Wer eine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht angreift, verliert in aller Regel jeden Schutz. Die Kündigung gilt dann als wirksam, auch wenn sie offensichtlich rechtswidrig war. Ganz verloren ist die Sache aber nicht immer. Dieser Beitrag erklärt, wann eine verspätete Klage noch zugelassen wird, welche Fehler die Frist gar nicht erst in Gang setzen und was Sie jetzt sofort tun sollten.
Das Kündigungsschreiben kam kurz vor dem Urlaub. Oder Sie lagen im Krankenhaus. Oder Sie wollten erst abwarten, ob der Arbeitgeber es sich noch anders überlegt. Jetzt stellen Sie fest, dass seit dem Zugang mehr als drei Wochen vergangen sind. Die Sorge ist berechtigt: Das Kündigungsschutzgesetz kennt bei dieser Frist kaum Nachsicht.
Trotzdem lohnt sich ein genauer Blick. Es gibt Konstellationen, in denen die Frist noch gar nicht begonnen hat, und Fälle, in denen das Arbeitsgericht eine verspätete Klage nachträglich zulässt. Entscheidend ist, dass Sie jetzt keine weitere Zeit verlieren.
Wer geltend machen will, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Die Frist gilt für nahezu alle Unwirksamkeitsgründe: fehlende soziale Rechtfertigung, fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats, Verstöße gegen den Sonderkündigungsschutz oder Diskriminierung. Sie gilt auch in Kleinbetrieben und in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses, in denen das Kündigungsschutzgesetz im Übrigen noch nicht greift.
Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Ein Schreiben ist zugegangen, sobald es so in Ihren Machtbereich gelangt ist, dass Sie unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen können, etwa durch Einwurf in den Briefkasten. Ob Sie den Brief tatsächlich öffnen, spielt keine Rolle. Die Frist endet am selben Wochentag drei Wochen später. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (§ 193 BGB).
Nach § 7 KSchG gilt die Kündigung dann als von Anfang an rechtswirksam. Das Arbeitsverhältnis endet, auch wenn die Kündigung inhaltlich angreifbar gewesen wäre. Mit der Unwirksamkeit entfällt meist auch der wichtigste Hebel für eine Abfindung.
Eine Kündigung bedarf nach § 623 BGB der Schriftform, also eines Schreibens mit eigenhändiger Unterschrift. Eine mündliche Kündigung, eine E-Mail, eine SMS oder eine Nachricht per Messenger ist unwirksam. Weil § 4 KSchG an den Zugang der schriftlichen Kündigung anknüpft, beginnt die Dreiwochenfrist in diesen Fällen nicht. Sie sollten die Unwirksamkeit trotzdem zeitnah geltend machen, denn wer sehr lange wartet, riskiert den Einwand, er habe sein Recht verwirkt.
Braucht der Arbeitgeber für die Kündigung die Zustimmung einer Behörde, etwa bei schwerbehinderten Menschen oder in der Elternzeit, läuft die Frist nach § 4 Satz 4 KSchG erst ab der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an Sie.
Hat der Arbeitgeber nur die Kündigungsfrist falsch berechnet, lässt sich die Kündigung häufig als Kündigung zum richtigen Termin auslegen. Dann kann der richtige Beendigungszeitpunkt unter Umständen auch außerhalb der Dreiwochenfrist geltend gemacht werden. Ist eine solche Auslegung nicht möglich, muss auch dieser Fehler fristgerecht angegriffen werden. Die Abgrenzung ist schwierig und sollte anwaltlich geprüft werden.
Haben Sie die Frist tatsächlich versäumt, bleibt der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht lässt die Klage zu, wenn Sie trotz Anwendung aller Ihnen nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert waren, sie rechtzeitig zu erheben.
Die Gerichte legen einen strengen Maßstab an. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Typische Konstellationen, in denen eine Zulassung in Betracht kommen kann:
Nicht ausreichen wird es in der Regel, wenn Sie die Frist nicht kannten, auf Vergleichsgespräche mit dem Arbeitgeber vertraut haben oder schlicht abwarten wollten. Auch ein Fehler des eigenen Anwalts wird Ihnen zugerechnet und rechtfertigt keine nachträgliche Zulassung. In diesem Fall kommen allenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt in Betracht.
Die Kündigung liegt im Briefkasten, während Sie zwei Wochen im Ausland sind. Die Kündigung ist trotzdem mit dem Einwurf zugegangen, die Frist läuft. Kommen Sie zurück, bleibt meist noch etwas Zeit. Ist die Frist bei Ihrer Rückkehr bereits abgelaufen und hatten Sie keinen Grund, mit einer Kündigung zu rechnen, kann eine nachträgliche Zulassung in Betracht kommen. Der Antrag muss dann binnen zwei Wochen nach Ihrer Rückkehr gestellt werden.
Eine Arbeitsunfähigkeit allein genügt nicht. Wer krank zu Hause ist, kann in der Regel telefonisch oder per E-Mail einen Anwalt beauftragen. Anders kann es aussehen, wenn die Erkrankung Sie tatsächlich daran gehindert hat, Ihre Angelegenheiten zu regeln.
Manche Arbeitgeber bieten in der Kündigung eine Abfindung für den Fall an, dass keine Klage erhoben wird. Wer die Frist bewusst verstreichen lässt, erwirbt dann den Anspruch auf diese Abfindung. Das ist eine Entscheidung, die man vor Fristablauf treffen sollte, und zwar in Kenntnis der Erfolgsaussichten einer Klage.
Die Klage können Sie beim zuständigen Arbeitsgericht auch selbst über die Rechtsantragstelle erheben. Wer in Elmshorn arbeitet, klagt in der Regel beim Arbeitsgericht Elmshorn. Mehr zu unserer Vertretung finden Sie auf den Seiten Kündigungsschutzklage Elmshorn und Kündigungsschutzklage Hamburg.
Eine versäumte Klagefrist ist ernst, aber nicht in jedem Fall das Ende. Prüfen Sie zuerst, ob die Frist überhaupt begonnen hat. Wenn ja, kann eine nachträgliche Zulassung helfen, sofern Sie ohne eigenes Verschulden verhindert waren und den Antrag rechtzeitig stellen. Am sichersten ist es, nach einer Kündigung sofort zu handeln. Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Svenja Killet, weitere Informationen finden Sie unter Anwalt Arbeitsrecht Elmshorn.
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