Die Auflösung einer GbR und der Umgang mit laufenden Verträgen

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Haben Sie als Gesellschafter einer GbR beschlossen, getrennte Wege zu gehen? Oder steht die Beendigung Ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus anderen Gründen bevor? Dann stellen sich zahlreiche Fragen zur Abwicklung – insbesondere zum Umgang mit bestehenden Verträgen, die Ihre GbR geschlossen hat.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist in Deutschland eine der beliebtesten und flexibelsten Rechtsformen für kleinere Zusammenschlüsse. Von der Freiberuflergemeinschaft über die Erbengemeinschaft bis hin zur Bauherrengemeinschaft – die GbR bietet einen einfachen rechtlichen Rahmen für gemeinsame Projekte und Unternehmungen. Doch was geschieht aus vertragsrechtlicher Sicht mit den laufenden Verträgen, wenn diese Gesellschaft aufgelöst wird? Dieser Artikel beleuchtet umfassend die rechtlichen und praktischen Aspekte der GbR-Auflösung in Bezug auf bestehende Vertragsverhältnisse und gibt Orientierung im komplexen Bereich des Vertragsrechts

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

  • Die Auflösung einer GbR führt nicht automatisch zum Ende laufender Verträge – diese bestehen grundsätzlich fort und müssen gesondert beendet werden
  • Die Beendigung einer GbR vollzieht sich in drei Phasen: Auflösung, Liquidation und Vollbeendigung
  • Seit dem Inkrafttreten des MoPeG 2024 gelten neue gesetzliche Regelungen für die Abwicklung einer GbR und den Umgang mit ihren Rechtsverhältnissen

Die drei Phasen der GbR-Beendigung

Die Beendigung einer GbR vollzieht sich typischerweise in drei aufeinanderfolgenden Phasen:
  1. Auflösung: Die Gesellschaft wird aufgelöst, aber noch nicht beendet
  2. Liquidation: Das Gesellschaftsvermögen wird abgewickelt
  3. Vollbeendigung: Die Gesellschaft erlischt nach Abschluss der Liquidation
Wichtig zu verstehen ist, dass mit der Auflösung der GbR ihr rechtlicher Bestand noch nicht endet. Sie existiert vielmehr als „GbR in Liquidation“ fort, bis die Liquidation abgeschlossen und die Vollbeendigung eingetreten ist.

Rechtliche Grundlagen: GbR und ihre Auflösung nach aktueller Rechtslage

Die GbR im deutschen Rechtssystem

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 705 bis 740 geregelt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1. Januar 2024 wurden diese Regelungen grundlegend überarbeitet und den heutigen wirtschaftlichen Anforderungen angepasst.

Die wichtigsten Neuerungen durch das MoPeG für die GbR:

  • Ausdrückliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.)
  • Möglichkeit zur Eintragung in ein Gesellschaftsregister (§§ 707 ff. BGB n.F.)
  • Klarere Regelungen zur Vertretung und Geschäftsführung
  • Präzisere Vorschriften für den Umgang mit Gesellschaftsvermögen
  • Detailliertere Regelungen zum Ausscheiden von Gesellschaftern und zur Auflösung

Auflösungsgründe einer GbR

In § 729 BGB sind verschiedene Auflösungsgründe für die GbR geregelt, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist:

  1. Vereinbarung der Gesellschafter: Die Auflösung kann durch einen Gesellschafterbeschluss herbeigeführt werden. Das Gesetz sieht als Regelfall einen einstimmigen Beschluss vor, im Gesellschaftsvertrag kann aber auch ein Mehrheitsbeschluss mit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen vorgesehen werden.
  2. Zweckerreichung oder -unmöglichkeit: Wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist (§ 729 Abs. 2 BGB).
  3. Zeitablauf: Wenn die GbR für eine bestimmte Zeit eingegangen wurde und dieser Zeitraum endet.
  4. Kündigung der Gesellschaft: Zu unterscheiden ist zwischen der Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter und der Kündigung der Gesellschaft insgesamt. Nur letztere führt zur Auflösung. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden (§ 731 Abs. 2 BGB).
  5. Tod eines Gesellschafters: Dies führt nur dann zur Auflösung der GbR, wenn dies im Gesellschaftsvertrag so vereinbart wurde. Ansonsten scheidet der verstorbene Gesellschafter lediglich aus, und die Gesellschaft wird von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt.
  6. Insolvenz: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft führt zu ihrer Auflösung (§ 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Auch hier gilt: Die Insolvenz eines einzelnen Gesellschafters führt nur dann zur Auflösung, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde.

Fortsetzung einer aufgelösten GbR

Nach § 734 BGB kann eine bereits aufgelöste, aber noch nicht vollbeendete GbR fortgesetzt werden, wenn der Auflösungsgrund beseitigt wird und die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss fassen. Dieser muss grundsätzlich einstimmig erfolgen, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung getroffen wurde. Bei Mehrheitsentscheidungen ist jedoch eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Fortsetzung kann auch stillschweigend durch einvernehmliche Geschäftsfortführung beschlossen werden. Nach Vollbeendigung ist eine Fortsetzung dagegen nicht mehr möglich – in diesem Fall müsste eine neue Gesellschaft gegründet werden.

Rechtliche Folgen der GbR-Auflösung für laufende Verträge

Grundsatz: Fortbestand der Verträge

Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass mit der Auflösung einer GbR automatisch alle ihre Vertragsverhältnisse enden. Dies ist nicht der Fall. Grundsätzlich bleiben alle Verträge, die die GbR geschlossen hat, auch nach ihrer Auflösung bestehen. Die GbR existiert in der Liquidationsphase als „GbR in Liquidation“ oder „GbR i.L.“ fort und behält ihre Rechtsfähigkeit.

Dies hat zur Folge, dass bestehende Mietverträge weiterhin gültig bleiben und erfüllt werden müssen. Arbeitsverträge mit Angestellten bestehen ebenfalls unverändert fort und können nicht automatisch beendet werden. Laufende Lieferverträge mit Kunden oder Lieferanten behalten ihre Wirksamkeit und müssen von der GbR in Liquidation weiterhin bedient werden. Auch Darlehensverträge und deren Zahlungsverpflichtungen bestehen unverändert fort. Dienstleistungsverträge müssen von den Liquidatoren im Namen der GbR weiterhin erfüllt werden, soweit dies möglich ist.

Die GbR in Liquidation

Nach § 730 BGB tritt die GbR mit ihrer Auflösung in das Stadium der Liquidation (Abwicklung) ein. In dieser Phase hat die Gesellschaft nur noch den Zweck, ihre laufenden Geschäfte zu beenden, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen, ihre Forderungen einzuziehen und das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen.

Die Liquidation ist ein strukturierter Prozess, der mehrere aufeinanderfolgende Schritte umfasst. Zunächst erfolgt die Bestellung der Liquidatoren, wobei gesetzlich alle Gesellschafter automatisch zu Liquidatoren werden, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Bei einer im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR müssen die Liquidatoren zudem zur Eintragung angemeldet werden und bei Vertretungshandlungen einen Liquidationszusatz verwenden.

Im nächsten Schritt müssen die laufenden Geschäfte beendet werden, wobei die Liquidatoren bestehende Verträge systematisch abwickeln und Dauerschuldverhältnisse nach Möglichkeit kündigen. Parallel dazu ziehen die Liquidatoren sämtliche offenen Forderungen der Gesellschaft ein und wandeln das vorhandene Gesellschaftsvermögen in Geld um, um die Verteilungsfähigkeit zu gewährleisten.

Anschließend werden aus der vorhandenen Liquidität alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern beglichen, wobei für noch nicht fällige oder streitige Forderungen entsprechende Rückstellungen zu bilden sind. Nach vollständiger Begleichung der Gesellschaftsschulden erfolgt die Rückerstattung der von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen, wobei für Sacheinlagen in der Regel ein Wertersatz in Geld geleistet wird.

