Anzeige wegen Veruntreuung von Geldern

Rechtliche Grundlagen & Folgen erklärt
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Svenja Killet

Rechtsanwältin
Strafverteidigerin

anzeige wegen veruntreuung von geldern

Haben Sie den Verdacht, dass jemand Gelder veruntreut hat, die ihm anvertraut wurden? Oder stehen Sie selbst unter dem Vorwurf der Veruntreuung? In beiden Fällen befinden Sie sich in einer rechtlich und emotional herausfordernden Situation, in der die Unterstützung durch eine erfahrene Anwältin für Strafrecht entscheidend sein kann.

Die Veruntreuung von Geldern stellt einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar und wird im deutschen Strafrecht entsprechend geahndet. Ob es sich um veruntreute Vereinsgelder, zweckentfremdete Firmenfinanzen oder missbräuchlich verwendete private Vermögenswerte handelt – die rechtlichen Konsequenzen können erheblich sein.

In diesem umfassenden Ratgeber erklären wir Ihnen, was unter dem Straftatbestand der Veruntreuung zu verstehen ist, wie eine Anzeige erstattet wird, welche Beweismittel relevant sind und welche rechtlichen Schritte sowohl für Anzeigende als auch für Beschuldigte ratsam sind.

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

  • Veruntreuung ist ein Straftatbestand nach § 266 StGB und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden
  • Bei der Erstattung einer Anzeige wegen Veruntreuung sind detaillierte Nachweise über den Tatverdacht entscheidend für den Erfolg des Verfahrens
  • Frühzeitige rechtliche Beratung ist sowohl für Anzeigende als auch Beschuldigte essentiell, um die eigenen Rechte zu wahren und optimale Handlungsstrategien zu entwickeln

Rechtliche Grundlagen der Veruntreuung

Der Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB

Die Veruntreuung von Geldern wird im deutschen Strafgesetzbuch unter dem Begriff der „Untreue“ in § 266 StGB geregelt. Dieser Paragraph umfasst zwei Tatbestandsalternativen:

  1. Missbrauchstatbestand: Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.
  2. Treubruchtatbestand: Wer die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.

Konkret bedeutet dies: Wenn Ihnen die Verwaltung fremder Gelder anvertraut wurde, dürfen Sie diese nicht für eigene Zwecke verwenden. Dies gilt sowohl für berufliche Kontexte (z.B. Firmenkonten) als auch für private Treuhandverhältnisse, etwa wenn Sie das Vermögen eines Angehörigen treuhänderisch verwalten.

Der Strafrahmen für Untreue umfasst eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren betragen. Das Strafmaß hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Höhe des veruntreuten Betrags
  • Verwendungszweck (Lebensunterhalt oder Luxusausgaben)
  • Einmaliges Vergehen oder systematisches Vorgehen über längere Zeit
  • Position und Vertrauensstellung des Täters
  • Bemühungen zur Schadenswiedergutmachung

Grundsätzlich gilt: Je höher der Schaden und je größer das missbrauchte Vertrauen, desto härter fällt in der Regel die Strafe aus. Die Verjährungsfrist für Untreue beträgt fünf Jahre.

Abgrenzung zu anderen Vermögensdelikten

Um den Tatbestand der Untreue von anderen Straftaten abzugrenzen, ist es wichtig, folgende Differenzierungen zu beachten:

Untreue vs. Unterschlagung (§ 246 StGB): 

Bei der Unterschlagung eignet sich der Täter eine fremde bewegliche Sache an, die er bereits in Besitz hat. Bei der Untreue hingegen nutzt er seine rechtliche Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen pflichtwidrig.

Untreue vs. Betrug (§ 263 StGB):

Beim Betrug täuscht der Täter das Opfer, um es zu einer Vermögensverfügung zu veranlassen. Bei der Untreue besteht hingegen bereits eine Vermögensbetreuungspflicht, die missbraucht wird.

Die Erstattung einer Anzeige wegen Veruntreuung

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anzeige

Um eine Anzeige wegen Veruntreuung erfolgreich zu erstatten, sollten folgende Aspekte beachtet werden:

  1. Konkrete Verdachtsmomente: Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht der Veruntreuung begründen. Vage Vermutungen reichen nicht aus.
  2. Dokumentation des Sachverhalts: Sämtliche relevanten Unterlagen und Beweismittel sollten gesammelt und chronologisch geordnet werden.
  3. Vermögensbetreuungspflicht: Es muss eine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen bestanden haben (z.B. als Vorstand, Geschäftsführer, Vermögensverwalter).
  4. Pflichtverletzung: Diese Pflicht muss in einer Weise verletzt worden sein, die den Interessen des Vermögensinhabers zuwiderläuft.
  5. Vermögensnachteil: Durch die Pflichtverletzung muss ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden sein.

