Das Wichtigste im Überblick:
- Abmahnung als Regel: Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Verhaltensänderung zu geben
- Ausnahmen möglich: Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann ausnahmsweise ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden
- Warnfunktion entscheidend: Die Abmahnung muss das Fehlverhalten konkret benennen und eindeutig vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen warnen
Verhaltensbedingte Kündigung im Arbeitsrecht
Die verhaltensbedingte Kündigung gehört zu den häufigsten Streitpunkten im deutschen Arbeitsrecht. Während Arbeitgeber oft schnell zur Kündigung greifen möchten, wenn Arbeitnehmer sich pflichtwidrig verhalten, sieht das Gesetz strenge Voraussetzungen vor. Eine der wichtigsten ist die grundsätzliche Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung.
Millionen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sind jährlich von dieser Thematik betroffen. Fehler bei der Abmahnung oder der Kündigung können weitreichende Konsequenzen haben: Unwirksame Kündigungen führen zu kostspieligen Prozessen und Nachzahlungsverpflichtungen, während unberechtigte Abmahnungen das Arbeitsklima belasten können.
Das deutsche Arbeitsrecht verfolgt dabei einen ausgewogenen Ansatz: Einerseits soll der Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen geschützt werden, andererseits muss der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, auf Pflichtverletzungen angemessen zu reagieren. Die Abmahnung dient als wichtiges Instrument dieses Interessenausgleichs. Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht schafft hier Klarheit.
Rechtliche Grundlagen der verhaltensbedingten Kündigung
Kündigungsschutzgesetz als Rahmen
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bildet die zentrale Rechtsgrundlage für verhaltensbedingte Kündigungen. Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe bedingt ist, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Diese Vorschrift schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen und stellt hohe Anforderungen an die Begründung.
Die verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat und dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Dabei muss eine Interessenabwägung erfolgen, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.
Ergänzende BGB-Vorschriften
Neben dem Kündigungsschutzgesetz finden auch die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung. Insbesondere § 626 BGB regelt die außerordentliche Kündigung, während §§ 620 ff. BGB die ordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen behandeln.
Die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB spielen bei der Beurteilung von Kündigungen eine wichtige Rolle. Sie verpflichten beide Vertragsparteien zu loyalem Verhalten und können die Ausübung von Kündigungsrechten begrenzen.
Das Wesen der Abmahnung
Definition und Zweck der Abmahnung
Die Abmahnung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers, mit der er den Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten hinweist und für den Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen droht. Sie dient sowohl der Dokumentation von Pflichtverletzungen als auch der Warnung vor künftigen Konsequenzen.
Der Zweck der Abmahnung liegt in ihrer Warnfunktion: Sie soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern und damit eine Kündigung zu vermeiden. Gleichzeitig dokumentiert sie das Fehlverhalten und schafft die Grundlage für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung bei erneutem Verstoß.
Rechtliche Einordnung der Abmahnung
Die Abmahnung ist rechtlich gesehen kein Verwaltungsakt, sondern eine privatrechtliche Erklärung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie bedarf keiner besonderen Form, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Mündliche Abmahnungen sind grundsätzlich möglich, aber schwer beweisbar.
Eine Abmahnung entfaltet rechtliche Wirkung bereits mit ihrem Zugang beim Arbeitnehmer. Sie muss nicht angenommen oder bestätigt werden, sondern wirkt einseitig. Der Arbeitnehmer kann gegen eine unberechtigte Abmahnung vorgehen und deren Entfernung aus der Personalakte verlangen.
Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung
Konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens
Eine wirksame Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret und präzise beschreiben. Pauschale Vorwürfe oder vage Formulierungen reichen nicht aus. Der Arbeitnehmer muss genau verstehen können, welches Verhalten beanstandet wird und was von ihm erwartet wird.
Die Beschreibung sollte Zeit, Ort und Art des Fehlverhaltens enthalten. Auch die betroffenen Personen und eventuelle Zeugen sollten benannt werden. Je präziser die Darstellung, desto weniger Angriffsfläche bietet die Abmahnung für rechtliche Einwände.
Eindeutige Warnung vor Konsequenzen
Die Abmahnung muss eine klare Warnung vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen enthalten. Formulierungen wie „für den Wiederholungsfall droht die Kündigung“ oder „weitere Verstöße führen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ sind erforderlich. Ohne diese Warnfunktion ist die Abmahnung unwirksam.