Sollte nach Befriedigung aller Gläubiger und der Rückerstattung der Einlagen noch ein Überschuss vorhanden sein, wird dieser unter den Gesellschaftern entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung verteilt. Ist das Vermögen für die Schuldenbegleichung nicht ausreichend, müssen die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Verlustbeteiligung Nachschüsse leisten.

Im Rahmen dieser Schritte müssen die Liquidatoren auch über den Umgang mit den laufenden Verträgen entscheiden.

Umgang mit verschiedenen Vertragstypen

Je nach Art des Vertrags ergeben sich unterschiedliche Handlungsoptionen für die Liquidatoren bei der Abwicklung laufender Rechtsverhältnisse.

Dauerschuldverhältnisse (Miet-, Pacht-, Arbeitsverträge)

Dauerschuldverhältnisse wie Miet-, Pacht- oder Arbeitsverträge können in der Regel nur unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen beendet werden. Eine außerordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wobei die bloße Auflösung der GbR in der Regel keinen wichtigen Grund darstellt. Die Liquidatoren müssen daher frühzeitig alle relevanten Kündigungsfristen prüfen und entsprechende Kündigungen aussprechen.

Werkverträge und Dienstverträge

Bei noch nicht vollständig erfüllten Werk- oder Dienstverträgen stehen den Liquidatoren grundsätzlich zwei Handlungsoptionen zur Verfügung. Sie können entweder die vertraglichen Pflichten während der Liquidationsphase vollständig erfüllen, was oft die wirtschaftlich sinnvollere Lösung darstellt. Alternativ können sie mit dem jeweiligen Vertragspartner über eine einvernehmliche Vertragsaufhebung verhandeln, die möglicherweise mit der Zahlung einer angemessenen Entschädigung verbunden ist.

Sukzessivlieferverträge und Bezugsverträge

Langfristige Liefervereinbarungen bedürfen einer besonders sorgfältigen Prüfung im Liquidationsprozess. Die Liquidatoren müssen dabei klären, ob Mindestabnahmemengen vereinbart wurden, die auch in der Liquidationsphase zu erfüllen sind. Sie müssen zudem prüfen, ob Rahmenverträge bestehen, aus denen noch Einzelbestellungen abgerufen werden können oder müssen. Von besonderer Bedeutung ist auch die Analyse der vertraglichen Laufzeiten und Kündigungsfristen, um die finanziellen Auswirkungen korrekt einschätzen zu können.

Lizenz- und Nutzungsverträge

Bei der Abwicklung von Lizenzverträgen müssen die Liquidatoren mehrere Aspekte berücksichtigen. Sie müssen klären, ob die durch den Lizenzvertrag eingeräumten Rechte auf Dritte oder einzelne Gesellschafter übertragbar sind. Zudem ist zu prüfen, ob der Vertrag eine „Change of Control“-Klausel enthält, die bei einer Auflösung oder Vertragsübertragung greifen könnte. Schließlich muss geklärt werden, über welchen Zeitraum Lizenzgebühren noch zu entrichten sind und ob eine vorzeitige Beendigung wirtschaftlich sinnvoll ist.

Versicherungsverträge

Versicherungsverträge erfordern eine besonders umsichtige Behandlung während des Liquidationsprozesses. Die Liquidatoren müssen sorgfältig abwägen, welche Versicherungen sofort gekündigt werden können und welche für die Dauer der Liquidation oder darüber hinaus fortgeführt werden sollten. Bei manchen Versicherungsarten, wie beispielsweise bei der Berufshaftpflicht- oder Betriebshaftpflichtversicherung, kann ein fortbestehender Schutz auch nach der formellen Beendigung der GbR wichtig sein, um etwaige Spätschäden abzudecken und die Gesellschafter vor langfristigen Haftungsrisiken zu schützen.

