Das Wichtigste im Überblick:
- Rechtssicherheit durch Eintragung: Die eGbR-Eintragung im Gesellschaftsregister schafft klare Rechtsverhältnisse bei gemeinschaftlichem Immobilieneigentum und erleichtert Grundbuchgeschäfte erheblich.
- Grundbucheintragung möglich: Erst mit der Eintragung als eGbR kann die Gesellschaft als solche im Grundbuch eingetragen werden – ohne diesen Schritt müssen alle Gesellschafter einzeln genannt werden.
- Strukturierte Verwaltung: Die eGbR bietet einen klaren rechtlichen Rahmen für die Verwaltung gemeinschaftlicher Immobilien und regelt Entscheidungsprozesse, Gewinnverteilung und Auseinandersetzung verbindlich.
Warum die eGbR-Eintragung bei Immobilien wichtig ist
Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie erwerben oder besitzen – sei es als Investitionsobjekt, Ferienhaus oder Vermietungsobjekt – stehen sie vor grundlegenden rechtlichen Fragen: Wie organisiert man das gemeinsame Eigentum rechtssicher? Wer trifft welche Entscheidungen? Und wie werden Gewinne, Kosten und Verantwortlichkeiten verteilt?
Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) bietet hier eine moderne, praktikable Lösung. Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) zum 1. Januar 2024 haben GbRs die Möglichkeit, sich in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Diese eGbR-Eintragung ist besonders für Immobilieneigentümergemeinschaften relevant, da sie zahlreiche praktische Vorteile mit sich bringt.
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Für bestimmte Handlungen, insbesondere für Grundbuchgeschäfte, ist sie jedoch faktisch erforderlich, da eine GbR als solche ohne diesen Eintrag nicht mehr als Berechtigte im Grundbuch eingetragen werden kann. Sie schafft Rechtssicherheit, vereinfacht Grundbuchgeschäfte und bietet einen klaren organisatorischen Rahmen. Dieser Artikel beleuchtet alle wichtigen Aspekte der eGbR-Eintragung bei Immobilien – von den rechtlichen Grundlagen über den Eintragungsprozess bis zu praktischen Handlungsempfehlungen.
Rechtliche Grundlagen der eGbR bei Immobilien
Die GbR als Organisationsform für gemeinsames Immobilieneigentum
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist in den §§ 705 ff. BGB geregelt und die einfachste Form der Personengesellschaft in Deutschland. Sie entsteht automatisch, wenn sich mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen – etwa zum gemeinschaftlichen Erwerb, zur Verwaltung oder zur Vermietung einer Immobilie.
Für Immobilieneigentümer bietet die GbR eine flexible Organisationsform: Sie ermöglicht es, Rechte und Pflichten vertraglich zu regeln, Gewinnverteilungen festzulegen und Entscheidungsprozesse zu strukturieren. Anders als bei einer reinen Bruchteilsgemeinschaft (geregelt in §§ 741 ff. BGB) besteht bei der GbR ein gemeinsamer Gesellschaftszweck, der über die bloße Verwaltung des Eigentums hinausgeht.
Was ist eine eGbR?
Mit dem MoPeG 2024 wurde die Möglichkeit geschaffen, eine GbR freiwillig in das neu eingerichtete Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Nach dieser Eintragung wird die GbR zur „eGbR“ (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Diese Eintragung ist fakultativ, also nicht verpflichtend, bietet aber erhebliche rechtliche Vorteile.
Die Rechtsfähigkeit der GbR besteht bereits ohne Eintragung, sobald die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Eintragung im Gesellschaftsregister erhöht jedoch die Rechtssicherheit und schafft Registerpublizität, die insbesondere für Grundbuch- und Registergeschäfte entscheidend ist. Die eGbR kann eigenständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Verträge abschließen und im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden. Vor der Reform konnten GbRs zwar bereits teilrechtsfähig sein, jedoch mussten bei Grundbuchgeschäften alle Gesellschafter einzeln genannt werden – ein oft umständliches Verfahren.
