zustimmung: Erteilt die Behörde die Zustimmung, kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Die Kündigung ist dann rechtlich zulässig. Ohne Zustimmung ist jede Kündigung unwirksam.
Sie haben eine Kündigung trotz Schwangerschaft erhalten? Wir prüfen, ob die Kündigung wirksam ist und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte – auch gegenüber Behörden und vor Gericht.
Besondere Konstellationen
Kündigung in der Probezeit
Der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG gilt auch während der Probezeit. Die verkürzte Kündigungsfrist in der Probezeit ändert nichts am grundsätzlichen Kündigungsverbot.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin ist seit vier Wochen beschäftigt, Probezeit sechs Monate. Sie wird schwanger und erhält eine Kündigung mit zweiwöchiger Frist. Teilt sie die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen mit, ist die Kündigung unwirksam – unabhängig von der Probezeit.
Befristete Arbeitsverhältnisse
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt eine Besonderheit:
Keine Verlängerung der Befristung: Die Schwangerschaft führt nicht dazu, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis automatisch verlängert wird. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung.
Schutz vor vorzeitiger Beendigung: Ist im befristeten Vertrag eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart, gilt der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG. Der Arbeitgeber kann das befristete Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig durch Kündigung beenden.
Keine Beendigung durch außerordentliche Kündigung: Auch außerordentliche Kündigungen sind während der Schwangerschaft nur mit behördlicher Zustimmung möglich.
Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung (Kündigung mit gleichzeitigem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen) ist ebenfalls eine Kündigung im Sinne von § 17 MuSchG.
Folge: Auch Änderungskündigungen sind während der Schwangerschaft grundsätzlich unwirksam. Der Arbeitgeber kann einer Schwangeren nicht durch Änderungskündigung schlechtere Arbeitsbedingungen aufzwingen.
Ausnahme: Mit behördlicher Zustimmung kann auch eine Änderungskündigung ausgesprochen werden, wenn die Gründe nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben.
Kündigung während der Elternzeit
Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Dieser Schutz ist mit dem Mutterschutz-Kündigungsschutz vergleichbar und gilt unabhängig davon.
Zeitliche Abfolge: Nach Ende des Mutterschutz-Kündigungsschutzes (vier Monate nach Entbindung) greift bei Inanspruchnahme von Elternzeit der Kündigungsschutz nach dem BEEG.
Fehlgeburt und Totgeburt
Bei einer Fehlgeburt oder Totgeburt endet der Kündigungsschutz:
Fehlgeburt vor der 24. Schwangerschaftswoche: Der Kündigungsschutz endet mit der Fehlgeburt. Es besteht jedoch ein allgemeines Kündigungsschutzrecht, und eine Kündigung kurz nach einer Fehlgeburt kann sittenwidrig sein.
Totgeburt oder Fehlgeburt nach der 24. Schwangerschaftswoche: Die Schutzfristen des MuSchG finden Anwendung. Der Kündigungsschutz besteht bis vier Monate nach Ende der Mutterschutzfrist.
Mehrere Arbeitsverhältnisse
Hat eine Frau mehrere Arbeitsverhältnisse (z.B. Hauptjob und Minijob), gilt der Kündigungsschutz für jedes Arbeitsverhältnis separat. Die Schwangerschaft muss jedem Arbeitgeber mitgeteilt werden, um den Kündigungsschutz zu aktivieren.
Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Kündigungsverbot
Unwirksamkeit der Kündigung
Eine Kündigung, die gegen § 17 MuSchG verstößt, ist von Anfang an unwirksam (nichtig). Dies bedeutet:
- Das Arbeitsverhältnis wird durch die Kündigung nicht beendet
- Die Arbeitnehmerin hat weiterhin alle Rechte aus dem Arbeitsverhältnis
- Der Arbeitgeber muss weiterhin Lohn zahlen (Annahmeverzug)
- Die Arbeitnehmerin kann ihre Arbeitsleistung anbieten oder die Beschäftigung einfordern
Wichtig: Die Unwirksamkeit tritt nicht automatisch ein, sondern muss durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden (dazu mehr im nächsten Abschnitt).