Die Warnung muss sich auf konkrete arbeitsrechtliche Maßnahmen beziehen. Eine bloße Ermahnung oder der Hinweis auf die Unzufriedenheit des Arbeitgebers genügen nicht. Die angedrohten Konsequenzen müssen verhältnismäßig und rechtlich zulässig sein.
Aufforderung zur Verhaltensänderung
Schließlich muss die Abmahnung eine klare Aufforderung zur Verhaltensänderung enthalten. Der Arbeitnehmer muss verstehen, was er künftig tun oder unterlassen soll. Diese Aufforderung sollte konkret und eindeutig formuliert sein.
Die Verhaltensaufforderung kann sich sowohl auf positives Verhalten (z.B. pünktliches Erscheinen) als auch auf Unterlassungen (z.B. Verzicht auf private Internetnutzung) beziehen. Wichtig ist, dass das geforderte Verhalten rechtlich zulässig und dem Arbeitnehmer zumutbar ist.
Wann ist eine Abmahnung vor Kündigung erforderlich?
Grundsätzliche Erforderlichkeit bei steuerbarem Verhalten
Eine Abmahnung ist grundsätzlich erforderlich, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers steuerbar ist, das heißt, wenn er sein Verhalten ändern kann. Dies ist bei den meisten Pflichtverletzungen der Fall, etwa bei Unpünktlichkeit, unentschuldigtem Fehlen, Arbeitsverweigerung oder Verstößen gegen betriebliche Anweisungen.
Die Abmahnung gibt dem Arbeitnehmer die Chance, sein Verhalten zu korrigieren und damit das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Sie entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers.
Ausnahmen von der Abmahnpflicht
Ausnahmsweise kann eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen. Dies gilt insbesondere bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien so stark erschüttern, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
Typische Fälle sind Straftaten gegen den Arbeitgeber oder Kollegen, grobe Beleidigungen, Tätlichkeiten oder schwere Vertrauensbrüche. Auch bei wiederholten gleichartigen Verstößen nach bereits erfolgter Abmahnung kann eine weitere Abmahnung entbehrlich sein.
Praktische Fallbeispiele und Szenarien
Szenario 1: Wiederholte Unpünktlichkeit
Herr Schmidt kommt regelmäßig 10-15 Minuten zu spät zur Arbeit. Nach mehreren mündlichen Ermahnungen erhält er eine schriftliche Abmahnung, in der das Fehlverhalten konkret beschrieben und für den Wiederholungsfall mit der Kündigung gedroht wird. Zwei Wochen später erscheint er erneut verspätet. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nun grundsätzlich möglich, da die Abmahnung ordnungsgemäß erfolgt ist und das Fehlverhalten wiederholt wurde.
Szenario 2: Diebstahl am Arbeitsplatz
Frau Weber entwendet Büromaterial im Wert von 50 Euro. Trotz des geringen Wertes handelt es sich um einen schwerwiegenden Vertrauensbruch. Eine Abmahnung ist hier nicht erforderlich, da das Vertrauensverhältnis irreparabel gestört ist. Der Arbeitgeber kann sofort eine außerordentliche Kündigung aussprechen oder hilfsweise ordentlich kündigen.
Szenario 3: Arbeitsverweigerung
Herr Müller weigert sich, eine ihm übertragene Aufgabe auszuführen, obwohl diese zu seinen vertraglichen Pflichten gehört. Nach einer erfolglosen Aufforderung erhält er eine Abmahnung. Bei erneuter Arbeitsverweigerung kann eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden, da das Verhalten steuerbar ist und trotz Warnung fortgesetzt wurde.
Besondere Situationen bei der Abmahnung
Kumulation verschiedener Pflichtverletzungen
Problematisch wird es, wenn ein Arbeitnehmer verschiedene Arten von Pflichtverletzungen begeht. Grundsätzlich kann eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit nicht als Grundlage für eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung dienen. Jedoch können sich verschiedene Pflichtverletzungen zu einem Gesamtbild verdichten, das eine Kündigung rechtfertigt.
Bei der Bewertung verschiedener Pflichtverletzungen kommt es auf den Einzelfall an. Mehrere geringfügige Verstöße können in ihrer Gesamtheit eine Kündigung rechtfertigen, auch wenn jeder einzelne Verstoß für sich genommen nicht ausreichen würde.