Abgrenzung zur Bruchteilsgemeinschaft
Eine wichtige Unterscheidung betrifft die Bruchteilsgemeinschaft: Während bei einer Bruchteilsgemeinschaft jeder Miteigentümer einen ideellen Anteil am Grundstück hält (etwa je 50 % bei zwei Eigentümern), gehört bei der GbR die Immobilie der Gesellschaft als Ganzes – die einzelnen Gesellschafter haben keine direkt zuordenbaren Eigentumsanteile am Grundstück selbst, sondern Gesellschaftsanteile an der GbR.
Diese Unterscheidung hat praktische Konsequenzen: Bei der Bruchteilsgemeinschaft kann jeder Miteigentümer grundsätzlich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 BGB), während bei der GbR vertragliche Regelungen gelten, die ein vorzeitiges Ausscheiden oder die Auflösung der Gesellschaft anders regeln können.
Wenn Sie unsicher sind, welche Organisationsform für Ihr Immobilienprojekt die richtige ist oder wie Sie eine bestehende Bruchteilsgemeinschaft in eine eGbR umwandeln können, unterstützen wir Sie gerne mit einer fundierten rechtlichen Analyse Ihrer Situation.
Voraussetzungen für die eGbR-Eintragung bei Immobilien
Wann ist eine eGbR-Eintragung sinnvoll?
Die Eintragung als eGbR ist besonders dann empfehlenswert, wenn:
Mehrere Personen gemeinschaftlich Immobilien besitzen oder erwerben möchten: Gerade bei Investitionsobjekten, die gemeinsam verwaltet und vermietet werden sollen, bietet die eGbR eine klare rechtliche Struktur.
Grundbuchgeschäfte vereinfacht werden sollen: Statt alle Gesellschafter einzeln im Grundbuch zu führen, kann die eGbR als juristische Einheit eingetragen werden – das erleichtert spätere Verkäufe, Übertragungen oder Grundschuldbestellungen erheblich.
Langfristige Planung und Rechtssicherheit gewünscht sind: Die eGbR ermöglicht vertragliche Regelungen zu Gewinnverteilung, Entscheidungsprozessen, Ausscheiden von Gesellschaftern und Nachfolgeregelungen.
Klare Verantwortlichkeiten geschaffen werden sollen: Durch die Eintragung wird die Registerpublizität erhöht, was die Haftungsstrukturen transparenter macht.
Formelle Voraussetzungen der Eintragung
Für die Eintragung einer GbR als eGbR im Gesellschaftsregister müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Gesellschaftsvertrag: Für die Eintragung der eGbR muss kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden. Ein schriftlicher Vertrag wird aber aus Nachweis- und Rechtssicherheitsgründen dringend empfohlen, da er die wesentlichen Regelungen zur Gesellschaft dokumentiert – insbesondere den Gesellschaftszweck, die Gesellschafter und deren Beitragspflichten sowie grundlegende Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung.
Gesellschaftszweck: Bei der Anmeldung zum Gesellschaftsregister muss der Gesellschaftszweck grundsätzlich nicht angegeben werden. Die Verordnung sieht eine Angabe nur vor, soweit sich der Zweck nicht bereits aus dem Namen ergibt – das Fehlen des Zwecks steht der Eintragungsfähigkeit nach der herrschenden Meinung und der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe nicht entgegen. Für steuerliche und haftungsrechtliche Fragen ist jedoch eine klare und eindeutige Regelung im Gesellschaftervertrag empfehlenswert.
Anmeldung zum Gesellschaftsregister: Die Eintragung erfolgt durch Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht. Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister erfolgt durch die Gesellschafter oder ihre Vertreter. Die Unterschriften unter der Anmeldung müssen öffentlich beglaubigt werden.
Firma (Gesellschaftsname): Die eGbR benötigt eine Firma, also einen Namen, unter dem sie im Rechtsverkehr auftritt. Der Name muss den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ enthalten.