Spezialfall: Vertragsübernahme durch Gesellschafter oder Dritte

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, dass einzelne Gesellschafter oder Dritte in bestehende Verträge der GbR eintreten. Dafür ist grundsätzlich die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners erforderlich (dreiseitiger Vertrag zur Vertragsübernahme). Ausnahmen bestehen bei:
  • Expliziten vertraglichen Regelungen zur Rechtsnachfolge
  • Gesetzlich geregelten Sonderfällen (z.B. § 566 BGB beim Verkauf vermieteter Immobilien)

Praktischer Umgang mit Verträgen bei der GbR-Auflösung

1. Bestandsaufnahme und Kategorisierung

Der erste Schritt sollte immer eine vollständige Bestandsaufnahme aller laufenden Verträge sein. Erfassen Sie dabei systematisch:

  • Vertragspartner
  • Vertragsgegenstand
  • Laufzeit und Kündigungsfristen
  • Finanzielle Verpflichtungen
  • Besondere Klauseln (z.B. zur vorzeitigen Beendigung oder Übertragung)

Anschließend sollten Sie die Verträge kategorisieren:

  • Welche Verträge müssen zwingend fortgeführt werden?
  • Welche können/sollen beendet werden?
  • Welche könnten auf einzelne Gesellschafter oder Dritte übertragen werden?

2. Vertragsbeendigung: Kündigung oder Aufhebung

Für die Beendigung von Verträgen stehen zwei Hauptwege zur Verfügung:

Ordentliche oder außerordentliche Kündigung:

  • Prüfen Sie die vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsfristen
  • Beachten Sie Formvorschriften (z.B. Schriftform)
  • Dokumentieren Sie den Zugang der Kündigung

Aufhebungsvertrag:

  • Oft die flexiblere Lösung
  • Ermöglicht individuell ausgehandelte Bedingungen
  • Bietet Rechtssicherheit für beide Seiten

3. Vertragsübertragung auf Gesellschafter oder Dritte

Wenn Verträge fortgeführt werden sollen, etwa weil ein Gesellschafter das Geschäft alleine weiterbetreibt:

  1. Prüfen Sie, ob der Vertrag Klauseln zur Übertragbarkeit enthält
  2. Holen Sie die Zustimmung des Vertragspartners ein
  3. Schließen Sie einen dreiseitigen Vertrag zur Vertragsübernahme
  4. Dokumentieren Sie klar den Zeitpunkt der Übernahme und die Haftungsübernahme

4. Kommunikation mit Vertragspartnern

Eine offene, frühzeitige Kommunikation mit allen Vertragspartnern ist entscheidend:

  • Informieren Sie über die Auflösung der GbR
  • Stellen Sie den Zeitplan für die Abwicklung vor
  • Besprechen Sie mögliche Lösungen für laufende Verträge
  • Bleiben Sie ansprechbar während der gesamten Liquidationsphase

5. Umgang mit Verbindlichkeiten und Forderungen

Während der Liquidation müssen alle Verbindlichkeiten beglichen und ausstehende Forderungen eingezogen werden. Die Liquidatoren sollten dabei sicherstellen, dass ausreichende finanzielle Mittel für alle bekannten Verbindlichkeiten reserviert werden, um eine vollständige Befriedigung der Gläubiger zu gewährleisten. Offene Forderungen der Gesellschaft sollten konsequent und zeitnah eingetrieben werden, um die Liquidität für die Abwicklung sicherzustellen. Für mögliche zukünftige Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Liquidation bereits absehbar, aber noch nicht bezifferbar sind, empfiehlt sich die Bildung angemessener Rückstellungen. Zudem ist es unerlässlich, sämtliche Zahlungsflüsse während der Liquidationsphase sorgfältig zu dokumentieren, um später Nachweise über die ordnungsgemäße Abwicklung führen zu können.