Zeitlicher Abstand zwischen Abmahnung und Kündigung
Der zeitliche Abstand zwischen Abmahnung und erneutem Fehlverhalten spielt eine wichtige Rolle. Eine Abmahnung „verbraucht“ sich nicht automatisch nach einer bestimmten Zeit, aber ihre Warnwirkung kann nachlassen. Bei sehr lange zurückliegenden Abmahnungen kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, erneut abzumahnen.
Als Faustregel gilt: Liegt die Abmahnung mehr als ein Jahr zurück und ist das Verhalten des Arbeitnehmers zwischenzeitlich tadellos gewesen, sollte vor einer Kündigung erneut abgemahnt werden. Bei kürzeren Zeiträumen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Wiederholung gleichartiger oder ähnlicher Verstöße
Für eine verhaltensbedingte Kündigung nach Abmahnung ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer exakt denselben Verstoß wiederholt. Auch ähnliche oder gleichartige Pflichtverletzungen können eine Kündigung rechtfertigen, wenn sie in den Warnbereich der Abmahnung fallen.
Entscheidend ist, ob der neue Verstoß von der Warnfunktion der Abmahnung erfasst wird. Eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit kann auch bei unentschuldigtem Fehlen eine Kündigung rechtfertigen, da beide Verstöße die Arbeitszeitpflicht betreffen.
Formelle Anforderungen an die Abmahnung
Schriftform und Zugang
Obwohl das Gesetz keine Schriftform für Abmahnungen vorschreibt, ist die schriftliche Form aus Beweisgründen dringend zu empfehlen. Eine mündliche Abmahnung ist rechtlich möglich, aber schwer beweisbar und daher risikobehaftet.
Die Abmahnung muss dem Arbeitnehmer zugehen, um wirksam zu werden. Bei persönlicher Übergabe ist der Zugang unproblematisch. Bei Zustellung per Post gilt die Abmahnung als zugegangen, wenn sie unter normalen Umständen in den Einflussbereich des Empfängers gelangt ist.
Berechtigung zur Abmahnung
Zur Aussprache einer Abmahnung berechtigt ist grundsätzlich jeder, der auch kündigungsberechtigt ist. Das sind in der Regel der Arbeitgeber selbst oder seine bevollmächtigten Vertreter. Auch Vorgesetzte können unter Umständen abmahnberechtigt sein, wenn sie entsprechende Befugnisse haben.
Die Abmahnung sollte klar erkennen lassen, in wessen Namen sie ausgesprochen wird. Bei Zweifeln über die Berechtigung des Abmahnenden kann die Abmahnung unwirksam sein. Daher sollten Vollmachten und Zuständigkeiten klar geregelt und dokumentiert sein.
Personalakte und Dokumentation
Abmahnungen werden in der Regel in der Personalakte des Arbeitnehmers gespeichert. Dies ist grundsätzlich zulässig, da die Dokumentation von Pflichtverletzungen zum berechtigten Interesse des Arbeitgebers gehört. Der Arbeitnehmer hat jedoch ein Recht auf Einsicht in seine Personalakte.
Bei unberechtigten Abmahnungen kann der Arbeitnehmer deren Entfernung aus der Personalakte verlangen. Auch bei alten Abmahnungen, die ihre Warnfunktion verloren haben, kann eine Entfernung geboten sein.
Abmahnung bei verschiedenen Pflichtverletzungen
Arbeitszeit und Anwesensheitspflichten
Verstöße gegen Arbeitszeit- und Anwesenheitspflichten gehören zu den häufigsten Abmahn- und Kündigungsgründen. Dazu zählen Unpünktlichkeit, unentschuldigtes Fehlen, eigenmächtige Verlängerung von Pausen oder vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes.
Bei solchen Verstößen ist eine Abmahnung grundsätzlich erforderlich, da das Verhalten steuerbar ist. Ausnahmen gelten nur bei besonders schwerwiegenden Fällen, etwa bei mehrtägigem unentschuldigtem Fehlen ohne Nachricht an den Arbeitgeber.
Arbeitsverweigerung und Leistungsstörungen
Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich weigert, ihm übertragene Aufgaben auszuführen, obwohl diese zu seinen vertraglichen Pflichten gehören. Auch die beharrliche Weigerung, Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen, kann eine Arbeitsverweigerung darstellen.