Sitz der Gesellschaft: Es muss ein Sitz der Gesellschaft angegeben werden – in der Regel der Ort, an dem die Verwaltung der Gesellschaft erfolgt.
Eintragungspflichtige Angaben: Im Gesellschaftsregister müssen folgende Angaben zur eGbR enthalten sein (§ 707 Abs. 2 BGB n.F.): Name der Gesellschaft, Vertragssitz, Anschrift, Angaben zu allen Gesellschaftern sowie die Vertretungsregelungen.
Besonderheiten bei Immobilien als Gesellschaftsgegenstand
Wenn die eGbR eine Immobilie halten soll, sind zusätzliche Aspekte zu beachten:
Grundbucheintragung: Für die Eintragung der eGbR als Eigentümerin im Grundbuch ist nach dem 1. Januar 2024 zwingend erforderlich, dass die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Ein notariell beurkundeter Auflassungsvertrag wird nur dann benötigt, wenn tatsächlich ein Übertragungsgeschäft erfolgt. Bei einer bloßen Berichtigung (z. B. nachträgliche Eintragung der eGbR für eine vorher als GbR geführte Gesellschaft) genügt in der Regel eine Berichtigungsbewilligung aller Beteiligten. Bei der Eintragung im Grundbuch erscheint dann die eGbR als Eigentümerin, nicht mehr die einzelnen Gesellschafter.
Grunderwerbsteuer: Eine Übertragung von Grundstücken auf die eGbR kann grunderwerbsteuerpflichtig sein, wenn die Gesellschafter nicht zu 100 % identisch mit den bisherigen Eigentümern sind oder sich die Beteiligungsverhältnisse ändern. Hier ist eine steuerrechtliche Prüfung im Einzelfall erforderlich.
Finanzierungsfragen: Banken und Kreditgeber verlangen bei der Finanzierung von Immobilien über eine GbR oder eGbR oft persönliche Bürgschaften der Gesellschafter. Die eGbR-Eintragung kann jedoch die Kreditwürdigkeit erhöhen, da sie eine stabilere Rechtsstruktur bietet.
Der Eintragungsprozess Schritt für Schritt
Schritt 1: Gesellschaftsvertrag aufsetzen
Der erste und wichtigste Schritt ist die Erstellung eines umfassenden Gesellschaftsvertrags. Dieser sollte mindestens folgende Punkte regeln:
- Gesellschaftszweck: Was ist das Ziel der Gesellschaft? (z.B. „Erwerb, Verwaltung und Vermietung der Immobilie [Adresse]“)
- Gesellschafter: Wer sind die Gesellschafter und mit welchen Anteilen sind sie beteiligt?
- Beiträge: Welche Beiträge leisten die Gesellschafter? (z.B. Kapital, Arbeitsleistung, Sacheinlagen)
- Geschäftsführung und Vertretung: Wer führt die Geschäfte? Wer vertritt die Gesellschaft nach außen?
- Gewinn- und Verlustverteilung: Wie werden Erträge und Kosten unter den Gesellschaftern aufgeteilt?
- Beschlussfassung: Welche Entscheidungen erfordern Einstimmigkeit, welche können mit Mehrheit getroffen werden?
- Ausscheiden und Nachfolge: Was passiert, wenn ein Gesellschafter ausscheiden möchte oder verstirbt?
- Auflösung und Auseinandersetzung: Unter welchen Bedingungen kann die Gesellschaft aufgelöst werden und wie erfolgt die Vermögensverteilung?
Ein rechtssicherer Gesellschaftsvertrag ist das Fundament jeder funktionierenden Immobilien-GbR. Wir unterstützen Sie bei der Ausarbeitung maßgeschneiderter Verträge, die Ihre individuellen Interessen schützen und spätere Konflikte vermeiden.
