Ihre Rechte sichern – bevor Sie unterschreiben

Aufhebungsvertrag Anwalt Elmshorn

Svenja Killet

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht,
Fachanwältin für Strafrecht

Aufhebungsvertrag in Elmshorn – handeln Sie, bevor Sie unterschreiben

Haben Sie einen Aufhebungsvertrag erhalten? Wurde Ihnen dieser vielleicht sogar unter Druck vorgelegt – mit der Bitte, direkt zu unterschreiben?

Viele Arbeitnehmer unterschätzen, was ein Aufhebungsvertrag wirklich bedeutet. Anders als eine Kündigung, gegen die Sie aktiv vorgehen müssen, ist ein Aufhebungsvertrag eine einvernehmliche Einigung – und damit rechtlich bindend, sobald Sie unterschrieben haben. Die Konsequenzen reichen von einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bis hin zum Verlust von Abfindungsansprüchen.

In Elmshorn und der gesamten Region rund um den Kreis Pinneberg und die Metropolregion Hamburg berät die Kanzlei Hartun & Killet Arbeitnehmer genau in diesen Situationen. Svenja Killet, Anwältin für Arbeitsrecht mit theoretischem Fachanwaltswissen, prüft Ihren Aufhebungsvertrag sorgfältig – und verhandelt, wo Spielraum besteht.

Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, einen Aufhebungsvertrag sofort zu unterzeichnen. Nutzen Sie die Zeit und lassen Sie sich beraten.

Im Detail

Unsere Leistungen

Prüfung des Aufhebungsvertrags auf rechtliche Risiken

Ein Aufhebungsvertrag enthält zahlreiche Klauseln, die auf den ersten Blick unauffällig wirken, aber erhebliche Folgen haben können. Dazu gehören etwa weitreichende Ausschlussklauseln, die alle noch offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis pauschal erledigen sollen. Wir lesen jede Klausel sorgfältig durch und erklären Ihnen verständlich, was Sie akzeptieren würden – und wo Risiken lauern. Auf dieser Basis beraten wir Sie, ob ein Vertrag in dieser Form akzeptabel ist oder ob Nachverhandlungsbedarf besteht. Ihr Arbeitsvertrag, mögliche Tarifbindungen und der Kündigungsschutz nach dem KSchG fließen dabei in die Beurteilung ein.

Verhandlung einer angemessenen Abfindung

Eine Abfindung ist beim Aufhebungsvertrag nicht selbstverständlich – sie muss ausgehandelt werden. Als groben Orientierungsrahmen gilt in der Praxis häufig die Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Aber das ist keine Untergrenze und kein Anspruch, den Sie automatisch haben. Wir analysieren Ihre konkrete Situation: Wie stark ist Ihr Kündigungsschutz? Wie hoch ist das Prozessrisiko für den Arbeitgeber? Welche Verhandlungsspielräume gibt es? Auf dieser Grundlage führen wir die Verhandlung mit dem Ziel, für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Beratung zu Sperrzeit und Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III)

Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – in der Regel von zwölf Wochen. Das kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Wir klären mit Ihnen vorab, unter welchen Voraussetzungen eine Sperrzeit verhängt werden kann und wie im Aufhebungsvertrag formuliert werden sollte, um dieses Risiko zu minimieren. Insbesondere betriebliche Gründe auf Arbeitgeberseite können dabei eine wichtige Rolle spielen.

Prüfung von Wettbewerbs­verboten und Verschwiegen­heitsklauseln

Viele Aufhebungsverträge enthalten nachvertragliche Wettbewerbsverbote oder weitreichende Verschwiegenheitspflichten. Diese Klauseln können Ihren beruflichen Neustart erheblich einschränken. Wir prüfen, ob solche Klauseln rechtlich zulässig, verhältnismäßig und für Ihre persönliche Situation hinnehmbar sind – und verhandeln bei Bedarf eine Anpassung oder Streichung.

Überprüfung von Zeugnis- und Freistellungs­vereinbarungen

Ein gutes Abschlusszeugnis ist für Ihre weitere Karriere entscheidend. Im Aufhebungsvertrag werden Zeugnisnote und -inhalt häufig geregelt – oft zugunsten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer keine konkrete Vereinbarung einfordert. Wir achten darauf, dass Ihr Zeugnis dem entspricht, was Sie verdienen. Ebenso prüfen wir die Freistellungsvereinbarung und deren Auswirkungen auf Urlaubsansprüche und Vergütung.

