Konkurrenzschutzklauseln im Arbeitsvertrag

Rechtssicher gestalten und durchsetzen mit erfahrenen Experten
Picture of Svenja Killet
Svenja Killet

Rechtsanwältin
Strafverteidigerin

konkurrenzschutzklausel
Inhalt

Das Wichtigste im Überblick

  • Konkurrenzschutzklauseln sind ein wichtiges Instrument zum Schutz von Geschäftsinteressen – ihre Wirksamkeit hängt von der rechtssicheren Gestaltung ab
  • Deine wirksame Klausel muss die Balance zwischen Arbeitgeberinteressen und Arbeihnehmerrechten wahren
  • Die gesetzlich vorgeschriebene Karenzentschädigung ist zwingend erforderlich für die Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Konkurrenzschutzklauseln rechtssicher gestalten - Darauf müssen Sie achten

Die Gestaltung wirksamer Konkurrenzschutzklauseln gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben im Arbeitsrecht. Sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer steht dabei viel auf dem Spiel: Während Unternehmen ihre Geschäftsgeheimnisse und Kundenbeziehungen schützen möchten, sorgen sich Arbeitnehmer um ihre berufliche Zukunft. Als erfahrene Kanzlei unterstützen wir Sie dabei, rechtssichere Lösungen zu finden, die die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigen. Unsere langjährige Expertise ermöglicht es uns, individuelle Lösungen zu entwickeln, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen entsprechen als auch praktikabel in der Umsetzung sind.

Die rechtlichen Grundlagen von Konkurrenzschutzklauseln

Konkurrenzschutzklauseln, auch als nachvertragliche Wettbewerbsverbote bezeichnet, sind in den §§ 74 ff. HGB geregelt. Diese Vorschriften setzen klare Grenzen für die Gestaltung solcher Vereinbarungen. Besonders wichtig ist dabei die Karenzentschädigung: Der Arbeitgeber muss für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung in Höhe von mindestens 50% der zuletzt bezogenen Vergütung zahlen. Ohne diese Entschädigung ist die Klausel unwirksam.

Zeitliche und räumliche Beschränkungen als zentrale Wirksamkeitsvoraussetzungen

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf maximal zwei Jahre dauern und muss in räumlicher Hinsicht auf das erforderliche Maß beschränkt sein. Die konkrete Ausgestaltung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – etwa von der Branche, der Position des Arbeitnehmers und den schützenswerten Interessen des Unternehmens. Ein zu weitgehendes Verbot kann zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen. Besonders problematisch sind dabei pauschale Formulierungen, die dem Arbeitnehmer jegliche Tätigkeit in der Branche untersagen. Stattdessen muss das Verbot auf die konkret schützenswerten Interessen des Arbeitgebers zugeschnitten sein.

Besonderheiten bei Geschäftsführern und leitenden Angestellten

Für Geschäftsführer und leitende Angestellte gelten teilweise abweichende Regelungen. Aufgrund ihrer besonderen Position und ihres umfassenden Einblicks in Geschäftsgeheimnisse können hier weitreichendere Beschränkungen zulässig sein. Dennoch müssen auch diese Klauseln dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen und eine angemessene Karenzentschädigung vorsehen. Die rechtssichere Gestaltung erfordert hier besondere Expertise und Erfahrung.

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot, kann der Arbeitgeber Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Häufig werden in der Praxis auch Vertragsstrafen vereinbart, um die Durchsetzung zu erleichtern. Die Höhe der Vertragsstrafe muss dabei angemessen sein und darf nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer faktisch jede Erwerbsmöglichkeit genommen wird.

Unsere Expertise für Ihre Rechtssicherheit

Mit zahlreich erfolgreich bearbeiteten Fällen im Bereich Konkurrenzschutzklauseln verfügen wir über umfassende Erfahrung. In Vielzahl der Streitfälle konnten wir eine außergerichtliche Einigung erzielen – das spart Zeit und Kosten. Wir unterstützen Sie sowohl bei der präventiven Gestaltung als auch bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Streitfall.

So gehen wir vor

Nach Ihrer Kontaktaufnahme führen wir zunächst ein erstes Beratungsgespräch, um Ihr Anliegen kennenzulernen und eine erste Einschätzung zu geben. Im Streitfall setzen wir auf eine effiziente außergerichtliche Einigung, scheuen aber auch den Gang vor Gericht nicht, wenn dies erforderlich ist.

