Das Wichtigste im Überblick:
- Eine Verlängerung der Elternzeit ist möglich, erfordert aber die rechtzeitige Beantragung und meist die Zustimmung des Arbeitgebers
- Die Verlängerung muss 7-13 Wochen vor Ende der aktuellen Elternzeit beantragt werden und darf die maximale Anzahl der Elternzeitabschnitte nicht überschreiten
- Bei Ablehnung durch den Arbeitgeber können Sie Ihre Rechte mit anwaltlicher Unterstützung durchsetzen – wir beraten Sie gerne in einem Erstgespräch
Die Entscheidung, die Elternzeit zu verlängern, ist für viele Eltern ein wichtiger Schritt – aber auch einer, der gut überlegt und imArbeitsrecht korrekt umgesetzt werden muss. Als erfahrene Arbeitsrechtskanzlei unterstützen wir Sie dabei, Ihre Verlängerung der Elternzeit erfolgreich zu beantragen und durchzusetzen. Wir wissen aus langjähriger Erfahrung, dass sich viele Eltern Sorgen um mögliche negative Reaktionen des Arbeitgebers oder berufliche Nachteile machen. Diese Bedenken nehmen wir ernst und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine optimale Strategie.
Grundlagen der Elternzeitverlängerung
Die gesetzliche Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ermöglicht jedem Elternteil eine Elternzeit von bis zu drei Jahren pro Kind. Diese Zeit kann je nach Geburtsdatum des Kindes in zwei oder drei Abschnitte aufgeteilt werden. Für Kinder, die nach dem 01.07.2015 geboren wurden, stehen drei Abschnitte zur Verfügung, wobei mindestens zwölf Monate in den ersten drei Lebensjahren genommen werden müssen. Bei älteren Kindern ist eine Aufteilung in zwei Abschnitte möglich.
Eine Verlängerung der bereits beantragten Elternzeit muss sorgfältig geplant werden. Die gesetzlichen Fristen sind dabei unbedingt einzuhalten: Für eine Verlängerung in den ersten drei Lebensjahren des Kindes gilt eine Antragsfrist von sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn. Ab dem vierten Lebensjahr des Kindes verlängert sich diese Frist auf 13 Wochen bei Kindern, die nach dem 01.07.2015 geboren wurden.
Rechtliche Voraussetzungen und Arbeitgeberzustimmung
Ein zentraler Aspekt, den viele Eltern nicht kennen: Bei einer Verlängerung innerhalb der ersten zwei Lebensjahre des Kindes ist grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Dies liegt am sogenannten „Bindungszeitraum“ der ursprünglichen Elternzeiterklärung. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Rechtsprechung festgelegt, dass der Arbeitgeber nach „billigem Ermessen“ über die Verlängerung entscheiden muss. Dies bedeutet, dass er seine Entscheidung nicht willkürlich treffen darf, sondern die Interessen beider Seiten abwägen muss.
Erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Verlängerung
Als Ihre Rechtsberater setzen wir uns dafür ein, eine für alle Seiten tragfähige Lösung zu finden. Unsere Erfahrung zeigt, dass eine professionelle rechtliche Begleitung die Erfolgsaussichten deutlich erhöht. Wir prüfen zunächst Ihre individuelle Situation und entwickeln darauf aufbauend eine maßgeschneiderte Strategie. Dabei berücksichtigen wir nicht nur die rechtlichen Aspekte, sondern auch Ihre persönlichen Ziele und die betrieblichen Gegebenheiten.
Die Kommunikation mit dem Arbeitgeber gestalten wir proaktiv und lösungsorientiert. Oft können wir durch geschickte Verhandlungsführung eine einvernehmliche Lösung erreichen. Sollte dies nicht möglich sein, setzen wir Ihre Rechte auch auf dem rechtlichen Weg durch. Dabei können wir auf zahlreiche erfolgreiche Fälle zurückblicken, in denen wir Elternzeitverlängerungen durchgesetzt haben.
Ausnahmen und besondere Fallkonstellationen
Es gibt Situationen, in denen eine Verlängerung der Elternzeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist. Dies gilt insbesondere während des Mutterschutzes, bei einer schwerwiegenden Erkrankung oder Behinderung des Kindes oder bei einer erneuten Schwangerschaft. Außerhalb des zweijährigen Bindungszeitraums ist eine Verlängerung grundsätzlich auch ohne Arbeitgeberzustimmung möglich, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Alternative Gestaltungsmöglichkeiten
Neben der klassischen Elternzeitverlängerung prüfen wir auch alternative Modelle, die Ihren Bedürfnissen entsprechen könnten. Dazu gehören verschiedene Teilzeitmodelle während der Elternzeit oder die Kombination mit anderen Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen. Unsere umfassende Beratung berücksichtigt dabei auch die finanziellen Aspekte und mögliche Auswirkungen auf Ihren Arbeitsplatz.
Unser Service für Sie
Nach der ersten Kontaktaufnahme bieten wir Ihnen ein professionelles Beratungsgespräch an, in dem wir Ihre Situation analysieren und die rechtlichen Möglichkeiten besprechen. Anschließend entwickeln wir gemeinsam eine Strategie und begleiten Sie Schritt für Schritt bei der Umsetzung. Unsere langjährige Erfahrung im Arbeitsrecht und speziell bei Elternzeitverlängerungen kommt Ihnen dabei zugute.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange vorher muss ich die Verlängerung beantragen?
Die Antragsfrist beträgt 7 Wochen für die ersten drei Lebensjahre des Kindes bzw. 13 Wochen ab dem vierten Lebensjahr bei Kindern, die nach dem 01.07.2015 geboren wurden.
Brauche ich immer die Zustimmung meines Arbeitgebers?
In den ersten zwei Lebensjahren des Kindes ist grundsätzlich die Zustimmung erforderlich, außer in besonderen Ausnahmefällen wie Mutterschutz oder schwerer Erkrankung des Kindes.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Verlängerung ablehnt?
Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung nach „billigem Ermessen“ treffen und begründen – ist dies nicht der Fall, können wir die Ablehnung rechtlich anfechten.
Kann ich während der verlängerten Elternzeit in Teilzeit arbeiten?
Ja, eine Teilzeittätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden ist während der Elternzeit möglich, muss aber mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Wie oft kann ich die Elternzeit aufteilen?
Je nach Geburtsdatum des Kindes ist eine Aufteilung in maximal drei Abschnitte möglich.
Was kostet mich die rechtliche Beratung zur Elternzeitverlängerung?
Die Kosten besprechen wir transparent nach Analyse Ihres individuellen Falls.
Kann ich die Elternzeit auch nach dem dritten Lebensjahr nehmen?
Ja, die Elternzeit kann zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden.
Was passiert mit meinem Arbeitsplatz während der verlängerten Elternzeit?
Ihr Arbeitsplatz ist während der Elternzeit geschützt, Sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Wie läuft das erste Beratungsgespräch ab?
Wir erläutern Ihre individuellen Möglichkeiten, prüfen die Voraussetzungen und entwickeln eine Strategie für die erfolgreiche Verlängerung Ihrer Elternzeit.
Was muss ich zum Beratungsgespräch mitbringen?
Bringen Sie alle relevanten Unterlagen mit, insbesondere den ursprünglichen Elternzeitantrag und die Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber.