Jetzt handeln – die Frist läuft

Kündigungs­schutzklage Elmshorn

Svenja Killet

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht,
Fachanwältin für Strafrecht

Kündigungs­schutzklage in Elmshorn – keine Zeit verlieren

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Fühlt sie sich ungerecht an – oder haben Sie das Gefühl, dass da irgendetwas nicht stimmt?

Dann sollten Sie jetzt handeln. Wer gegen eine Kündigung vorgehen möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG). Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam – unabhängig davon, ob sie rechtmäßig war oder nicht.

Die Kanzlei Hartun & Killet berät Arbeitnehmer in Elmshorn und dem Kreis Pinneberg bei genau dieser Frage: Ist Ihre Kündigung rechtlich angreifbar – und wenn ja, wie gehen Sie am besten vor? Svenja Killet, Anwältin für Arbeitsrecht mit theoretischem Fachanwaltswissen, prüft Ihre Situation sorgfältig und entwickelt mit Ihnen eine klare Strategie.

Manchmal ist das Ziel die Weiterbeschäftigung. Oft ist es eine gute Abfindung. In vielen Fällen ist ein Vergleich vor Gericht die pragmatischste Lösung. Was die richtige Option für Sie ist, hängt von Ihrer individuellen Lage ab – nicht von einem Schema.

Im Detail

Unsere Leistungen

Prüfung der Kündigung auf formelle und inhaltliche Wirksamkeit

Eine Kündigung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein – auch wenn das auf den ersten Blick nicht erkennbar ist. Formelle Fehler wie eine fehlende Schriftform, ein falscher Absender oder eine nicht ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung können zur Unwirksamkeit führen. Inhaltlich kommt es darauf an, ob der angegebene Kündigungsgrund tatsächlich vorliegt, ob er ausreichend schwer ist und ob das Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen – etwa an die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen – eingehalten hat. Wir prüfen beides gründlich und geben Ihnen eine ehrliche Einschätzung der Erfolgsaussichten.

Einreichung der Kündigungs­schutzklage

Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Für Elmshorn und den Kreis Pinneberg ist das Arbeitsgericht Elmshorn zuständig. Wir bereiten die Klage vor, reichen sie fristgerecht ein und übernehmen von diesem Moment an die vollständige Kommunikation mit dem Gericht.

Vertretung im Gütetermin und in der Kammerverhandlung

Das arbeitsgerichtliche Verfahren beginnt in der Regel mit einem Gütetermin, in dem eine gütliche Einigung angestrebt wird. Viele Verfahren enden hier bereits mit einem Vergleich. Kommt es nicht zu einer Einigung, folgt die Kammerverhandlung. Wir vertreten Sie in beiden Terminen – vorbereitet, sachkundig und mit einer klaren Strategie.

Verhandlung eines gerichtlichen Vergleichs

Ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht ist oft die schnellste und wirtschaftlich sinnvollste Lösung. Er bietet beiden Seiten Rechtssicherheit und vermeidet ein langwieriges Verfahren mit unsicherem Ausgang. Wir verhandeln für Sie – mit dem Ziel, ein Ergebnis zu erzielen, das Ihren Interessen tatsächlich entspricht. Das kann eine Abfindung sein, eine Verlängerung der Kündigungsfrist, ein gutes Zeugnis oder eine Kombination aus allem.

Verhandlung einer Abfindung

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es bei der Kündigungsschutzklage grundsätzlich nicht. In der Praxis werden Abfindungen aber häufig im Rahmen eines Vergleichs vereinbart – insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber das Risiko einer unwirksamen Kündigung scheut. Wir kennen die Verhandlungsfelder und entwickeln mit Ihnen eine realistische Einschätzung dessen, was möglich ist.