Besondere Herausforderungen und Lösungsansätze

Langfristige Verträge mit erheblichen finanziellen Verpflichtungen

Besonders problematisch können langfristige Verträge sein, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen, etwa:

  • Gewerbemietverträge mit mehrjähriger Laufzeit
  • Leasingverträge für teure Geräte oder Fahrzeuge
  • Dauerhafte Bezugsverpflichtungen

Lösungsansätze:

  1. Verhandlung über eine vorzeitige Vertragsbeendigung gegen Einmalzahlung
  2. Suche nach einem Nachmieter oder Übernahmeinteressenten
  3. Prüfung von Sonderkündigungsrechten (z.B. nach § 490 BGB bei Darlehen)

Arbeitsverträge mit Angestellten

Beim Umgang mit Arbeitsvertrag ist besondere Sensibilität geboten:

  • Eine betriebsbedingte Kündigung kann möglich sein, wenn der Betrieb eingestellt wird
  • Die üblichen Kündigungsfristen müssen eingehalten werden
  • Sozialauswahl und Abfindungsregelungen können relevant sein
  • Betriebsübergang nach § 613a BGB bei Fortführung durch einen Gesellschafter

Immobilienverträge und dingliche Rechte

Immobilienbezogene Verträge erfordern besondere Aufmerksamkeit:

  • Grundstückskauf- und Erbbaurechtsverträge
  • Eingetragene Dienstbarkeiten oder Grundpfandrechte
  • Bauverträge mit längerer Gewährleistungsfrist

Hier sind häufig notarielle Beurkundungen für Vertragsänderungen oder -übertragungen erforderlich.

Gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Gesellschafter

Nach der Auflösung einer GbR haften die ehemaligen Gesellschafter in der Regel weiterhin gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Daher sollten Sie:

  • Eine klare Vereinbarung über die interne Haftungsverteilung treffen
  • Eventuell eine Freistellungsvereinbarung zwischen den Gesellschaftern schließen
  • Die finanziellen Mittel für mögliche Spätforderungen reservieren

Praxistipps für eine reibungslose Vertragsabwicklung

Checkliste zur Vertragsabwicklung bei GbR-Auflösung

  • Vorbereitungsphase:
    In der Vorbereitungsphase sollten die Liquidatoren eine vollständige Bestandsaufnahme aller laufenden Verträge erstellen und dabei alle relevanten Vertragsdaten erfassen. Sie müssen sämtliche Kündigungsfristen und -termine sorgfältig ermitteln, um termingerechte Kündigungen sicherzustellen. Es empfiehlt sich, die Verträge nach Priorität und Wichtigkeit zu kategorisieren, um eine strukturierte Abarbeitung zu ermöglichen. Zudem sollte ein detaillierter Liquiditätsplan für die gesamte Abwicklungsphase aufgestellt werden, der alle zu erwartenden Ein- und Auszahlungen berücksichtigt.
  • Durchführungsphase:
    In der Durchführungsphase müssen alle Vertragspartner zeitnah und formal korrekt über die Auflösung der GbR informiert werden. Sämtliche Kündigungen sollten fristgerecht und unter Beachtung etwaiger Formvorschriften ausgesprochen werden. Für Verträge, die nicht ordentlich gekündigt werden können, sollten die Liquidatoren Aufhebungsvereinbarungen aushandeln und schließen. Bei der Übertragung von Verträgen auf Gesellschafter oder Dritte gilt es, alle erforderlichen Vertragsübernahmen rechtssicher zu organisieren und lückenlos zu dokumentieren. Bestehende Zahlungsverpflichtungen müssen entweder vollständig erfüllt oder durch Vereinbarungen abgelöst werden.
  • Nachbereitungsphase:
    Nach Abschluss der Vertragsbeendigungen sollten die Liquidatoren schriftliche Bestätigungen über erfolgte Vertragsbeendigungen von allen Vertragspartnern einholen. Sie müssen die Rückgabe sämtlicher Sicherheiten, die im Rahmen von Vertragsverhältnissen gestellt wurden, veranlassen. Über den gesamten Abwicklungsprozess sollten detaillierte Abschlussprotokolle angefertigt werden. Die vollständige Vertragsdokumentation muss unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen archiviert werden. Schließlich empfiehlt es sich, angemessene finanzielle Rücklagen für mögliche Spätforderungen zu bilden, die erst nach formeller Beendigung der GbR geltend gemacht werden könnten.