Weiterbeschäftigungsanspruch
Die Schwangere hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber kann sie nicht einfach freistellen oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzen (es sei denn, dies ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich).
Lohnanspruch bei Annahmeverzug
Kommt die Arbeitnehmerin trotz unwirksamer Kündigung nicht zur Arbeit, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug (§ 615 BGB). Die Arbeitnehmerin behält ihren Lohnanspruch, ohne arbeiten zu müssen.
Voraussetzung: Sie muss ihre Arbeitsleistung anbieten (tatsächliches Angebot durch Erscheinen am Arbeitsplatz oder wörtliches Angebot, wenn klar ist, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung ablehnt).
Ausnahme: Während der Beschäftigungsverbote (Mutterschutzfristen) besteht ohnehin ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss bzw. Mutterschutzlohn, sodass kein separater Anspruch aus Annahmeverzug geltend gemacht werden muss.
Schadensersatzansprüche
Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verstoß gegen den Kündigungsschutz können zusätzlich Schadensersatzansprüche entstehen:
- Ersatz entgangenen Verdienstes
- Ersatz von Bewerbungskosten, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund der unwirksamen Kündigung einen neuen Job suchen musste
- Eventuell Schmerzensgeld bei besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Entschädigung nach dem AGG
Kündigt der Arbeitgeber wegen der Schwangerschaft, kann dies eine Diskriminierung wegen des Geschlechts nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellen. In diesem Fall kann die Arbeitnehmerin zusätzlich eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen.
Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann mehrere Monatsgehälter betragen.
Kündigungsschutzklage und Fristen
Die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG
Auch bei Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes gegen § 17 MuSchG muss die Arbeitnehmerin innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG).
Fristberechnung: Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung und endet drei Wochen später. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
Folgen bei Fristversäumnis: Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG) – auch wenn sie materiell unwirksam war. Dies gilt auch für Kündigungen während der Schwangerschaft.
Ausnahme – Nachträgliche Zulassung: In seltenen Ausnahmefällen kann das Gericht die verspätete Klage noch zulassen, wenn die Arbeitnehmerin trotz Anwendung aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 5 KSchG). Dies ist eine sehr hohe Hürde und gelingt nur in Ausnahmefällen.
Inhalt der Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage muss schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Sie sollte enthalten:
- Klare Erklärung, dass die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt werden soll
- Angabe des Kündigungsdatums und des Kündigungszugangs
- Darlegung, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war
- Darlegung, wann dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitgeteilt wurde
- Eventuell: Beweismittel (ärztliches Attest, Empfangsbestätigung der Mitteilung)
Ein Anwalt ist im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht nicht zwingend erforderlich, aber dringend zu empfehlen.
Gerichtliches Verfahren
Gütetermin: Das Arbeitsgericht lädt zunächst zu einem Gütetermin, in dem versucht wird, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Oft enden Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich (Abfindung gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
Kammertermin: Kommt keine Einigung zustande, findet ein Kammertermin statt, in dem Beweis erhoben und entschieden wird.
Beweislast: Die Arbeitnehmerin muss beweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war und dass der Arbeitgeber rechtzeitig informiert wurde. Hilfreich sind:
- Ärztliches Attest mit Datum der Schwangerschaftsfeststellung und voraussichtlichem Entbindungstermin
- Nachweis über die Mitteilung an den Arbeitgeber (Einschreiben, E-Mail, Zeugen)
Urteil: Gibt das Gericht der Klage statt, stellt es die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, und die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Beschäftigung und Lohnfortzahlung.
Prozesskostenhilfe und Rechtsschutzversicherung
Prozesskostenhilfe (PKH): Schwangere, die sich eine anwaltliche Vertretung nicht leisten können, können PKH beantragen. Voraussetzung sind geringe Einkünfte und hinreichende Erfolgsaussichten der Klage.
Rechtsschutzversicherung: Eine bestehende Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt in der Regel die Kosten für die Kündigungsschutzklage. Zu beachten sind Wartezeiten und Selbstbehalte.
Haben Sie eine Kündigung während der Schwangerschaft erhalten? Wir unterstützen Sie bei der fristgerechten Erhebung der Kündigungsschutzklage und vertreten Ihre Interessen vor dem Arbeitsgericht.
Praktische Handlungsempfehlungen
Was tun bei Kündigung während der Schwangerschaft?
Schritt 1: Ruhe bewahren Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist emotional belastend. Trotzdem ist besonnenes Handeln wichtig.
Schritt 2: Schwangerschaft sofort mitteilen Teilen Sie dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mit, dass Sie schwanger sind. Verwenden Sie ein Einschreiben mit Rückschein oder übergeben Sie das Schreiben persönlich gegen Empfangsbestätigung.
Schritt 3: Ärztliches Attest besorgen Lassen Sie sich von Ihrem Frauenarzt ein Attest ausstellen, das die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin bestätigt.
Schritt 4: Rechtliche Beratung einholen Kontaktieren Sie zeitnah einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dieser prüft die Rechtslage und bereitet die Kündigungsschutzklage vor.
Schritt 5: Kündigungsschutzklage erheben Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Verpassen Sie diese Frist nicht!
Schritt 6: Dokumentation Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen:
- Arbeitsvertrag
- Kündigungsschreiben
- Ärztliches Attest
- Nachweis über Mitteilung der Schwangerschaft
- Gegebenenfalls E-Mails, Zeugenaussagen
Fehler, die Sie vermeiden sollten
Fehler 1: Schwangerschaft nicht rechtzeitig mitteilen Versäumen Sie nicht die Zwei-Wochen-Frist zur Mitteilung der Schwangerschaft nach Erhalt der Kündigung.
Fehler 2: Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage verpassen Selbst wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, wird sie wirksam, wenn Sie nicht rechtzeitig klagen.
Fehler 3: Auf mündliche Zusagen vertrauen Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusicherungen des Arbeitgebers, dass „alles geregelt wird“. Sichern Sie Ihre Rechte schriftlich ab.
Fehler 4: Keine Beweise sichern Dokumentieren Sie alle relevanten Vorgänge und bewahren Sie Beweise auf.
Fehler 5: Voreilig einen Aufhebungsvertrag unterschreiben Nach einer Kündigung bietet der Arbeitgeber manchmal einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung an. Unterschreiben Sie nichts ohne vorherige rechtliche Prüfung – Sie haben meist bessere Karten.
Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber
Kooperativ, aber bestimmt: Bleiben Sie sachlich und professionell, aber lassen Sie sich nicht einschüchtern.
Schriftliche Kommunikation: Halten Sie wichtige Absprachen schriftlich fest (E-Mail, Brief).
Arbeitsleistung anbieten: Auch nach Erhalt einer unwirksamen Kündigung sollten Sie Ihre Arbeitsleistung anbieten, um Annahmeverzug zu begründen. Dies kann auch durch eine schriftliche Erklärung erfolgen.
Keine voreiligen Zugeständnisse: Stimmen Sie keinen nachteiligen Änderungen zu, nur weil der Arbeitgeber Druck macht.
Besondere Schutzrechte während der Schwangerschaft
Beschäftigungsverbote
Neben dem Kündigungsschutz sieht das MuSchG verschiedene Beschäftigungsverbote zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind vor:
Generelle Beschäftigungsverbote (§ 3 MuSchG): Bestimmte Tätigkeiten sind Schwangeren generell untersagt:
- Schwere körperliche Arbeiten
- Arbeiten mit Gefahrstoffen
- Akkord- und Fließbandarbeit mit vorgegebenem Arbeitstempo
- Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind (z.B. Strahlung, Lärm, Erschütterungen)
Zeitliche Beschäftigungsverbote: Schwangere dürfen nicht mehr als 8,5 Stunden täglich bzw. 90 Stunden in zwei Wochen arbeiten. Nachtarbeit (20:00-6:00 Uhr) und Sonn- und Feiertagsarbeit sind grundsätzlich verboten.
Individuelle Beschäftigungsverbote (§ 16 MuSchG): Ein Arzt kann ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
Absolute Beschäftigungsverbote: In den Mutterschutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) darf die Frau gar nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit (nur vor der Geburt möglich).
Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld
Bei Beschäftigungsverboten behält die Schwangere ihren vollen Lohnanspruch:
Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG): Bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen zahlt der Arbeitgeber den durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Monate weiter (Mutterschutzlohn).
Mutterschaftsgeld: Während der Mutterschutzfristen erhält die Frau Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (maximal 13 Euro pro Tag) plus einen Zuschuss des Arbeitgebers, sodass sie auf ihren durchschnittlichen Nettolohn kommt.
Umgestaltung der Arbeitsbedingungen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen für die schwangere Frau und ihr Kind vermieden werden (§ 9, § 13 MuSchG):
- Anpassung des Arbeitsplatzes
- Veränderung der Arbeitszeiten
- Umsetzung auf einen anderen, geeigneten Arbeitsplatz
Kann der Arbeitgeber keine geeigneten Schutzmaßnahmen ergreifen, greift ein betriebliches Beschäftigungsverbot.
Häufige Irrtümer und Mythen
Irrtum 1: „Ich muss die Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch offenlegen“
Falsch: Die Frage nach einer Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch ist unzulässig. Bewerberinnen dürfen wahrheitswidrig verneinen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.
Irrtum 2: „Der Arbeitgeber kann mich in der Probezeit trotz Schwangerschaft kündigen“
Falsch: Der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG gilt auch in der Probezeit. Eine Kündigung ist nur mit behördlicher Zustimmung möglich.
Irrtum 3: „Bei befristeten Verträgen gibt es keinen Kündigungsschutz“
Teilweise falsch: Bei befristeten Verträgen ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung. Ist aber eine ordentliche Kündigung vereinbart, gilt der Kündigungsschutz.
Irrtum 4: „Wenn ich die Zwei-Wochen-Frist verpasse, ist alles verloren“
Nicht immer: Wenn Sie unverschuldet gehindert waren, die Frist einzuhalten (z.B. weil Sie selbst noch nichts von der Schwangerschaft wussten), können Sie die Mitteilung nachholen.
Irrtum 5: „Der Arbeitgeber kann mich freistellen, wenn ich schwanger bin“
Teilweise falsch: Eine Freistellung ist nur zulässig, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen (z.B. Beschäftigungsverbot aus Gesundheitsgründen). Eine Freistellung als Sanktion oder zur Vorbereitung einer Kündigung ist unzulässig.
Irrtum 6: „Nach der Geburt kann ich sofort gekündigt werden“
Falsch: Der Kündigungsschutz besteht bis vier Monate nach der Entbindung. Bei anschließender Elternzeit greift der Kündigungsschutz nach dem BEEG.
Checkliste: Kündigungsschutz im Mutterschutz
Vor der Schwangerschaft:
- Arbeitsvertrag prüfen: Welche Kündigungsfristen gelten?
- Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz abschließen (Wartezeiten beachten!)
Nach Bekanntwerden der Schwangerschaft:
- Ärztliches Attest über Schwangerschaft und voraussichtlichen Entbindungstermin besorgen
- Arbeitgeber schriftlich über Schwangerschaft informieren (optional, aber empfohlen)
- Kopie des Informationsschreibens und Empfangsbestätigung aufbewahren
Bei Erhalt einer Kündigung:
- Datum des Kündigungszugangs notieren
- Schwangerschaft innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitteilen (Einschreiben mit Rückschein!)
- Ärztliches Attest beifügen
- Sofort Rechtsanwalt kontaktieren
- Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen einreichen
- Alle Dokumente sammeln und sichern
Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage:
- Arbeitsleistung anbieten (schriftlich)
- Mit Arbeitgeber über Weiterbeschäftigung oder Freistellung kommunizieren
- Gerichtstermine wahrnehmen
- Bei Vergleichsangeboten: rechtliche Prüfung vor Unterschrift
Nach der Geburt:
- Geburtsurkunde an Arbeitgeber übermitteln
- Kündigungsschutz besteht weiterhin 4 Monate nach Entbindung
- Elternzeit rechtzeitig beantragen (spätestens 7 Wochen vor Beginn)
Rechte kennen und durchsetzen
Der Kündigungsschutz im Mutterschutz ist einer der stärksten Kündigungsschutzrechte im deutschen Arbeitsrecht. Er gilt unabhängig von Betriebsgröße, Dauer des Arbeitsverhältnisses oder Probezeit und ist nahezu absolut.
Entscheidend ist jedoch:
- Rechtzeitige Mitteilung: Die Schwangerschaft muss dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Kündigung mitgeteilt werden.
- Fristwahrung: Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage darf nicht versäumt werden.
- Beweissicherung: Dokumentieren Sie alle relevanten Vorgänge und sichern Sie Beweise.
- Rechtliche Unterstützung: Holen Sie sich frühzeitig fachkundige Beratung.
Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist für die Betroffene eine enorme Belastung. Doch mit dem richtigen Vorgehen lässt sich der Arbeitsplatz in den allermeisten Fällen erhalten oder eine angemessene Abfindung erreichen.
Wir beraten und vertreten Sie umfassend bei allen Fragen rund um den Kündigungsschutz im Mutterschutz – von der ersten Einschätzung über die Kündigungsschutzklage bis zur erfolgreichen Durchsetzung Ihrer Rechte. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin, um Ihre individuelle Situation zu besprechen.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich meinem Arbeitgeber sofort sagen, dass ich schwanger bin?
Nein, eine gesetzliche Pflicht zur sofortigen Mitteilung besteht nicht. Aus praktischen Gründen (Gesundheitsschutz, Beschäftigungsverbote) ist eine frühzeitige Information aber sinnvoll. Spätestens bei Erhalt einer Kündigung müssen Sie die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen mitteilen.
Kann mir in der Probezeit wegen der Schwangerschaft gekündigt werden?
Nein, der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG gilt auch in der Probezeit. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde und aus Gründen, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben, möglich.
Was passiert, wenn ich die Zwei-Wochen-Frist zur Mitteilung der Schwangerschaft verpasse?
Wenn Sie die Frist unverschuldet versäumt haben (z.B. weil Sie selbst noch nichts von der Schwangerschaft wussten), können Sie die Mitteilung nachholen. Dies muss unverzüglich geschehen, sobald die Hinderungsgründe wegfallen.
Muss ich bei Kündigung trotzdem Kündigungsschutzklage erheben?
Ja, unbedingt! Auch wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, gilt sie als wirksam, wenn Sie nicht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Diese Frist ist zwingend.
Kann mein Arbeitgeber mir während der Schwangerschaft einen Aufhebungsvertrag anbieten?
Ja, das kann er. Sie sind aber nicht verpflichtet, diesen zu unterschreiben. Prüfen Sie Aufhebungsverträge immer sorgfältig und lassen Sie sich rechtlich beraten, bevor Sie unterschreiben.
Was ist, wenn mein Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusste und trotzdem gekündigt hat?
Die Kündigung ist dann automatisch unwirksam, es sei denn, der Arbeitgeber hat vorher eine behördliche Zustimmung eingeholt. Erheben Sie dennoch innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage.
Gilt der Kündigungsschutz auch bei Minijobs?
Ja, der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG gilt für alle Arbeitsverhältnisse, also auch für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs).
Was passiert mit meinem befristeten Vertrag, wenn ich schwanger werde?
Der befristete Vertrag endet mit Ablauf der Befristung. Die Schwangerschaft führt nicht zu einer automatischen Verlängerung. Ist aber eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart, gilt der Kündigungsschutz.
Kann ich während der Elternzeit gekündigt werden?
Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Kündigungen sind nur mit behördlicher Zustimmung in besonderen Ausnahmefällen möglich.
Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Bei Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe entstehen keine oder nur geringe Kosten. Bei Selbstzahlung hängen die Kosten vom Streitwert (in der Regel drei Bruttomonatsgehälter) ab. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten in der Regel.