Wo und wie wird die Anzeige erstattet?

Eine Anzeige wegen Veruntreuung kann bei folgenden Stellen erstattet werden:

  • Bei jeder Polizeidienststelle
  • Direkt bei der Staatsanwaltschaft
  • Online über die Internetwache (je nach Bundesland)

Bei der Anzeigeerstattung sollten Sie folgende Informationen bereithalten:

  • Persönliche Daten des Anzeigenden
  • Soweit bekannt: Daten des Beschuldigten
  • Detaillierte Schilderung des Sachverhalts
  • Zeitraum der mutmaßlichen Veruntreuung
  • Höhe des veruntreuten Betrages
  • Vorliegende Beweismittel

Relevante Beweismittel

Für eine erfolgreiche Anzeige und das nachfolgende Ermittlungsverfahren sind folgende Beweismittel besonders wichtig:

  • Finanzunterlagen: Kontoauszüge, Buchführungsunterlagen, Bilanzen
  • Verträge: Anstellungsverträge, Geschäftsführerverträge, Satzungen (bei Vereinen)
  • Protokolle: Beschlüsse von Gremien, Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen
  • Kommunikation: E-Mails, Briefe, Textnachrichten mit relevanten Inhalten
  • Zeugenaussagen: Personen, die Kenntnis von der Veruntreuung haben könnten

Je umfassender und detaillierter die Beweislage ist, desto höher sind die Erfolgsaussichten des Verfahrens. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann dabei helfen, die Beweismittel strukturiert zusammenzustellen und zu bewerten.

Der Ablauf eines Verfahrens wegen Veruntreuung

Ermittlungsverfahren

Nach Erstattung einer Anzeige leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. Dieses umfasst typischerweise:

  1. Prüfung des Anfangsverdachts: Die Staatsanwaltschaft prüft, ob ein hinreichender Verdacht für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht.
  2. Beweissicherung: Sicherstellung relevanter Dokumente, Kontoauszüge, Geschäftsunterlagen etc.
  3. Zeugenvernehmungen: Befragung von Personen, die Angaben zum Sachverhalt machen können.
  4. Vernehmung des Beschuldigten: Der Beschuldigte wird mit den Vorwürfen konfrontiert, hat aber das Recht zu schweigen.
  5. Ggf. Durchsuchungen und Beschlagnahmen: Bei entsprechendem Verdacht können Wohn- oder Geschäftsräume durchsucht werden.
  6. Finanzermittlungen: Überprüfung von Konten, Vermögenswerten und Geldflüssen.

Die Dauer des Ermittlungsverfahrens kann je nach Komplexität des Falls mehrere Monate oder sogar Jahre betragen.

Wichtige Verhaltensregeln im Ermittlungsverfahren

Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Veruntreuung sollten Sie folgende Grundregeln beachten:

  1. Schweigen bei Vernehmungen: Als Beschuldigter haben Sie ein Recht zu schweigen. Machen Sie davon Gebrauch, denn alles was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Stimmen Sie Aussagen nur nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt zu.
  2. Frühzeitige anwaltliche Beratung: Je früher Sie einen spezialisierten Strafverteidiger einschalten, desto besser stehen die Chancen, das Verfahren in eine günstige Richtung zu lenken. Warten Sie nicht erst die Anklage ab.
  3. Sicherung von Unterlagen: Bewahren Sie alle für den Fall relevanten Dokumente und Daten auf, damit Ihr Verteidiger den Sachverhalt umfassend aufklären kann.
  4. Keine eigenmächtigen Kontaktaufnahmen: Nehmen Sie nicht ohne anwaltliche Beratung Kontakt zu Geschädigten oder Zeugen auf, da dies als Einflussnahme auf das Verfahren gewertet werden könnte.

Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Das Ermittlungsverfahren kann auf verschiedene Weise enden:

  1. Einstellung des Verfahrens: Wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 170 Abs. 2 StPO) oder das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung fehlt.
  2. Einstellung gegen Auflagen: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Verfahren gegen Auflagen wie die Zahlung einer Geldauflage eingestellt werden (§§ 153, 153a StPO).
  3. Strafbefehlsverfahren: Bei eindeutiger Beweislage kann ein Strafbefehl ohne Hauptverhandlung erlassen werden.
  4. Anklageerhebung: Bei hinreichendem Tatverdacht erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim zuständigen Gericht.