Gestaltung eigener Aufhebungs­verträge

Manchmal möchten nicht Arbeitgeber, sondern Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden – etwa wegen eines attraktiven neuen Jobangebots. Auch in diesem Fall begleiten wir Sie: Wir helfen Ihnen, einen eigenen Entwurf zu formulieren oder in den Verhandlungen die richtigen Forderungen zu stellen. Gerade dann, wenn Sie selbst die Initiative ergreifen, ist eine kluge Verhandlungsführung besonders wichtig.

Beratung bei Kombination mit Kündigung oder Änderungs­kündigung

Manchmal wird ein Aufhebungsvertrag im Zusammenhang mit einer Kündigung oder einer Änderungskündigung angeboten – etwa als vermeintlich „bessere“ Alternative. Wir prüfen in solchen Konstellationen, welche Option für Sie vorteilhafter ist und welche Risiken jeweils bestehen. Oft lohnt es sich, zunächst die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu hinterfragen, bevor ein Aufhebungsvertrag als alternativlos akzeptiert wird.

Unser Prozess in Elmshorn

01.

Erst­einschätzung

Schildern Sie uns Ihre Situation – per E-Mail, Telefon oder über unser Kontaktformular. Wir melden uns schnell zurück und geben Ihnen eine erste Einschätzung.
was gehört in die agb

02.

Prüfung & Strategie

Wir analysieren Ihren Aufhebungsvertrag und Ihre individuelle Ausgangslage. Gemeinsam besprechen wir die rechtlichen Möglichkeiten und entwickeln eine klare Handlungsstrategie.

03.

Beratung & Verhandlung

Wir beraten Sie umfassend – per Videokonferenz, Telefon oder persönlich in Elmshorn – und verhandeln auf Wunsch aktiv mit Ihrem Arbeitgeber.
Nebenklage

Unsere Kanzlei in Elmshorn

Die Kanzlei Hartun & Killet ist seit 2022 mit einem Standort in der Königstraße 53 in Elmshorn ansässig und damit fest in der Region zwischen Kreis Pinneberg, Itzehoe und der Metropolregion Hamburg verwurzelt. Für Mandanten in der Region bedeutet das: persönliche Erreichbarkeit vor Ort, wenn gewünscht, kombiniert mit einem vollständig digitalen Beratungsangebot für diejenigen, die keine Zeit für Fahrten haben.

Svenja Killet ist Anwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Strafrecht. Sie berät sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber – und kennt damit beide Seiten des Tisches. Gerade bei Aufhebungsvertragsverhandlungen ist dieses Wissen um die Perspektive des Arbeitgebers ein echter Vorteil für unsere Mandanten.

Wir kennen die regionalen Strukturen, die lokalen Arbeitsgerichte und die Eigenheiten des Arbeitsmarkts in Schleswig-Holstein. Durch unsere Mitgliedschaft im Anwalt- und Notarverein im Landgerichtsbezirk Itzehoe e. V. sind wir fest in das regionale juristische Netzwerk eingebunden.

Unsere Beratung ist klar, ehrlich und ohne leere Versprechen. Wir sagen Ihnen, was realistisch möglich ist – und setzen das dann konsequent um. Mit modernen digitalen Tools bearbeiten wir Mandate effizient, und bei zeitkritischen Situationen – wie einem vorgelegten Aufhebungsvertrag – sind wir auch kurzfristig erreichbar.

Beratung auch in Hamburg

Wer in Hamburg oder im südlichen Hamburger Umland arbeitet, aber einen Anwalt in der Region bevorzugt, ist bei uns ebenfalls gut aufgehoben. Die Kanzlei Hartun & Killet hat einen zweiten Standort in Hamburg (Ottenser Hauptstraße 2-6, Eingang über Hahnenkamp 1, 22765 Hamburg) und ist damit auch für Arbeitnehmer aus der Hansestadt direkt erreichbar. Alternativ beraten wir vollständig per Videokonferenz oder Telefon – ohne dass ein persönlicher Termin erforderlich ist. Gerade bei der Prüfung von Aufhebungsverträgen lässt sich vieles digital erledigen – schnell, unkompliziert und ohne Anfahrt.

Warum lokale Kenntnisse beim Aufhebungsvertrag wichtig sind

Wer einen Aufhebungsvertrag verhandelt, steht oft unter Zeitdruck – und dieser Druck steigt, wenn man nicht weiß, welche Verhandlungsspielräume überhaupt bestehen. Ein Anwalt, der den regionalen Arbeitsmarkt kennt, weiß, wie Arbeitgeber in der Region typischerweise verhandeln, welche Abfindungssätze in bestimmten Branchen realistisch sind und wie lokale Arbeitsgerichte im Streitfall entscheiden. Diese Einschätzung kann entscheidend sein – denn ein Aufhebungsvertrag ist immer das Ergebnis einer Verhandlung, und in Verhandlungen macht Erfahrung den Unterschied.

Sie haben Fragen? Wir haben die Antworten!

FAQ

Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, einen Aufhebungsvertrag sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist zu unterzeichnen. Nehmen Sie sich die Zeit, ihn prüfen zu lassen – und lassen Sie sich nicht unter Druck setzen.
Ja, das ist möglich. Wer durch einen Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis selbst beendet oder dazu beiträgt, riskiert nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen. Ob und wie diese Sperrzeit verhindert werden kann, hängt von den Umständen und der konkreten Vertragsgestaltung ab.
Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch beim Aufhebungsvertrag gibt es grundsätzlich nicht. Eine Abfindung muss ausgehandelt werden. Die Verhandlungsposition hängt unter anderem davon ab, wie stark Ihr Kündigungsschutz ist und welche Risiken der Arbeitgeber im Fall einer einseitigen Kündigung trüge.
Grundsätzlich ist ein unterzeichneter Aufhebungsvertrag bindend. Eine Anfechtung ist nur in engen rechtlichen Ausnahmefällen möglich, etwa bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Ein allgemeines Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen besteht nicht.
Noch nicht genommener Urlaub wird beim Aufhebungsvertrag häufig durch eine bezahlte Freistellung abgegolten. Ist das nicht geregelt, kann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen. Wichtig ist, dass dies im Vertrag klar geregelt wird.
Rechtlich vorgeschrieben ist das nicht – aber dringend empfehlenswert. Insbesondere wenn Sie die Folgen einzelner Klauseln nicht vollständig einschätzen können oder wenn eine Nachverhandlung möglich wäre, kann eine anwaltliche Beratung erhebliche finanzielle Vorteile bringen.
Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängen vom Gegenstandswert ab. Dieser beläuft sich bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in der Regel auf das Dreifache Ihrer monatlichen Bruttovergütung (Quartalseinkommen) gemäß § 42 Abs. 2 GKG; hinzu kommen gegebenenfalls Werte für weitere im Aufhebungsvertrag geregelte Punkte wie Zeugnis oder Freistellung. Wir geben Ihnen nach der Ersteinschätzung eine klare Übersicht über die zu erwartenden Kosten.
Ja. Wir beraten vollständig per Videokonferenz, E-Mail und Telefon – ein persönlicher Termin ist nicht erforderlich. Das ermöglicht schnelle und flexible Beratung, auch wenn Sie beruflich stark eingespannt sind.
Das ist Ihr gutes Recht. Ein Arbeitgeber kann Sie nicht zwingen, zu unterschreiben. Allerdings kann er in der Folge eine Kündigung aussprechen – gegen die Sie dann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vorgehen könnten. Wir beraten Sie, welche Option in Ihrer Situation sinnvoller ist.
Ein Abwicklungsvertrag wird nach Ausspruch einer Kündigung geschlossen und regelt die Modalitäten der Abwicklung. Auch ein Abwicklungsvertrag kann nach der Rechtsprechung des BSG eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen, da der Arbeitnehmer durch den Verzicht auf Kündigungsschutzklage aktiv zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beiträgt. Rechtlich bestehen zwar formale Unterschiede zwischen beiden Vertragstypen; hinsichtlich der Sperrzeitrisiken sind diese jedoch gering.

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