Kündigungsschutz nach der Elternzeit: Was Sie wissen müssen

Nach der Elternzeit endet der besondere Kündigungsschutz – doch das bedeutet nicht, dass Sie schutzlos sind. Erfahren Sie, welche Rechte Sie bei der Rückkehr in den Beruf haben, wann Kündigungen zulässig sind und wie Sie sich gegen unrechtmäßige Kündigungen wehren können. Mit praktischen Tipps, Checklisten und rechtlichen Grundlagen für einen sicheren Wiedereinstieg.

kündigungsschutz nach der elternzeit

Das Wichtigste im Überblick:

  • Besonderer Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit – danach greift wieder der reguläre Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
  • Rückkehr auf die alte oder gleichwertige Position ist gesetzlich vorgesehen – der Arbeitgeber muss Sie entsprechend Ihrem Arbeitsvertrag weiterbeschäftigen
  • Frühzeitige Kommunikation und Dokumentation sind entscheidend, um Ihre Rechte zu wahren und Konflikte zu vermeiden

Warum der Kündigungsschutz nach der Elternzeit so wichtig ist

Die Elternzeit ist eine intensive Phase im Leben junger Eltern. Sie ermöglicht es, sich ganz auf die Betreuung des Kindes zu konzentrieren, ohne die berufliche Existenz zu gefährden. Doch was passiert, wenn diese Zeit endet? Viele Eltern sind unsicher, welche Rechte sie bei der Rückkehr in den Beruf haben und wie gut sie vor einer Kündigung geschützt sind.

Der Kündigungsschutz nach der Elternzeit ist ein komplexes Thema, das häufig zu Missverständnissen und Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt. Während der Elternzeit besteht für Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz gemäß § 18 BEEG: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist in dieser Zeit grundsätzlich unzulässig und nur in besonderen Ausnahmefällen mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Nach Ende der Elternzeit ändert sich die Rechtslage jedoch grundlegend.

In diesem Artikel erklären wir Ihnen umfassend, welche Rechte Sie nach der Elternzeit haben, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung möglich ist, und wie Sie sich gegen unrechtmäßige Kündigungen wehren können. Wir geben Ihnen praktische Tipps für die Rückkehr in den Beruf und zeigen auf, welche rechtlichen Entwicklungen Sie im Blick behalten sollten. Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht schafft hier Klarheit.

Rechtliche Grundlagen: Kündigungsschutz während und nach der Elternzeit

Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit

Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz gemäß § 18 BEEG. Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit – für Elternzeit zwischen dem dritten und vollendeten achten Lebensjahr des Kindes bereits 14 Wochen vor Beginn – und endet mit Ablauf der Elternzeit. In diesem Zeitraum ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich unzulässig – auch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nur in besonderen Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.

Dieser besondere Schutz soll sicherstellen, dass Eltern ohne Angst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes die wichtige Phase der frühen Kindererziehung wahrnehmen können. Er gilt unabhängig von der Betriebsgröße und der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Was ändert sich nach Ende der Elternzeit?

Mit Ablauf der Elternzeit endet der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG automatisch. Ab diesem Zeitpunkt gilt wieder der reguläre Kündigungsschutz, der sich nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) richtet. Das bedeutet:

Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG greift nur, wenn:

  • Der Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist
  • Der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (Vollzeitäquivalente)

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitgeber für eine wirksame Kündigung einen der drei gesetzlich anerkannten Kündigungsgründe nachweisen: personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe. Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein.

In Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG. Hier kann der Arbeitgeber grundsätzlich freier kündigen, muss aber dennoch die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten und darf nicht willkürlich oder aus diskriminierenden Gründen kündigen.

Rückkehrrecht auf den alten Arbeitsplatz

Nach der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis grundsätzlich zu den Bedingungen wieder auf, wie sie vor der Elternzeit bestanden. Falls der alte Arbeitsplatz nicht mehr vorhanden ist, muss der Arbeitgeber einen gleichwertigen Arbeitsplatz anbieten, der in Aufgaben, Verantwortung und Vergütung vergleichbar ist.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie entsprechend Ihrem ursprünglichen Arbeitsvertrag weiterzubeschäftigen. Eine Versetzung auf einen niedriger bewerteten Arbeitsplatz oder eine Reduzierung der Arbeitszeit ist ohne Ihre Zustimmung regelmäßig nicht zulässig.

Kündigungsarten nach der Elternzeit: Was ist möglich?

Ordentliche Kündigung

Nach Ende der Elternzeit kann der Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist ordentlich kündigen. In Betrieben, die unter den Kündigungsschutz nach dem KSchG fallen, muss die Kündigung jedoch sozial gerechtfertigt sein.

Mögliche Kündigungsgründe:

  • Betriebsbedingte Kündigung: Wenn dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung notwendig machen, etwa durch Umstrukturierungen oder Personalabbau
  • Personenbedingte Kündigung: Wenn Sie dauerhaft nicht in der Lage sind, Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, beispielsweise aufgrund lang anhaltender Krankheit
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Bei erheblichen Pflichtverletzungen, die eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen

Der Arbeitgeber muss bei betriebsbedingten Kündigungen die Sozialauswahl beachten und nachweisen, dass kein anderer, weniger schutzwürdiger Arbeitnehmer für die Kündigung in Betracht kommt.

Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nach der Elternzeit unter denselben Voraussetzungen möglich wie bei anderen Arbeitnehmern auch. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

Typische Gründe für eine außerordentliche Kündigung:

  • Schwerwiegende Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Betrug oder grobe Beleidigungen
  • Wiederholte Arbeitsverweigerung
  • Erhebliche Störung des Betriebsfriedens

Eine außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Sie ist ein drastisches Mittel und wird von den Arbeitsgerichten streng überprüft.

Änderungskündigung

Der Arbeitgeber kann nach der Elternzeit auch eine Änderungskündigung aussprechen. Dabei wird das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt und gleichzeitig die Fortsetzung unter geänderten Bedingungen angeboten – etwa mit reduzierter Arbeitszeit, niedrigerem Gehalt oder anderen Aufgaben.

Sie haben dann drei Möglichkeiten:

  1. Annahme des Änderungsangebots: Sie stimmen den neuen Bedingungen zu
  2. Ablehnung: Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist
  3. Annahme unter Vorbehalt: Sie nehmen das Angebot vorläufig an, können aber innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben und prüfen lassen, ob die Änderung sozial gerechtfertigt ist

Eine Änderungskündigung ist nur unter denselben Voraussetzungen wie eine ordentliche Kündigung zulässig und muss ebenfalls sozial gerechtfertigt sein.

Typische Konfliktsituationen und Lösungsansätze

Kündigung unmittelbar nach Rückkehr aus der Elternzeit

Situation: Sie kehren aus der Elternzeit zurück, und kurz darauf erhalten Sie eine Kündigung. Der Arbeitgeber begründet diese mit betriebsbedingten Gründen oder behauptet, Ihre Position sei weggefallen.

Rechtliche Bewertung: Eine Kündigung unmittelbar nach der Elternzeit ist nicht automatisch unwirksam, wirkt aber oft verdächtig. Häufig stellt sich heraus, dass der Arbeitgeber die Elternzeit als Anlass nutzt, um sich von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu trennen. Das ist nicht zulässig.

Lösungsansatz: Prüfen Sie genau, ob die angegebenen Kündigungsgründe tatsächlich vorliegen. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten und erheben Sie gegebenenfalls Kündigungsschutzklage. In vielen Fällen lässt sich nachweisen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist oder die Sozialauswahl fehlerhaft war.

Versetzung auf eine niedrigere Position

Situation: Nach der Elternzeit werden Sie nicht auf Ihre ursprüngliche Position zurückversetzt, sondern auf einen niedriger bewerteten Arbeitsplatz mit weniger Verantwortung oder geringerem Gehalt.

Rechtliche Bewertung: Eine einseitige Versetzung auf eine niedrigere Position ohne Ihre Zustimmung verstößt gegen das Rückkehrrecht. Sie haben Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den gleichen Bedingungen wie vor der Elternzeit.

Lösungsansatz: Weisen Sie den Arbeitgeber schriftlich auf Ihr Rückkehrrecht hin und fordern Sie die Zuweisung einer gleichwertigen Position. Sollte der Arbeitgeber nicht einlenken, können Sie eine Beschäftigungsklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Zusätzlich können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn Ihnen durch die Versetzung finanzielle Nachteile entstehen.

Reduzierung der Arbeitszeit ohne Zustimmung

Situation: Der Arbeitgeber teilt Ihnen mit, dass Sie nach der Elternzeit nur noch in Teilzeit beschäftigt werden können, obwohl Sie vorher in Vollzeit gearbeitet haben und weiterhin Vollzeit arbeiten möchten.

Rechtliche Bewertung: Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit nicht einseitig reduzieren. Sie haben Anspruch auf Beschäftigung im vertraglich vereinbarten Umfang. Eine Reduzierung ist nur mit Ihrer Zustimmung oder im Rahmen einer wirksamen Änderungskündigung möglich.

Lösungsansatz: Bestehen Sie auf Ihrem vertraglichen Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung. Sollte der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, prüfen Sie diese sorgfältig. Oft sind solche Kündigungen nicht sozial gerechtfertigt, insbesondere wenn andere Arbeitnehmer in Vollzeit weiterbeschäftigt werden. Eine Kündigungsschutzklage kann hier erfolgreich sein.

Praktische Tipps für die Rückkehr aus der Elternzeit

Frühzeitige Kommunikation mit dem Arbeitgeber

Nehmen Sie rechtzeitig – am besten mehrere Monate vor Ende der Elternzeit – Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber auf. Klären Sie, auf welcher Position Sie eingesetzt werden, ob Ihre bisherige Stelle noch existiert und welche Erwartungen beide Seiten haben. Eine offene Kommunikation kann viele Konflikte im Vorfeld verhindern.

Konkrete Schritte:

  • Vereinbaren Sie ein Rückkehrgespräch mit Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung
  • Besprechen Sie Ihre Arbeitszeitwünsche (Vollzeit, Teilzeit, flexible Arbeitszeiten)
  • Erfragen Sie, ob Fortbildungen oder Einarbeitungen notwendig sind
  • Klären Sie organisatorische Fragen wie Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Erreichbarkeit

Dokumentation aller Vereinbarungen

Halten Sie alle Vereinbarungen, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber treffen, schriftlich fest. Das gilt insbesondere für Absprachen über Arbeitszeit, Position, Aufgabenbereich und Gehalt. Dokumentieren Sie auch mündliche Gespräche in einer Gesprächsnotiz, die Sie dem Arbeitgeber zur Bestätigung zusenden können.

Wichtig: Bewahren Sie alle E-Mails, Briefe und Verträge sorgfältig auf. Diese können im Streitfall als Beweismittel dienen.

Teilzeitwunsch rechtzeitig anmelden

Wenn Sie nach der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten, müssen Sie dies rechtzeitig beim Arbeitgeber beantragen. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Teilzeit gestellt werden und sollte Umfang und Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Nach § 8 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Teilzeit:

  • Sie sind länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt
  • Der Betrieb hat in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer
  • Der Arbeitgeber kann keine dringenden betrieblichen Gründe gegen die Teilzeit vorbringen

Lehnt der Arbeitgeber Ihren Teilzeitantrag ab, muss er dies schriftlich begründen. Sie können dann gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht klagen.

Weiterbildung und Wiedereinstieg planen

Nutzen Sie die Zeit vor Ihrer Rückkehr, um sich über Entwicklungen in Ihrem Fachgebiet zu informieren. Viele Arbeitgeber bieten spezielle Wiedereinstiegsprogramme oder Fortbildungen an. Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber darauf an.

Möglichkeiten:

  • Teilnahme an internen Schulungen oder Workshops
  • Externe Weiterbildungen oder Zertifizierungen
  • Mentoring-Programme oder Coaching
  • Stufenweiser Wiedereinstieg mit zunächst reduzierter Arbeitszeit

Ein strukturierter Wiedereinstieg erleichtert nicht nur Ihnen die Rückkehr, sondern zeigt dem Arbeitgeber auch Ihr Engagement und Ihre Motivation.

Unterstützung durch den Betriebsrat nutzen

Falls in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat existiert, können Sie sich an diesen wenden. Der Betriebsrat hat umfangreiche Informations- und Mitbestimmungsrechte und kann Sie bei Konflikten mit dem Arbeitgeber unterstützen. Er kann etwa bei Versetzungen, Arbeitszeitregelungen oder bei Verdacht auf Benachteiligung vermitteln.