Beratung zur betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigung

Jede Kündigungsart hat ihre eigenen rechtlichen Voraussetzungen. Bei betriebsbedingten Kündigungen kommt es auf die Dringlichkeit der unternehmerischen Entscheidung und die korrekte Sozialauswahl an. Verhaltensbedingte Kündigungen setzen in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus. Personenbedingte Kündigungen – etwa wegen Krankheit – unterliegen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Wir erklären Ihnen, welche Anforderungen in Ihrem Fall zu prüfen sind, und bewerten die Kündigung danach.

Prüfung von Sonderkündigungs­schutz

Bestimmte Personengruppen genießen besonderen Kündigungsschutz: Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder dürfen nur unter engen Voraussetzungen und oft nur mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden. Wir prüfen, ob ein solcher Sonderkündigungsschutz in Ihrem Fall besteht – und wenn ja, welche Konsequenzen das für die Wirksamkeit der Kündigung hat.

Beratung bei außerordentlicher (fristloser) Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund wirksam (§ 626 BGB). Die Anforderungen dafür sind hoch. Wir prüfen, ob der vom Arbeitgeber angeführte Sachverhalt tatsächlich einen wichtigen Grund darstellt, ob die Zwei-Wochen-Frist zur Aussprache der Kündigung eingehalten wurde und ob eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen. In vielen Fällen sind fristlose Kündigungen rechtlich angreifbar.

Unser Prozess in Elmshorn

01.

Erst­einschätzung

Sie schildern uns Ihre Situation – per E-Mail, Telefon oder über unser Kontaktformular. Wir prüfen Ihre Kündigung und geben Ihnen eine klare erste Einschätzung, ob und wie sich eine Klage lohnt.
was gehört in die agb

02.

Strategie & Klage­einreichung

Gemeinsam entscheiden wir, ob eine Klage der richtige Weg ist – und wenn ja, welches Ziel wir anstreben: Weiterbeschäftigung, Abfindung oder Vergleich. Wir reichen die Klage fristgerecht beim Arbeitsgericht Elmshorn ein.

03.

Verhandlung & Ergebnis

Wir vertreten Sie im Gütetermin und, falls nötig, in der Kammerverhandlung. Unser Ziel ist das bestmögliche Ergebnis für Sie – ehrlich bewertet, konsequent umgesetzt.
Nebenklage

Unsere Kanzlei in Elmshorn

Die Kanzlei Hartun & Killet hat ihren Standort in der Königstraße 53 in Elmshorn und ist damit direkt in der Region präsent. Für Arbeitnehmer aus Elmshorn, dem Kreis Pinneberg und dem nördlichen Umland bedeutet das kurze Wege und eine Anwältin, die das regionale Arbeitsgericht und seine Verfahrenspraxis kennt.

Svenja Killet berät Arbeitnehmer im Arbeitsrecht mit theoretischem Fachanwaltswissen und praktischer Erfahrung aus zahlreichen Kündigungsschutzverfahren. Sie kennt beide Seiten: Neben der Arbeitnehmervertretung berät sie auch Arbeitgeber – was ihr einen klaren Blick dafür gibt, wie die Gegenseite argumentiert und wo Verhandlungsspielräume bestehen.

Unsere Beratung ist ehrlich und ohne Umwege. Wir sagen Ihnen, welche Erfolgsaussichten Ihre Klage realistisch hat – und auch dann, wenn wir abraten, wenn ein Verfahren keinen Sinn ergibt. Wir setzen auf moderne, digitale Arbeitsweise: Termine können per Videokonferenz oder Telefon stattfinden, und bei zeitkritischen Situationen – wie der laufenden Drei-Wochen-Frist – reagieren wir schnell.

Durch unsere Mitgliedschaft im Anwalt- und Notarverein im Landgerichtsbezirk Itzehoe e. V. sind wir fest in das regionale juristische Netzwerk eingebunden.