Bei Arbeitsverweigerung ist regelmäßig eine Abmahnung erforderlich, da der Arbeitnehmer sein Verhalten ändern kann. Anders kann es bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit aussehen, die eher personenbedingte Kündigungsgründe begründet.
Störung des Betriebsfriedens
Verstöße gegen den Betriebsfrieden können verschiedene Formen annehmen: Beleidigungen von Kollegen oder Vorgesetzten, Mobbing, Diskriminierung oder andere Verhaltensweisen, die das Arbeitsklima belasten. Auch private Meinungsäußerungen können unter Umständen den Betriebsfrieden stören.
Die Abmahnung bei Störungen des Betriebsfriedens ist meist erforderlich, es sei denn, das Fehlverhalten ist so schwerwiegend, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Dies ist etwa bei schweren Beleidigungen oder Tätlichkeiten der Fall.
Verstöße gegen Compliance-Vorschriften
Moderne Unternehmen haben oft umfangreiche Compliance-Vorschriften, die verschiedene Bereiche wie Korruptionsbekämpfung, Datenschutz oder Arbeitsschutz betreffen. Verstöße gegen solche Vorschriften können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Bei Compliance-Verstößen hängt die Erforderlichkeit einer Abmahnung von der Schwere des Verstoßes ab. Leichtere Verstöße erfordern meist eine Abmahnung, während schwere Verstöße wie Korruption oder Datenschutzverletzungen eine sofortige Kündigung rechtfertigen können.
Rechtsfolgen unwirksamer Abmahnungen
Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte
Ist eine Abmahnung unwirksam, kann der Arbeitnehmer deren Entfernung aus der Personalakte verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.
Die Unwirksamkeit einer Abmahnung kann verschiedene Gründe haben: unzutreffende Tatsachenbehauptungen, unverhältnismäßige Reaktion auf das Fehlverhalten oder formelle Mängel. Auch bei Zweifeln über die Berechtigung zur Abmahnung kann diese unwirksam sein.
Auswirkungen auf spätere Kündigungen
Eine unwirksame Abmahnung kann nicht als Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung dienen. Spricht der Arbeitgeber dennoch eine Kündigung aus, die sich auf eine unwirksame Abmahnung stützt, ist auch die Kündigung unwirksam.
Problematisch wird es, wenn mehrere Abmahnungen vorliegen und nur eine davon unwirksam ist. Hier kommt es darauf an, ob die verbleibenden wirksamen Abmahnungen eine Kündigung rechtfertigen können.
Strategien für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer: Umgang mit Abmahnungen
Arbeitnehmer sollten Abmahnungen ernst nehmen und ihr Verhalten entsprechend anpassen. Gleichzeitig sollten sie prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist. Bei Zweifeln kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein.
Gegen unberechtigte Abmahnungen können Arbeitnehmer vorgehen, indem sie eine Gegendarstellung verfassen oder die Entfernung aus der Personalakte verlangen. Auch eine Klage vor dem Arbeitsgericht ist möglich, wenn andere Mittel nicht zum Erfolg führen.
Für Arbeitgeber: Professionelle Abmahnpraxis
Arbeitgeber sollten Abmahnungen sorgfältig vorbereiten und alle formellen Anforderungen beachten. Eine gute Dokumentation des Sachverhalts ist essentiell. Vor der Abmahnung sollte geprüft werden, ob das Fehlverhalten tatsächlich vorliegt und eine Abmahnung angemessen ist.
Eine zu häufige oder zu schnelle Abmahnung kann kontraproduktiv sein und das Arbeitsklima belasten. Andererseits kann eine zu zögerliche Reaktion auf Pflichtverletzungen die Autorität des Arbeitgebers untergraben.