Rechtliche Absicherung der Gesellschafter

Für die persönliche Absicherung der ehemaligen Gesellschafter empfehlen sich verschiedene Maßnahmen. Es sollte eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die interne Haftungsverteilung getroffen werden, die regelt, wie die Gesellschafter im Innenverhältnis für etwaige Nachhaftungsansprüche einstehen. Eine lückenlose Dokumentation aller Schritte der Vertragsabwicklung dient als wichtiger Beweis im Falle späterer Auseinandersetzungen. Freistellungsvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern können zusätzliche Sicherheit bieten, indem sie regeln, wer für welche Altverbindlichkeiten letztlich verantwortlich ist. In bestimmten Fällen kann der Abschluss einer speziellen Nachhaftungsversicherung sinnvoll sein, die Risiken aus der Gesellschaftertätigkeit auch nach Beendigung der GbR abdeckt. Schließlich sollte ein konsequentes Forderungsmanagement betrieben werden, um alle Außenstände der Gesellschaft einzutreiben und dadurch die Liquidität für die Abwicklung zu sichern.

Der Liquidationsplan

Ein strukturierter Liquidationsplan sollte verschiedene wesentliche Elemente enthalten, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Er sollte eine detaillierte Zeitplanung mit klaren Meilensteinen umfassen, die den gesamten Prozess von der Auflösung bis zur Vollbeendigung abbildet. Die Zuordnung eindeutiger Verantwortlichkeiten ist unerlässlich, damit klar geregelt ist, welcher Liquidator sich um welche Verträge und Aufgaben kümmert. Ein realistisches Budget für die Liquidationsphase sollte alle zu erwartenden Kosten berücksichtigen, einschließlich externer Beratung und möglicher Abfindungszahlungen. Eine durchdachte Kommunikationsstrategie gegenüber Vertragspartnern hilft, Missverständnisse zu vermeiden und die Kooperationsbereitschaft zu fördern. Schließlich sollten klare Eskalationsstufen definiert werden, die greifen, wenn bei der Vertragsabwicklung Probleme mit Vertragspartnern auftreten.

Nachhaftung und Verjährung

Ein wichtiger, oft übersehener Aspekt bei der GbR-Auflösung ist die Nachhaftung der Gesellschafter:

  • Die Gesellschafter haften auch nach Auflösung der GbR weiterhin für deren Verbindlichkeiten
  • Nach § 739 BGB gilt eine besondere Verjährungsfrist von fünf Jahren für Ansprüche aus Gesellschaftsverbindlichkeiten
  • Die Frist beginnt entweder mit der Kenntnis des Gläubigers vom Erlöschen der Gesellschaft oder mit der Eintragung des Erlöschens im Gesellschaftsregister bei eingetragenen GbRs
  • Diese Verjährungsfrist gilt nur, wenn nicht bereits vorher eine kürzere gesetzliche Verjährung eintritt

Diese Nachhaftung bedeutet, dass Gesellschafter auch lange nach der formellen Beendigung der GbR noch zur Verantwortung gezogen werden können. Dies unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Liquidation und vollständigen Erfassung aller Verbindlichkeiten.

Tipps und Handlungsempfehlungen für Betroffene

Vor der Auflösung

  1. Frühzeitige Planung: Beginnen Sie mit der Planung der Auflösung und Vertragsabwicklung mindestens 6-12 Monate vor dem gewünschten Beendigungszeitpunkt
  2. Vertragsinventur: Erstellen Sie eine vollständige Übersicht aller laufenden Verträge mit wichtigen Eckdaten
  3. Priorisierung: Identifizieren Sie kritische Verträge, die besondere Aufmerksamkeit erfordern
  4. Externe Beratung: Ziehen Sie frühzeitig rechtlichen und steuerlichen Rat hinzu
  5. Liquiditätsplanun: Erstellen Sie einen realistischen Finanzplan für die Liquidationsphase