Hauptverhandlung und mögliche Strafen

Kommt es zur Hauptverhandlung, wird der Fall vor Gericht verhandelt. Mögliche Strafen bei einer Verurteilung wegen Untreue sind:

Geldstrafe: Bemessung in Tagessätzen, abhängig vom Einkommen des Verurteilten

Freiheitsstrafe: Bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren

Bewährungsstrafe: Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, verbunden mit Auflagen und Weisungen

Nebenstrafen: z.B. Berufsverbot in bestimmten Fällen

Zusätzlich zum Strafverfahren kann der Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen, entweder in einem gesonderten Zivilverfahren oder als Adhäsionsverfahren im Rahmen des Strafprozesses.

Typische Fallkonstellationen der Veruntreuung

Veruntreuung in Unternehmen und Vereinen

  1. Geschäftsführer: Verwendung von Firmengeldern für private Zwecke, nicht genehmigte Entnahmen oder überhöhte Spesenabrechnungen.
  2. Vereinsvorstände: Zweckentfremdung von Vereinsvermögen oder nicht satzungsgemäße Verwendung von Mitgliedsbeiträgen.
  3. Finanzbuchhalter / Kassierer: Manipulation von Buchungsbelegen, Überweisungen auf eigene Konten oder die von Dritten.
  4. Vermögensverwalter: Missbrauch von Vollmachten oder unwirtschaftliche Anlageentscheidungen entgegen dem Kundeninteresse.

Veruntreuung im privaten Umfeld

Auch im privaten Bereich kann es zu Veruntreuung kommen:

  1. Vollmachtsmissbrauch: Verwendung einer Kontovollmacht entgegen den Interessen des Vollmachtgebers, häufig bei älteren oder kranken Personen.
  2. Erbengemeinschaften: Unberechtigte Entnahme aus einem gemeinschaftlichen Vermögen durch einzelne Erben.
  3. Vormundschaften/Betreuungen: Missbrauch der Verwaltungsbefugnis über das Vermögen der betreuten Person.

Handlungsempfehlungen für Betroffene

Für Personen, die eine Anzeige erstatten wollen

  1. Beweise sichern: Sammeln Sie alle relevanten Dokumente und Informationen, die den Verdacht stützen können.
  2. Rechtliche Beratung einholen: Konsultieren Sie einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt, um die Erfolgsaussichten einer Anzeige einschätzen zu lassen.
  3. Interne Klärung prüfen: In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, zunächst intern (im Unternehmen, Verein etc.) eine Klärung zu versuchen.
  4. Anzeige detailliert formulieren: Je präziser die Anzeige formuliert ist, desto besser können die Ermittlungsbehörden arbeiten.
  5. Strafantrag stellen: Bei manchen Vermögensdelikten ist ein Strafantrag erforderlich. Lassen Sie sich hierzu beraten.
  6. Zivilrechtliche Ansprüche sichern: Parallel zur strafrechtlichen Verfolgung sollten auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geprüft werden.

Für Beschuldigte einer Veruntreuung

  1. Sofort anwaltliche Hilfe suchen: Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht, bevor Sie Aussagen gegenüber Ermittlungsbehörden machen.
  2. Aussageverweigerungsrecht nutzen: Sie haben das Recht zu schweigen und müssen sich nicht selbst belasten.
  3. Dokumente zusammenstellen: Sammeln Sie alle Unterlagen, die Ihre Position stützen können (Genehmigungen, Protokolle, Belege).
  4. Keine Beweismittel vernichten: Die Vernichtung von Beweisen kann als Verdunklungshandlung gewertet werden und die Situation verschlimmern.
  5. Schadenswiedergutmachung prüfen: Eine vollständige oder teilweise Schadenswiedergutmachung kann einen erheblichen Einfluss auf den Verfahrensausgang haben. In vielen Fällen ist es möglich, durch einen kompletten Schadensausgleich eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder zumindest ein milderes Urteil zu erwirken.
  6. Verteidigungsstrategie entwickeln: Die Verteidigung bei Veruntreuungsvorwürfen kann verschiedene Ansätze verfolgen:
    • Rechtliche Entkräftung des Vorwurfs (keine Vermögensbetreuungspflicht, kein Vorsatz)
    • Minderung der Tatvorwürfe (geringerer Schaden als angenommen)
    • Darstellung der persönlichen Situation und Motivation
    • Anstreben einer Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage

Die Wahl der optimalen Strategie hängt vom Einzelfall ab und sollte mit einem erfahrenen Strafverteidiger entwickelt werden.