Checkliste: Wirksame Abmahnung
Inhaltliche Anforderungen:
- Konkrete und präzise Beschreibung des Fehlverhaltens
- Datum, Uhrzeit und Ort des Verstoßes angeben
- Beteiligte Personen und Zeugen benennen
- Eindeutige Warnung vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen
- Klare Aufforderung zur Verhaltensänderung
- Verhältnismäßigkeit der Reaktion prüfen
Formelle Anforderungen:
- Schriftliche Form wählen (empfohlen)
- Berechtigung zur Abmahnung sicherstellen
- Ordnungsgemäße Zustellung gewährleisten
- Dokumentation in der Personalakte
- Frist für Stellungnahme des Arbeitnehmers setzen (optional)
Strategische Überlegungen:
- Sachverhalt sorgfältig aufklären und dokumentieren
- Zeugen benennen und deren Aussagen sichern
- Verhältnismäßigkeit der Maßnahme prüfen
- Alternative Reaktionsmöglichkeiten erwägen
- Arbeitsrechtliche Beratung bei komplexen Fällen
Nachbereitung:
- Reaktion des Arbeitnehmers abwarten und bewerten
- Verhaltensänderung beobachten und dokumentieren
- Bei Wiederholung weitere Schritte vorbereiten
- Regelmäßige Überprüfung der Personalakte
Sollten Sie Fragen zu verhaltensbedingten Kündigungen oder Abmahnungen haben, unterstützen wir Sie gerne mit unserer arbeitsrechtlichen Expertise. Eine professionelle Beratung kann entscheidend für den Erfolg Ihrer arbeitsrechtlichen Maßnahmen sein.
Abmahnung als Schlüssel zur wirksamen Kündigung
Die Abmahnung ist ein zentrales Instrument des deutschen Arbeitsrechts und meist unverzichtbare Voraussetzung für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung. Sie dient dem Schutz des Arbeitnehmers vor willkürlichen Kündigungen und gibt ihm die Chance zur Verhaltenskorrektur.
Für eine wirksame Abmahnung müssen sowohl inhaltliche als auch formelle Anforderungen erfüllt werden. Das Fehlverhalten muss konkret beschrieben, eine eindeutige Warnung ausgesprochen und eine klare Verhaltensaufforderung formuliert werden.
Ausnahmen von der Abmahnpflicht gelten nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstören. In allen anderen Fällen ist eine ordnungsgemäße Abmahnung der Schlüssel zu einer rechtlich haltbaren verhaltensbedingten Kündigung.
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten die rechtlichen Anforderungen kennen und beachten. Eine professionelle Herangehensweise und im Zweifel rechtliche Beratung können kostspielige Fehler vermeiden und zu fairen Lösungen beitragen.
Häufig gestellte Fragen
Ist vor jeder verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich?
Grundsätzlich ja, bei steuerbarem Fehlverhalten muss vor einer verhaltensbedingten Kündigung abgemahnt werden. Ausnahmen gelten nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstören.
Wie lange ist eine Abmahnung wirksam?
Abmahnungen „verbrauchen“ sich nicht automatisch, aber ihre Warnwirkung kann mit der Zeit nachlassen. Bei länger zurückliegenden Abmahnungen (über ein Jahr) kann eine erneute Abmahnung erforderlich sein.
Kann ich gegen eine unberechtigte Abmahnung vorgehen?
Ja, Sie können eine Gegendarstellung verfassen, die Entfernung aus der Personalakte verlangen oder notfalls eine Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.
Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?
Nein, mündliche Abmahnungen sind rechtlich möglich, aber aus Beweisgründen ist die Schriftform dringend zu empfehlen.
Wer darf eine Abmahnung aussprechen?
Grundsätzlich jeder, der auch kündigungsberechtigt ist, also der Arbeitgeber oder seine bevollmächtigten Vertreter. Auch Vorgesetzte können unter Umständen abmahnberechtigt sein.
Kann eine Abmahnung verschiedene Pflichtverletzungen umfassen?
Ja, eine Abmahnung kann mehrere Verstöße gleichzeitig rügen. Für eine spätere Kündigung muss der neue Verstoß aber in den Warnbereich der Abmahnung fallen.
Was passiert, wenn ich trotz Abmahnung mein Verhalten nicht ändere?
Bei Wiederholung des gerügten oder ähnlichen Verhaltens kann der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.
Kann ich eine Abmahnung aus meiner Personalakte entfernen lassen?
Bei unberechtigten Abmahnungen ja. Auch bei alten Abmahnungen, die ihre Warnfunktion verloren haben, kann eine Entfernung möglich sein.
Gilt eine Abmahnung auch bei ähnlichen, aber nicht identischen Verstößen?
Ja, wenn der neue Verstoß von der Warnfunktion der Abmahnung erfasst wird. Eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit kann auch bei unentschuldigtem Fehlen eine Kündigung rechtfertigen.
Sollte ich auf eine Abmahnung reagieren?
Es ist empfehlenswert, auf eine Abmahnung zu reagieren, besonders wenn Sie diese für unberechtigt halten. Eine sachliche Stellungnahme kann helfen, Missverständnisse zu klären.