Schritt 2: Anmeldung zum Gesellschaftsregister vorbereiten
Für die Anmeldung der eGbR beim Gesellschaftsregister sind folgende Unterlagen und Informationen erforderlich:
- Die Firma (Name) der eGbR
- Der Sitz der Gesellschaft (Ort)
- Die Namen und Anschriften aller Gesellschafter
- Angaben zur Vertretungsregelung (wer ist vertretungsberechtigt?)
- Datum der Gründung der GbR
Die Unterschriften der Gesellschafter oder ihrer Vertreter müssen von einem Notar beglaubigt werden.
Schritt 3: Eintragung im Gesellschaftsregister
Die Anmeldung wird beim zuständigen Amtsgericht eingereicht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Das Gericht prüft die Unterlagen und nimmt bei Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit die Eintragung vor. Mit der Eintragung erhält die GbR den Status einer eGbR und wird im Gesellschaftsregister öffentlich geführt.
Die Eintragung ist mit Gerichtskosten verbunden, die sich nach dem Geschäftswert richten. Zusätzlich können Notarkosten für die Beglaubigung anfallen.
Schritt 4: Grundbuchumschreibung (bei Immobilieneigentum)
Wenn die eGbR eine Immobilie erwerben oder eine bereits im Besitz der Gesellschafter befindliche Immobilie übernehmen soll, ist eine Grundbuchumschreibung erforderlich. Dies erfolgt durch:
Auflassungsvertrag oder Berichtigungsbewilligung: Bei tatsächlichen Übertragungen ist ein notariell beurkundeter Übertragungsvertrag zwischen den bisherigen Eigentümern (oder Verkäufern) und der eGbR erforderlich. Bei bloßen Berichtigungen genügt eine Berichtigungsbewilligung aller Beteiligten.
Eintragungsbewilligung: Die eGbR wird als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Dazu benötigt das Grundbuchamt die Eintragungsbestätigung aus dem Gesellschaftsregister.
Grunderwerbsteuerliche Prüfung: Wie bereits erwähnt, kann die Übertragung grunderwerbsteuerpflichtig sein – dies sollte im Vorfeld geprüft und ggf. mit dem Finanzamt geklärt werden.
Schritt 5: Laufende Pflichten nach der Eintragung
Nach der Eintragung als eGbR entstehen laufende Pflichten:
Änderungsmeldungen: Jede wesentliche Änderung (z.B. neue Gesellschafter, Änderung der Firma, Verlegung des Sitzes) muss dem Gesellschaftsregister gemeldet und eingetragen werden.
Jahresabschlüsse und Steuererklärungen: Die eGbR muss regelmäßig Steuererklärungen abgeben (z.B. Einkommensteuererklärung für die Gesellschafter, Umsatzsteuererklärungen bei gewerblicher Vermietung). Je nach Größe und Umsatz können auch Buchführungspflichten bestehen.
Transparenzregister: Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister ist jede eGbR verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister anzugeben.
Typische Fallkonstellationen: Wann die eGbR-Eintragung bei Immobilien vorteilhaft ist
Fall 1: Gemeinschaftlicher Immobilienerwerb durch Investoren
Mehrere Personen möchten gemeinsam eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie als Kapitalanlage erwerben. Ohne klare rechtliche Struktur drohen Konflikte über Entscheidungen, Gewinnverteilung und Verkaufsabsichten. Die eGbR bietet hier einen verbindlichen rechtlichen Rahmen:
- Die Immobilie gehört der eGbR, nicht den einzelnen Gesellschaftern.
- Entscheidungen über Vermietung, Instandhaltung oder Verkauf werden nach den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Regeln getroffen.
- Bei Streitigkeiten gelten die vertraglichen Vereinbarungen – das reduziert Konfliktpotenzial.
Praxis-Tipp: Legen Sie im Gesellschaftsvertrag fest, unter welchen Bedingungen ein Gesellschafter ausscheiden oder seinen Anteil übertragen kann. Das verhindert ungewollte Blockaden.