Checkliste: Vorgehen bei Verdacht auf Veruntreuung

Für Geschädigte:

  • Verdachtsmomente dokumentieren und Beweise sichern
  • Interne Überprüfung der Finanzen veranlassen
  • Rechtliche Beratung durch einen spezialisierten Anwalt einholen
  • Entscheidung über Anzeigenerstattung treffen
  • Umfassende Anzeige mit allen Beweismitteln erstatten
  • Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche prüfen und ggf. geltend machen
  • Präventive Maßnahmen für die Zukunft implementieren

Für Beschuldigte:

  • Umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren
  • Aussageverweigerungsrecht nutzen bis zur anwaltlichen Beratung
  • Alle entlastenden Dokumente und Beweise sammeln
  • Möglichkeiten der Schadenswiedergutmachung prüfen
  • Gemeinsam mit dem Anwalt eine Verteidigungsstrategie entwickeln
  • Auf Ladungen und Fristen im Verfahren achten
  • Bei Bedarf psychologische Unterstützung in Anspruch nehmen

Der richtige Umgang mit Veruntreuungsvorwürfen

Die Veruntreuung von Geldern ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Aspekte umfasst. Ob als potenziell Geschädigter oder als Beschuldigter – eine frühzeitige und kompetente rechtliche Beratung ist entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens.

Veruntreuungsvorwürfe sollten niemals auf die leichte Schulter genommen werden. Die Konsequenzen einer Verurteilung können gravierend sein – von hohen Geldstrafen über Bewährungsstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen. Hinzu kommen berufliche und persönliche Folgen, die weit über das Strafverfahren hinausreichen können.

Die Kanzlei Hartun &; Killet verfügt mit Fachanwältin für Strafrecht Svenja Killet über fundierte Expertise im Bereich des Strafrechts und kann Sie sowohl bei der Erstattung einer Anzeige als auch bei der Verteidigung gegen einen Veruntreuungsvorwurf umfassend unterstützen. In einem ausführlichen Erstgespräch wird die rechtliche Situation analysiert und die weiteren Schritte besprochen.

Besonders wichtig ist in jedem Fall eine sorgfältige Dokumentation aller relevanten Vorgänge und eine strategische Herangehensweise. Mit der richtigen rechtlichen Unterstützung können die Chancen auf ein für Sie günstiges Verfahrensergebnis deutlich verbessert werden. Dabei steht die Minimierung strafrechtlicher Risiken und die Wahrung Ihrer Interessen stets im Vordergrund.

Häufig gestellte Fragen

Bei der Veruntreuung (Untreue nach § 266 StGB) verletzt der Täter eine Vermögensbetreuungspflicht. Bei der Unterschlagung (§ 246 StGB) eignet sich der Täter eine fremde bewegliche Sache, die er bereits in Besitz hat, rechtswidrig zu.
Es gibt keine gesetzliche Mindestgrenze für die Strafverfolgung. Ab etwa 50 Euro wird in der Regel ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung angenommen.
Ja, eine Anzeige kann grundsätzlich anonym erstattet werden. Die Aussagekraft ist jedoch geringer, da keine Rückfragen möglich sind.
Ja, die Untreue nach § 266 StGB verjährt in der Regel nach 5 Jahren. Bei besonders schweren Fällen kann die Verjährungsfrist 10 Jahre betragen.
Nein, bei der Untreue handelt es sich um ein Offizialdelikt, das von Amts wegen verfolgt wird. Die Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft.
Eine vollständige Schadenswiedergutmachung kann zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO oder zu einer milderen Strafe führen. Ein Anspruch auf Einstellung besteht jedoch nicht.
Ja, bei einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Bei geringerer Schuld oder Ersttätern wird häufig eine Bewährungsstrafe verhängt.
Eine Verurteilung kann zum Verlust des Arbeitsplatzes führen und erscheint im polizeilichen Führungszeugnis. Bei bestimmten Berufsgruppen kann dies zu langfristigen beruflichen Einschränkungen führen.
Nein, die bloße Anzeige oder ein Ermittlungsverfahren erscheinen nicht im Führungszeugnis. Erst eine rechtskräftige Verurteilung wird eingetragen.
Ein besonders schwerer Fall kann vorliegen, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder einen besonders hohen Vermögensverlust verursacht. In diesen Fällen erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu zehn Jahre

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