Häufig gestellte Fragen

Eine nachvertragliche Konkurrenzschutzklausel darf maximal zwei Jahre dauern. Eine längere Laufzeit führt zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel.
Der Arbeitgeber muss mindestens 50% der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen als Karenzentschädigung zahlen. Die genaue Berechnung erfolgt anhand der letzten 12 Monate.
Der Arbeitgeber kann durch schriftliche Erklärung auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichten.
Bei Verstößen drohen Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen. Häufig sind auch Vertragsstrafen vereinbart, deren Höhe angemessen sein muss.
Für Praktikanten und Auszubildende sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote grundsätzlich unwirksam. Das Gesetz schützt hier die Berufsausbildung und den Berufseinstieg.
Die Schriftform ist zwingend erforderlich, eine mündliche Vereinbarung oder Vereinbarung per E-Mail ist unwirksam. Beide Parteien müssen die gleiche Urkunde unterzeichnen.
Die Konkurrenzschutzklausel gilt grundsätzlich auch bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Die Karenzentschädigung muss weiterhin gezahlt werden.
Die verbotene Tätigkeit muss hinreichend bestimmt beschrieben sein. Pauschale Verbote „jeder Tätigkeit in der Branche“ sind in der Regel unwirksam.
Ein Verzicht auf die Karenzentschädigung ist nicht möglich. Sie ist zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots. Excerpt: Konkurrenzschutzklauseln sind ein zweischneidiges Schwert: Während Arbeitgeber ihre Geschäftsgeheimnisse und Kundenbeziehungen schützen möchten, stehen für Arbeitnehmer berufliche Existenz und Entwicklungsmöglichkeiten auf dem Spiel. Als erfahrene Kanzlei mit zahlreichen erfolgreichen Fällen begleiten wir beide Seiten bei der rechtssicheren Gestaltung dieser sensiblen Vereinbarungen. Unsere Expertise gewährleistet dabei stets die Balance zwischen effektivem Unternehmensschutz und legitimen Arbeitnehmerinteressen.

Verwandte Themen

Kündigung wegen Krankheit

Kündigung wegen Krankheit

Eine Kündigung wegen Krankheit stellt Arbeitnehmer vor große Herausforderungen. Nicht jede Kündigung ist jedoch rechtens. Wir prüfen die Voraussetzungen, begleiten Sie beim BEM und setzen Ihre Rechte durch, um Ihren Arbeitsplatz zu erhalten.

Weiterlesen »
Fristlose Kündigung ohne Grund

Fristlose Kündigung ohne Grund

Eine fristlose Kündigung ohne Angabe von Gründen ist schockierend und verunsichernd. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass der Arbeitgeber auch bei einer fristlosen Kündigung einen wichtigen Grund haben muss. Dieser muss zwar nicht im Kündigungsschreiben genannt werden, jedoch auf Nachfrage. Als erfahrene Anwälte für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen zur Seite und prüfen, ob die Kündigung rechtens ist.

Weiterlesen »
wie lange hat der Arbeitgeber Zeit ein Arbeitszeugnis auszustellen

Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit, ein Arbeitszeugnis auszustellen?

Das Arbeitszeugnis ist für viele Arbeitnehmer von zentraler Bedeutung für die weitere berufliche Laufbahn. Doch was tun, wenn der ehemalige Arbeitgeber sich Zeit lässt oder das Zeugnis gar nicht ausstellen will? In diesem Artikel erfahren Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht alles über die gesetzlichen Fristen und Ihre Rechte bei der Zeugniserteilung.

Weiterlesen »
Chef zahlt Lohn nicht nach Kündigung

Chef zahlt Lohn nicht nach Kündigung?

Sie haben gekündigt oder wurden gekündigt – und plötzlich bleibt Ihr letztes Gehalt aus? Diese Situation ist nicht nur frustrierend, sondern kann auch schnell zu finanziellen Engpässen führen. Als erfahrene Kanzlei für Arbeitsrecht erläutern wir Ihnen, welche Rechte Sie haben und wie Sie diese durchsetzen können.

Weiterlesen »
Was tun bei Kündigung durch Arbeitgeber

Was tun bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber?

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann jeden Arbeitnehmer treffen und stellt oft eine erhebliche emotionale sowie finanzielle Belastung dar. In dieser kritischen Situation ist schnelles und überlegtes Handeln unerlässlich. Die Frage „Was tun bei Kündigung durch Arbeitgeber?“ gewinnt besondere Brisanz durch die gesetzlich vorgeschriebene 3-Wochen-Frist nach §§ 4 S. 1, 7 KSchG.

Weiterlesen »