Fall 2: Familienimmobilien und Generationennachfolge
Eine Immobilie soll innerhalb der Familie gehalten und über Generationen weitergegeben werden. Die eGbR ermöglicht eine strukturierte Nachfolgeregelung:
- Durch Vertragsklauseln kann geregelt werden, wer bei Tod oder Ausscheiden eines Gesellschafters nachrückt.
- Die Immobilie bleibt im Familienbesitz, ohne dass bei jedem Generationenwechsel aufwendige Teilungen oder Verkäufe nötig sind.
- Steuerliche Gestaltungen (z.B. Schenkungen von Gesellschaftsanteilen) sind möglich und können langfristig geplant werden.
Fall 3: Projektentwicklungen und Bauvorhaben
Mehrere Partner wollen gemeinsam ein Grundstück erwerben, bebauen und später veräußern. Die eGbR bietet klare Strukturen für:
- Die Finanzierung des Projekts (Kapitaleinlagen, Fremdmittel)
- Die Bauphase (Entscheidungen über Architekten, Bauunternehmer, Änderungen)
- Die spätere Veräußerung oder Vermietung
Wichtig: Bei gewerblicher Tätigkeit (z.B. Projektentwicklung, Handel mit Immobilien) kann die GbR zur gewerblichen Gesellschaft werden, was steuerliche und rechtliche Besonderheiten mit sich bringt.
Fall 4: Ferienimmobilien und gemeinschaftliche Nutzung
Eine Ferienimmobilie wird von mehreren Freunden oder Familienmitgliedern gemeinsam erworben und genutzt. Die eGbR regelt:
- Nutzungsrechte (wer darf wann die Immobilie nutzen?)
- Kostentragung (Instandhaltung, Betriebskosten, Steuern)
- Vermietung in Zeiten, in denen niemand selbst vor Ort ist
Praxis-Tipp: Vereinbaren Sie klare Nutzungsregelungen und Kostenumlagen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Die eGbR-Eintragung schafft hier Rechtssicherheit.
Vorteile der eGbR-Eintragung bei Immobilien
Rechtssicherheit und Klarheit
Die eGbR-Eintragung schafft eine klare rechtliche Struktur durch Registerpublizität. Alle Rechte und Pflichten sind vertraglich geregelt und können nicht einseitig geändert werden. Das gibt allen Beteiligten Planungssicherheit und reduziert das Risiko von Konflikten.
Vereinfachte Grundbuchgeschäfte
Statt alle Gesellschafter einzeln im Grundbuch zu führen, erscheint nur die eGbR als Eigentümerin. Das vereinfacht:
- Übertragungen: Bei Ausscheiden eines Gesellschafters muss nicht das Grundbuch geändert werden, sondern nur die Gesellschafterstruktur der eGbR.
- Belastungen: Grundschulden oder Hypotheken können direkt auf die eGbR eingetragen werden, ohne dass alle Gesellschafter zustimmen müssen (soweit vertraglich vereinbart).
- Verkäufe: Die Immobilie kann durch die eGbR als Ganzes veräußert werden.
Haftungsregelungen
Die Gesellschafter haften grundsätzlich persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der eGbR (§§ 708 ff. BGB). Eine Beschränkung der Haftung ist gegenüber Dritten regelmäßig nicht möglich, kann aber intern zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden. Die Registereintragung macht die Haftungsstrukturen jedoch transparenter und nachvollziehbarer.
Nachfolgeregelungen und Stabilität
Die eGbR ermöglicht vertragliche Nachfolgeregelungen: Was passiert, wenn ein Gesellschafter verstirbt oder ausscheiden möchte? Durch Klauseln im Gesellschaftsvertrag kann dies klar geregelt werden – die Gesellschaft bleibt stabil, auch wenn sich die Gesellschafter ändern.
Sie möchten die Vorteile einer eGbR-Eintragung für Ihre Immobilie nutzen? Wir beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Aspekten und begleiten Sie durch den gesamten Eintragungsprozess.