Wie Sie sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung wehren

Die Kündigungsschutzklage: Fristen und Ablauf

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, die Sie für unrechtmäßig halten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Diese Frist ist strikt einzuhalten – wird sie versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie rechtswidrig war.

Ablauf einer Kündigungsschutzklage:

  1. Klageerhebung: Sie oder Ihr Anwalt reichen die Klage beim Arbeitsgericht ein
  2. Gütetermin: Das Gericht lädt zu einem ersten Termin ein, in dem versucht wird, eine gütliche Einigung zu erzielen
  3. Kammertermin: Falls keine Einigung zustande kommt, findet ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung statt
  4. Urteil oder Vergleich: Das Verfahren endet entweder mit einem Urteil oder einem gerichtlichen Vergleich

In vielen Fällen einigen sich die Parteien auf einen Vergleich, der oft eine Abfindung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt vorsieht.

Bedeutung anwaltlicher Vertretung

Auch wenn vor dem Arbeitsgericht im ersten Rechtszug kein Anwaltszwang besteht, ist die Beauftragung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht dringend zu empfehlen. Das Arbeitsrecht ist komplex, und ein erfahrener Anwalt kann Ihre Erfolgsaussichten realistisch einschätzen, die Klage strategisch aufbauen und Sie bei Verhandlungen vertreten.

Vorteile anwaltlicher Vertretung:

  • Professionelle Prüfung der Kündigungsgründe und formalen Anforderungen
  • Erfahrung in Verhandlungen und Prozessführung
  • Kenntnis der Rechtsprechung und Erfolgsaussichten
  • Übernahme aller formalen und fristgerechten Schritte

Die Kosten für einen Anwalt können über eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt sein. Wenn Sie keine Versicherung haben und die Kosten nicht tragen können, besteht unter Umständen die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Abfindung als Alternative

In vielen Kündigungsschutzverfahren wird eine Abfindung als Kompromisslösung vereinbart. Der Arbeitnehmer verzichtet auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und erhält im Gegenzug eine finanzielle Entschädigung. Die Höhe der Abfindung orientiert sich oft an der Regelabfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, kann aber je nach Verhandlungsposition höher oder niedriger ausfallen.

Wann ist eine Abfindung sinnvoll?

  • Wenn die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage unsicher sind
  • Wenn das Arbeitsverhältnis durch den Konflikt stark belastet ist
  • Wenn Sie bereits eine neue Anstellung in Aussicht haben
  • Wenn Sie eine schnelle und planbare Lösung bevorzugen

Eine Abfindung ist keine Pflicht, sondern Verhandlungssache. Lassen Sie sich gut beraten, bevor Sie einem Vergleich zustimmen.

Checkliste: So sichern Sie Ihre Rechte nach der Elternzeit

Vor Ende der Elternzeit

  • Rechtzeitig Kontakt zum Arbeitgeber aufnehmen (mind. 3 Monate vorher)
  • Rückkehrgespräch vereinbaren
  • Teilzeitwunsch schriftlich anmelden (falls gewünscht)
  • Alle Vereinbarungen schriftlich dokumentieren
  • Fortbildungs- oder Einarbeitungsbedarf klären

Bei der Rückkehr in den Beruf

  • Arbeitsvertrag und Position überprüfen
  • Auf gleichwertige Beschäftigung bestehen
  • Bei Problemen zunächst das Gespräch suchen
  • Betriebsrat einschalten (falls vorhanden)
  • Alle Vorfälle und Gespräche dokumentieren

Bei Erhalt einer Kündigung

  • Kündigungsschreiben genau prüfen (Form, Frist, Begründung)
  • Innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben
  • Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren
  • Alle Unterlagen und Beweise sammeln
  • Arbeitsagentur über die Kündigung informieren (Arbeitslosengeld)
  • Weiterbeschäftigung bis zur Klärung verlangen (Weiterbeschäftigungsantrag)

Allgemeine Empfehlungen

  • E-Mails, Briefe und Verträge sorgfältig aufbewahren
  • Zeugen für wichtige Gespräche benennen können
  • Rechtsschutzversicherung prüfen (Deckung Arbeitsrecht)
  • Bei Diskriminierung oder Mobbing Beschwerde einlegen
  • Professionelle Beratung frühzeitig in Anspruch nehmen

Ihre Rechte kennen und durchsetzen

Der Kündigungsschutz nach der Elternzeit ist ein komplexes Thema, das viele Eltern verunsichert. Wichtig ist: Mit Ende der Elternzeit endet zwar der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG, aber Sie sind nicht schutzlos. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, und Sie haben weiterhin Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu gleichen Bedingungen.

Viele Konflikte lassen sich durch frühzeitige Kommunikation und klare Vereinbarungen vermeiden. Nehmen Sie Ihre Rechte ernst, dokumentieren Sie alle Absprachen und scheuen Sie sich nicht, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, wenn Ihr Arbeitgeber Sie benachteiligt oder zu Unrecht kündigt.

Die Rückkehr aus der Elternzeit sollte ein Neuanfang sein – mit den richtigen Informationen und professioneller Beratung können Sie diesen Schritt selbstbewusst und rechtssicher gehen.

Lassen Sie sich nicht verunsichern. Prüfen Sie Ihre Rechte und lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Je früher Sie rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen, desto besser können Sie Ihre Position wahren. Kanzlei Hartun & Killet steht Ihnen mit fundiertem Fachwissen und realistischen Einschätzungen zur Seite – ehrlich, lösungsorientiert und auf Augenhöhe.

Häufig gestellte Fragen

Ja, nach Ende der Elternzeit endet der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Der Arbeitgeber kann dann unter den allgemeinen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes kündigen. Allerdings muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, wenn Sie unter den allgemeinen Kündigungsschutz fallen. Eine Kündigung unmittelbar nach der Elternzeit wirkt oft verdächtig und sollte rechtlich überprüft werden, da sie häufig nicht ordnungsgemäß begründet ist.

Sie haben Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den gleichen Bedingungen wie vor der Elternzeit. Das bedeutet nicht zwingend den identischen Arbeitsplatz, aber eine gleichwertige Position mit vergleichbaren Aufgaben, Verantwortung und Vergütung. Der Arbeitgeber darf Sie nicht einseitig auf eine niedriger bewertete Position versetzen.

Umstrukturierungen während Ihrer Elternzeit ändern nichts an Ihrem Rückkehranspruch. Der Arbeitgeber muss Ihnen eine gleichwertige Position anbieten. Falls Ihre ursprüngliche Stelle tatsächlich weggefallen ist, muss er Ihnen eine vergleichbare Alternative zuweisen. Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur zulässig, wenn wirklich keine gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht und die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Ja, Sie können nach der Elternzeit Teilzeit beantragen. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit gestellt werden. Unter den Voraussetzungen des § 8 TzBfG haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf Teilzeit, wenn Sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer hat. Der Arbeitgeber kann den Antrag nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Dokumentieren Sie alle Benachteiligungen genau. Sprechen Sie das Problem zunächst intern an – bei Ihrem Vorgesetzten, der Personalabteilung oder dem Betriebsrat. Sollte sich nichts ändern, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Eine Benachteiligung aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit kann eine Diskriminierung nach dem AGG darstellen und Schadensersatzansprüche begründen. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.

Die wichtigste Frist ist die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage. Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie rechtswidrig war. Lassen Sie sich daher sofort nach Erhalt einer Kündigung rechtlich beraten.

Ja, eine außerordentliche Kündigung ist nach der Elternzeit unter denselben Voraussetzungen wie bei anderen Arbeitnehmern möglich. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Typische Gründe sind schwerwiegende Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Betrug oder grobe Arbeitsverweigerung.

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht in den meisten Fällen nicht. Abfindungen werden üblicherweise im Rahmen von Vergleichsverhandlungen oder Kündigungsschutzprozessen vereinbart. Wenn die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage gut sind, können Sie eine Abfindung als Kompromiss aushandeln. Die Höhe orientiert sich oft an einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjah

Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig die Fortsetzung unter geänderten Bedingungen an – etwa mit reduzierter Arbeitszeit oder niedrigerem Gehalt. Sie können das Angebot annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen und innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Lassen Sie sich beraten, welche Option für Sie die beste ist.

Während einer Probezeit (maximal sechs Monate) gilt der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit nach § 18 BEEG vollumfänglich. Nach Ende der Elternzeit und während einer noch laufenden Probezeit kann jedoch mit verkürzter Frist (zwei Wochen) gekündigt werden, und der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift noch nicht. Hier ist besondere Vorsicht geboten.

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