Während der Liquidation

  1. Klare Verantwortlichkeiten: Legen Sie fest, welcher Gesellschafter sich um welche Verträge kümmert
  2. Professionelle Kommunikation: Informieren Sie Vertragspartner sachlich und konstruktiv
  3. Dokumentation: Führen Sie ein Liquidationsprotokoll mit allen wichtigen Schritten und Entscheidungen
  4. Flexibilität: Seien Sie offen für individuelle Lösungen bei komplizierten Vertragsverhältnissen
  5. Fortlaufende Überwachung: Behalten Sie den Überblick über den Status aller Verträge

Nach der Liquidation

  1. Archivierung: Bewahren Sie alle wichtigen Unterlagen mindestens 10 Jahre auf
  2. Rücklagenbildung: Bilden Sie einen angemessenen finanziellen Puffer für mögliche Nachforderungen
  3. Kontaktmöglichkeit: Halten Sie eine Anlaufstelle für ehemalige Vertragspartner aufrecht
  4. Nachhaftungsversicherung: Prüfen Sie den Abschluss einer speziellen Versicherung
  5. Regelmäßige Überprüfung: Stellen Sie sicher, dass alle Verpflichtungen tatsächlich erfüllt sind

Mit strukturierter Planung zu einer erfolgreichen GbR-Auflösung

Die Auflösung einer GbR und die Abwicklung ihrer laufenden Verträge ist kein einfacher Prozess, aber mit der richtigen Vorbereitung, strukturiertem Vorgehen und kompetenter Beratung ist eine rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Abwicklung möglich.

Das neue Personengesellschaftsrecht bietet dabei zusätzliche Möglichkeiten, aber auch erhöhte Anforderungen an die formelle Abwicklung. Besonders wichtig ist es, frühzeitig mit der Planung zu beginnen und alle Vertragsbeziehungen systematisch zu erfassen und zu bearbeiten.

Die ehemaligen Gesellschafter sollten sich bewusst sein, dass sie auch nach Abschluss der Liquidation unter Umständen noch für Verbindlichkeiten der GbR haften können. Eine sorgfältige Dokumentation und klare Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern sind daher unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Nein, die Verträge bestehen grundsätzlich fort, da die GbR als „GbR in Liquidation“ weiterexistiert. Die Verträge müssen entweder erfüllt, gekündigt oder auf andere Weise beendet werden.
Die Dauer variiert je nach Einzelfall von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren. Entscheidend sind Faktoren wie Anzahl und Komplexität der Verträge sowie die Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten.
Ja, aber dafür ist grundsätzlich die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners erforderlich. Die Vertragsübernahme muss von allen drei Parteien vereinbart werden.
Alle ehemaligen Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der GbR, auch für solche, die erst nach der Auflösung bekannt werden. Eine Sonderverjährung nach § 739 BGB bietet zeitlichen Schutz.
Die bloße Auflösung stellt in der Regel keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, die eine Vertragsfortsetzung unzumutbar machen.
Arbeitsverträge enden nicht automatisch, können aber unter Umständen betriebsbedingt gekündigt werden. Alternativ kann ein Gesellschafter oder ein Dritter in die Arbeitgeberposition eintreten.
Das MoPeG hat die Regelungen zur Auflösung präzisiert und die Möglichkeit zur Eintragung im Gesellschaftsregister geschaffen. Für eingetragene GbRs gelten zusätzliche formale Anforderungen.
Nach § 735 Abs. 3 BGB können die Gesellschafter eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Die Interessen der Gläubiger müssen dabei jedoch gewahrt bleiben.
Bei einer nicht eingetragenen GbR besteht keine Bekanntgabepflicht. Bei einer eingetragenen GbR muss die Auflösung jedoch zum Gesellschaftsregister angemeldet werden.
Durch Bildung finanzieller Rücklagen, Abschluss einer Nachhaftungsversicherung und klare Vereinbarungen zur internen Haftungsverteilung zwischen den Gesellschaftern.

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