Herausforderungen und Nachteile der eGbR-Eintragung
Kosten der Eintragung
Die Eintragung als eGbR ist mit Kosten verbunden: Gerichtskosten für die Eintragung im Gesellschaftsregister, Notarkosten für Beglaubigungen und ggf. für die Grundbuchumschreibung. Auch die Erstellung eines rechtssicheren Gesellschaftsvertrags durch einen Anwalt verursacht Kosten.
Diese Kosten sollten jedoch gegen die langfristigen Vorteile abgewogen werden – oft amortisieren sich die Eintragungskosten durch die späteren Vereinfachungen im Grundbuchverkehr und die Vermeidung von Streitigkeiten.
Laufende Pflichten und Transparenz
Mit der Eintragung als eGbR gehen laufende Pflichten einher: Änderungen müssen dem Gesellschaftsregister gemeldet werden, Steuererklärungen sind abzugeben, die Eintragung im Transparenzregister ist verpflichtend, und die Gesellschaft wird öffentlich geführt. Das bedeutet mehr Transparenz, aber auch mehr Verwaltungsaufwand.
Grunderwerbsteuerliche Risiken
Die Übertragung von Immobilien auf die eGbR kann grunderwerbsteuerpflichtig sein. Dies hängt von den konkreten Umständen ab – etwa davon, ob sich die Eigentumsverhältnisse wirtschaftlich ändern oder ob Freibeträge greifen. Eine steuerrechtliche Prüfung im Vorfeld ist daher unerlässlich.
Komplexität bei Auflösung
Wenn die eGbR aufgelöst werden soll, ist dies mit einem gewissen Aufwand verbunden: Die Immobilie muss verkauft oder auf die Gesellschafter übertragen werden, offene Verbindlichkeiten müssen beglichen werden, und die Löschung im Gesellschaftsregister muss beantragt werden. Auch hier können erhebliche Kosten und steuerliche Konsequenzen entstehen.
Praktische Tipps für Immobilieneigentümer
1. Frühzeitig rechtliche Beratung einholen
Die eGbR-Eintragung sollte nicht überstürzt erfolgen. Lassen Sie sich frühzeitig von einem Anwalt beraten, um:
- Die für Ihre Situation passende Rechtsform zu finden (eGbR, Bruchteilsgemeinschaft oder andere Gesellschaftsformen)
- Einen rechtssicheren Gesellschaftsvertrag aufzusetzen
2. Gesellschaftsvertrag sorgfältig gestalten
Ein guter Gesellschaftsvertrag ist das A und O. Regeln Sie darin:
- Detaillierte Rechte und Pflichten der Gesellschafter
- Klare Entscheidungsprozesse (Einstimmigkeit, Mehrheit, Geschäftsführung)
- Gewinn- und Verlustverteilung
- Ausscheiden, Nachfolge und Auflösung
Praxis-Tipp: Lassen Sie sich nicht von Musterverträgen aus dem Internet täuschen – diese sind oft unvollständig und passen nicht auf Ihre individuelle Situation. Ein maßgeschneiderter Vertrag spart Ihnen langfristig Ärger und Kosten.
3. Steuerliche Aspekte klären
Klären Sie frühzeitig mit einem Steuerberater:
- Grunderwerbsteuerliche Folgen der Grundstücksübertragung
- Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte (z.B. Vermietungseinkünfte)
- Mögliche Gestaltungen zur Steueroptimierung
4. Finanzierung und Bankengespräche
Wenn die Immobilie finanziert werden soll, sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Bank. Banken verlangen bei GbRs oft persönliche Bürgschaften der Gesellschafter. Die eGbR-Eintragung kann jedoch die Kreditwürdigkeit erhöhen, da sie eine stabilere Rechtsstruktur bietet.
5. Regelmäßige Überprüfung und Anpassung
Die eGbR ist kein „Setzen und Vergessen“-Modell. Überprüfen Sie regelmäßig:
- Sind die vertraglichen Regelungen noch zeitgemäß?
- Müssen Änderungen (z.B. bei neuen Gesellschaftern) vorgenommen werden?
- Sind alle steuerlichen und rechtlichen Pflichten erfüllt?
