Ihre Kündigung prüfen – bevor die Frist abläuft

Kündigungs­schutzklage Hamburg

Svenja Killet

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht,
Fachanwältin für Strafrecht

Kündigungs­schutzklage in Hamburg – jetzt ist Eile geboten

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Fragen Sie sich, ob diese wirklich rechtmäßig ist?

Nach einer Kündigung läuft die Uhr. Wer sich wehren möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG). Wer diese Frist versäumt, verliert in der Regel jeden Anspruch – auch wenn die Kündigung rechtlich angreifbar gewesen wäre.

Die Kanzlei Hartun & Killet berät Arbeitnehmer in Hamburg und der Metropolregion bei der Prüfung ihrer Kündigung und der Entscheidung, ob und wie eine Klage sinnvoll ist. Svenja Killet, Anwältin für Arbeitsrecht mit theoretischem Fachanwaltswissen, entwickelt mit Ihnen eine klare Strategie – ehrlich, ohne Umwege und mit realistischem Blick auf die Erfolgsaussichten.

Ob es Ihnen um Ihren Arbeitsplatz geht, um eine angemessene Abfindung oder einfach um ein faires Zeugnis – wir klären, was in Ihrer Situation möglich ist.

Im Detail

Unsere Leistungen

Prüfung der Kündigung auf formelle und inhaltliche Wirksamkeit

Eine Kündigung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein – auch wenn das auf den ersten Blick nicht erkennbar ist. Formelle Fehler wie eine fehlende Schriftform, ein falscher Absender oder eine nicht ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung können zur Unwirksamkeit führen. Inhaltlich kommt es darauf an, ob der angegebene Kündigungsgrund tatsächlich vorliegt, ob er ausreichend schwer ist und ob das Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen – etwa an die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen – eingehalten hat. Wir prüfen beides sorgfältig und geben Ihnen eine ehrliche Einschätzung der Chancen.

Fristgerechte Einreichung der Kündigungs­schutzklage

Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Für Arbeitnehmer in Hamburg ist das Arbeitsgericht Hamburg zuständig. Wir bereiten die Klage vor, reichen sie fristgerecht ein und übernehmen von diesem Moment an die gesamte Kommunikation mit dem Gericht.

Vertretung im Gütetermin und in der Kammerverhandlung

Das arbeitsgerichtliche Verfahren beginnt in der Regel mit einem Gütetermin, in dem das Gericht auf eine gütliche Einigung hinwirkt. Viele Verfahren enden hier mit einem Vergleich. Kommt keine Einigung zustande, folgt die Kammerverhandlung. Wir vertreten Sie in beiden Terminen – vorbereitet und mit einer klaren Linie.

Verhandlung eines gerichtlichen Vergleichs

Ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht ist häufig die schnellste und wirtschaftlich sinnvollste Lösung. Er bietet Rechtssicherheit für beide Seiten und vermeidet ein langwieriges Verfahren. Wir verhandeln für Sie – mit dem Ziel, ein Ergebnis zu erreichen, das Ihren Interessen entspricht: Abfindung, Zeugnisnote, Freistellung, verlängerte Kündigungsfrist oder eine Kombination davon.

Verhandlung einer Abfindung

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es bei der Kündigungsschutzklage grundsätzlich nicht. In der Praxis werden Abfindungen aber häufig im Rahmen eines Vergleichs vereinbart – insbesondere wenn der Arbeitgeber ein Prozessrisiko scheut. Wir kennen die Verhandlungsspielräume und bewerten realistisch, was in Ihrem Fall möglich ist.

Beratung zu betriebsbedingter, verhaltensbedingter und personenbedingter Kündigung

Jede Kündigungsart hat ihre eigenen rechtlichen Voraussetzungen. Bei betriebsbedingten Kündigungen kommt es auf die Dringlichkeit der unternehmerischen Entscheidung und die korrekte Sozialauswahl an. Verhaltensbedingte Kündigungen setzen in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus. Personenbedingte Kündigungen – etwa wegen Krankheit – unterliegen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Wir erklären Ihnen, welche Anforderungen in Ihrem Fall gelten, und bewerten die Kündigung danach.

Prüfung von Sonderkündigungs­schutz

Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz und dürfen nur unter engen Voraussetzungen gekündigt werden – oft nur mit behördlicher Zustimmung. Wir prüfen, ob ein solcher Schutz in Ihrem Fall besteht und welche Konsequenzen das für die Wirksamkeit der Kündigung hat.

Beratung bei außerordentlicher (fristloser) Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund wirksam (§ 626 BGB). Die Anforderungen dafür sind hoch. Wir prüfen, ob der angeführte Sachverhalt einen wichtigen Grund darstellt, ob die Zwei-Wochen-Frist zur Aussprache der Kündigung eingehalten wurde und ob eine Abmahnung hätte vorausgehen müssen. Fristlose Kündigungen sind rechtlich oft angreifbar.

Unser Prozess in Hamburg

01.

Erst­einschätzung

Sie schildern uns Ihre Situation – per E-Mail, Telefon oder über unser Kontaktformular. Wir prüfen Ihre Kündigung und geben Ihnen schnell eine klare erste Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten.
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02.