Auch in Hamburg erreichbar

Wer in Hamburg arbeitet, aber eine Anwältin in der Metropolregion bevorzugt, findet bei der Kanzlei Hartun & Killet ebenfalls den richtigen Ansprechpartner. Am Hamburger Standort in der Ottenser Hauptstraße 2-6 in Altona beraten wir Arbeitnehmer aus der gesamten Hansestadt – persönlich oder vollständig digital.

Warum lokale Kenntnisse bei der Kündigungsschutzklage entscheidend sind

Das Arbeitsgericht Elmshorn ist für Arbeitnehmer aus dem Kreis Pinneberg und den angrenzenden Regionen zuständig. Wer dort klagt, profitiert von einer Anwältin, die nicht nur das Arbeitsrecht kennt, sondern auch die konkreten Abläufe und Gepflogenheiten dieses Gerichts. Wie läuft ein Gütetermin hier typischerweise ab? Wie verhandlungsbereit sind Arbeitgebervertreter in der Region? Welche Vergleichsquoten sind realistisch? Diese Fragen lassen sich nur mit lokaler Erfahrung beantworten – und genau diese bringen wir mit.

Sie haben Fragen? Wir haben die Antworten!

FAQ

Sie haben ab Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit, um Klage beim Arbeitsgericht einzureichen (§ 4 KSchG). Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. In Ausnahmefällen kann eine nachträgliche Zulassung der Klage beantragt werden, wenn Sie die Frist unverschuldet versäumt haben.
Nein. Das Kündigungs­schutzgesetz gilt nur in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern und erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§§ 1, 23 KSchG). In Kleinbetrieben und während der Wartezeit ist eine Kündigung auch ohne triftigen Grund möglich – allerdings müssen auch dann formelle Anforderungen eingehalten werden.
Der Streitwert beim Kündigungsschutzverfahren beträgt in der Regel drei Bruttomonatsgehälter (Vierteljahresverdienst, § 42 Abs. 2 GKG). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz besteht kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten durch die Gegenseite (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Gerichtsgebühren können anfallen, wenn das Verfahren durch Urteil endet; bei Abschluss eines Vergleichs entfällt die Gerichtsgebühr für die Instanz in der Regel vollständig. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte prüfen, ob Arbeitsrechtsstreitigkeiten abgedeckt sind.
Der Gütetermin ist die erste mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht. Ziel ist eine gütliche Einigung – typischerweise in Form eines Vergleichs, etwa über eine Abfindung oder die Bedingungen der Trennung. Viele Kündigungsschutzverfahren enden bereits im Gütetermin.
Grundsätzlich ja, es sei denn, das Gericht erlaubt eine Vertretung durch Ihren Anwalt. Wir stimmen dies mit Ihnen und dem Gericht im Vorfeld ab.
Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch entsteht durch die Kündigungsschutzklage selbst nicht. Wenn das Gericht die Kündigung für unwirksam hält, droht dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung – was in der Praxis oft zur Bereitschaft führt, eine Abfindung zu zahlen. Diese wird dann in einem Vergleich vereinbart.
Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Die außerordentliche (fristlose) Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus (§ 626 BGB) und beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Die Anforderungen an eine wirksame fristlose Kündigung sind hoch.
Eine Kündigungsschutzklage setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat. Wer selbst kündigt, kann keine Kündigungsschutzklage erheben. In bestimmten Situationen – etwa bei einer Eigenkündigung aufgrund unerträglicher Arbeitsbedingungen – kann jedoch eine sogenannte Selbstkündigung aus wichtigem Grund in Betracht kommen, die eigene rechtliche Fragen aufwirft.
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern nach sozialen Gesichtspunkten auswählen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Maßgeblich sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und etwaige Schwerbehinderung. Eine fehlerhafte Sozialauswahl macht die Kündigung unwirksam.
Ja. Sie sollten sich unmittelbar nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um keine Nachteile beim Arbeitslosengeld zu riskieren. Die laufende Kündigungsschutzklage steht dem Bezug von Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht entgegen.

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