Checkliste: eGbR-Eintragung bei Immobilien
Vor der Eintragung:
- Rechtliche Beratung einholen: Welche Rechtsform passt am besten?
- Steuerliche Prüfung: Grunderwerbsteuer, Ertragsteuer, Gestaltungsmöglichkeiten
- Gesellschaftsvertrag entwerfen: Alle wesentlichen Punkte regeln (wird dringend empfohlen)
- Finanzierungsgespräche führen: Bankengespräche und Bürgschaften klären
- Notartermine vereinbaren: Für Grundstücksübertragung und Beglaubigungen
Eintragungsprozess:
- Gesellschaftsvertrag schriftlich fixieren (dringend empfohlen)
- Firma (Name) der eGbR festlegen
- Anmeldung zum Gesellschaftsregister vorbereiten und einreichen
- Eintragung im Gesellschaftsregister abwarten
- Grundbuchumschreibung veranlassen (falls erforderlich)
Nach der Eintragung:
- Änderungen dem Gesellschaftsregister melden
- Eintragung im Transparenzregister vornehmen
- Steuererklärungen fristgerecht abgeben
- Gesellschafterversammlungen abhalten und dokumentieren
- Regelmäßige Überprüfung der Vertragsregelungen
- Nachfolgeregelungen aktualisieren (bei Änderungen in der Gesellschafterstruktur)
Die eGbR-Eintragung als Schlüssel zu rechtssicherem Immobilieneigentum
Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) bietet Immobilieneigentümern eine moderne, rechtssichere und praktikable Organisationsform. Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG 2024 ist die eGbR-Eintragung eine attraktive Option für alle, die gemeinschaftlich Immobilien besitzen oder erwerben möchten.
Die eGbR schafft klare Strukturen durch Registerpublizität, vereinfacht Grundbuchgeschäfte und ermöglicht flexible Nachfolgeregelungen. Sie ist besonders geeignet für Investorengemeinschaften, Familienimmobilien, Projektentwicklungen und Ferienimmobilien. Zwar sind mit der Eintragung Kosten und laufende Pflichten verbunden, doch diese sollten gegen die langfristigen Vorteile abgewogen werden.
Entscheidend für den Erfolg einer eGbR ist ein sorgfältig ausgearbeiteter Gesellschaftsvertrag, der alle wesentlichen Punkte regelt und auf die individuellen Bedürfnisse der Gesellschafter zugeschnitten ist. Eine frühzeitige rechtliche und steuerliche Beratung ist daher unerlässlich.
Sie überlegen, eine eGbR für Ihre Immobilie einzutragen, oder haben Fragen zu bestehenden Gesellschaftsstrukturen? Kontaktieren Sie uns für eine fundierte rechtliche Beratung. Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess – von der Vertragsgestaltung über die Eintragung bis zur laufenden Betreuung.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einer GbR und einer eGbR?
Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist die Grundform der Personengesellschaft, die automatisch entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Eine eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) entsteht, wenn die GbR freiwillig im neu geschaffenen Gesellschaftsregister eingetragen wird. Die Rechtsfähigkeit besteht bereits bei der GbR, die eGbR-Eintragung schafft jedoch zusätzliche Registerpublizität und kann eigenständig im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden – im Gegensatz zur nicht eingetragenen GbR, bei der alle Gesellschafter einzeln genannt werden müssen.
Ist die eGbR-Eintragung verpflichtend?
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Für bestimmte Handlungen, insbesondere für Grundbuchgeschäfte, ist sie jedoch faktisch erforderlich, da eine GbR als solche ohne diesen Eintrag nicht mehr als Berechtigte im Grundbuch eingetragen werden kann.
Welche Kosten entstehen bei der eGbR-Eintragung?