Strategie & Klage­einreichung

Wir entscheiden gemeinsam, ob eine Klage sinnvoll ist – und welches Ziel wir anstreben: Weiterbeschäftigung, Abfindung oder Vergleich. Die Klage reichen wir fristgerecht beim Arbeitsgericht Hamburg ein.

03.

Verhandlung & Ergebnis

Wir vertreten Sie im Gütetermin und, wenn nötig, in der Kammerverhandlung. Unser Ziel ist das bestmögliche Ergebnis für Sie – realistisch bewertet, konsequent umgesetzt.
Nebenklage

Unsere Kanzlei in Hamburg

Die Kanzlei Hartun & Killet ist in Hamburg mit einem Standort in der Ottenser Hauptstraße 2-6 in Hamburg Altona präsent. Von dort aus beraten und vertreten wir Arbeitnehmer aus der gesamten Hansestadt – persönlich, per Videokonferenz oder Telefon.

Svenja Killet berät im Arbeitsrecht mit theoretischem Fachanwaltswissen und Erfahrung aus zahlreichen Kündigungsschutzverfahren. Sie kennt das Arbeitsgericht Hamburg und seine Verfahrenspraxis aus der Mandatsarbeit – das gibt ihr einen klaren Blick dafür, was in Güteterminen und Kammerverhandlungen realistisch erreichbar ist.

Besonders in einer arbeitsrechtlich so aktiven Stadt wie Hamburg ist es wichtig, eine Anwältin an der Seite zu haben, die nicht nur das Gesetz kennt, sondern auch weiß, wie Arbeitgeber in der Region verhandeln und wo echte Spielräume bestehen. Unsere Beratung ist klar, ehrlich und ohne Versprechen, die wir nicht halten können.

Durch die Mitgliedschaft im Anwalt- und Notarverein im Landgerichtsbezirk Itzehoe e. V. sind wir in das norddeutsche juristische Netzwerk eingebunden – auch überregional vernetzt und erreichbar.

Auch in Elmshorn erreichbar

Wer im Kreis Pinneberg, in Elmshorn oder im nördlichen Hamburger Umland arbeitet, ist bei uns am Standort in der Königstraße 53 in Elmshorn ebenfalls gut aufgehoben.

Warum lokale Kenntnisse bei der Kündigungsschutzklage zählen

Das Arbeitsgericht Hamburg ist eines der größten Arbeitsgerichte Deutschlands. Verfahren hier haben eigene Rhythmen, Abläufe und Gepflogenheiten. Wer dort klagt, profitiert von einer Anwältin, die diese Strukturen kennt – und weiß, wie man sich in Güteterminen und Kammerverhandlungen positioniert. Hamburg ist außerdem ein vielfältiger Arbeitsmarkt: Logistik, Medien, Handel, IT, Hafenwirtschaft – jede Branche hat ihre eigenen Besonderheiten im Umgang mit Kündigungen. Wir kennen das Umfeld und passen unsere Strategie entsprechend an.

Sie haben Fragen? Wir haben die Antworten!

FAQ

Drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Verpasst man diese Frist, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. In Ausnahmefällen kann nachträgliche Zulassung beantragt werden, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde.
Für alle Arbeitnehmer in Hamburg ist das Arbeitsgericht Hamburg zuständig, das mehrere Kammern für unterschiedliche Branchen und Sachgebiete hat.
Nein. Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und nur in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern (§§ 1, 23 KSchG). In Kleinbetrieben gilt ein eingeschränkter Schutz.
Der Gütetermin ist die erste mündliche Verhandlung. Das Gericht versucht, eine Einigung herbeizuführen – oft über eine Abfindung oder andere Bedingungen der Trennung. Viele Verfahren enden hier.
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es grundsätzlich nicht. Abfindungen werden in der Praxis im Rahmen von Vergleichen vereinbart. Wie hoch sie ausfallen, hängt von Ihrer Verhandlungsposition ab.
Der Streitwert beim Kündigungsschutzverfahren beträgt in der Regel drei Bruttomonatsgehälter (Vierteljahresverdienst, § 42 Abs. 2 GKG). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz besteht kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten durch die Gegenseite (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Gerichtsgebühren können anfallen, wenn das Verfahren durch Urteil endet; bei Abschluss eines Vergleichs entfällt die Gerichtsgebühr für die Instanz in der Regel vollständig. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung kann die Kosten abdecken.
Ja, in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. In der Praxis ist eine anwaltliche Vertretung jedoch dringend empfehlenswert – gerade in einer komplexen Stadt wie Hamburg mit einem großen Arbeitsgericht und häufig professionell vertretenen Arbeitgebern.
Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort und setzt einen wichtigen Grund voraus (§ 626 BGB). Die Anforderungen dafür sind hoch – viele fristlose Kündigungen sind rechtlich angreifbar.
Wir beraten vollständig per Videokonferenz, Telefon und E-Mail. Sie müssen nicht persönlich in die Kanzlei kommen. Gerade bei zeitkritischen Situationen wie der laufenden Drei-Wochen-Frist reagieren wir schnell und unkompliziert.

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