Die Kosten setzen sich zusammen aus Gerichtskosten für die Eintragung im Gesellschaftsregister, Notarkosten für die Beglaubigung der Unterschriften und ggf. Anwaltskosten für die Erstellung des Gesellschaftsvertrags. Bei einer Grundbuchumschreibung kommen zusätzlich Notarkosten für den Auflassungsvertrag oder die Berichtigungsbewilligung und Grundbuchgebühren hinzu. Die genaue Höhe hängt vom Wert der Immobilie und dem Aufwand ab – lassen Sie sich hierzu im Vorfeld beraten.
Kann eine bestehende GbR nachträglich als eGbR eingetragen werden?
Ja, eine bereits bestehende GbR kann nachträglich die Eintragung als eGbR beantragen. Dazu müssen die gesetzlichen Voraussetzungen (Anmeldung zum Gesellschaftsregister mit den erforderlichen Angaben) erfüllt werden. Auch hier ist eine rechtliche Beratung empfehlenswert, um sicherzustellen, dass alle Formalien korrekt eingehalten werden.
Was passiert, wenn ein Gesellschafter ausscheiden möchte?
Das Ausscheiden eines Gesellschafters sollte im Gesellschaftsvertrag klar geregelt sein. Typische Regelungen betreffen die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters, die Übertragung seines Gesellschaftsanteils auf die verbleibenden Gesellschafter oder auf neue Gesellschafter sowie die notwendigen Formalitäten (z.B. notarielle Abtretung). Das Gesellschaftsregister muss über das Ausscheiden informiert werden, eine Grundbuchumschreibung ist jedoch nicht zwingend erforderlich, da die eGbR weiterhin als Eigentümerin eingetragen bleibt.
Wie wird die eGbR steuerlich behandelt?
Die eGbR wird steuerlich wie die nicht eingetragene GbR behandelt: Die Einkünfte werden den Gesellschaftern direkt zugerechnet und von diesen versteuert. Es besteht keine eigenständige Einkommensteuerpflicht der eGbR. Je nach Art der Tätigkeit (z.B. Vermietung, gewerbliche Projektentwicklung) fallen unterschiedliche Steuerarten an (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, ggf. Gewerbesteuer). Die Grunderwerbsteuer kann bei der Übertragung von Immobilien auf die eGbR anfallen – dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Kann die eGbR eine Immobilie kaufen oder verkaufen?
Ja, die eGbR kann als rechtsfähige Gesellschaft eigenständig Immobilien kaufen oder verkaufen. Die Verträge werden im Namen der eGbR durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter oder Geschäftsführer abgeschlossen. Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden, und die eGbR wird als Käuferin oder Verkäuferin im Grundbuch eingetragen.
Was ist der Unterschied zwischen einer eGbR und einer Bruchteilsgemeinschaft?
Bei einer Bruchteilsgemeinschaft haben die Miteigentümer jeweils ideelle Anteile am Grundstück (z.B. je 50 %). Bei der eGbR gehört die Immobilie der Gesellschaft als Ganzes, die Gesellschafter halten Gesellschaftsanteile an der eGbR, aber keine direkten Eigentumsanteile am Grundstück. Die eGbR bietet mehr Gestaltungsfreiheit durch den Gesellschaftsvertrag, während die Bruchteilsgemeinschaft den gesetzlichen Regelungen des BGB (§§ 741 ff. BGB) unterliegt.
Muss die eGbR Buchführung betreiben?
Das hängt von der Größe und der Art der Tätigkeit ab. Kleinere eGbRs, die nur Vermietungseinkünfte erzielen, können in der Regel mit einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung auskommen. Bei gewerblicher Tätigkeit oder ab bestimmten Umsatz- und Gewinngrenzen kann jedoch eine Buchführungspflicht bestehen. Lassen Sie sich hierzu steuerlich beraten.
Wie lange dauert die Eintragung im Gesellschaftsregister?
Die Dauer der Eintragung hängt von der Auslastung des zuständigen Amtsgerichts ab. In der Regel dauert es einige Wochen bis wenige Monate, bis die Eintragung vollzogen ist. Eine gute Vorbereitung und vollständige Unterlagen können den Prozess beschleunigen.