Kündigung wegen Krankheit

Eine Kündigung wegen Krankheit stellt Arbeitnehmer vor große Herausforderungen. Nicht jede Kündigung ist jedoch rechtens. Wir prüfen die Voraussetzungen, begleiten Sie beim BEM und setzen Ihre Rechte durch, um Ihren Arbeitsplatz zu erhalten.

Kündigung wegen Krankheit

Das Wichtigste im Überblick:

  • Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich und erfordert eine negative Gesundheitsprognose
  • Der Arbeitgeber muss vor einer Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen und Alternativen prüfen
  • Bei einer Kündigung wegen Krankheit muss unbedingt die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage gewahrt werden

Eine krankheitsbedingte Kündigung stellt für viele Arbeitnehmer eine besondere Belastungssituation dar. Neben den gesundheitlichen Problemen müssen sie sich auch noch um den Erhalt ihres Arbeitsplatzes sorgen. Gerade in dieser schwierigen Phase ist die Unterstützung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht besonders wichtig. Als erfahrene Anwälte unterstützen wir Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen und ungerechtfertigte Kündigungen abzuwehren.

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung

Eine Kündigung wegen Krankheit ist nicht ohne Weiteres möglich. Der Arbeitgeber muss drei wesentliche Voraussetzungen nachweisen: Zunächst muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen. Das bedeutet, dass auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten zu rechnen ist. Einzelne Krankheitsphasen oder eine bereits ausgeheilte Erkrankung reichen dafür nicht aus.
Zweitens muss der Arbeitgeber belegen, dass die Fehlzeiten zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führen. Dies können wirtschaftliche Belastungen durch Lohnfortzahlung oder Störungen der betrieblichen Abläufe sein. Besonders in kleinen Betrieben können häufige Ausfälle schnell zu Engpässen führen.
Die dritte Voraussetzung ist eine Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei spielen Faktoren wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Mitarbeiters und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt eine wichtige Rolle.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement als Pflicht des Arbeitgebers

Bevor eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen werden darf, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen. Diese Verpflichtung besteht, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Im Rahmen des BEM soll gemeinsam erörtert werden, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Als Arbeitnehmer sind Sie nicht zur Teilnahme am BEM verpflichtet. Allerdings kann eine Verweigerung der Teilnahme im späteren Kündigungsschutzprozess zu Ihren Lasten ausgelegt werden. Wir empfehlen daher, das Angebot eines BEM grundsätzlich anzunehmen.

Ihre Rechte im Krankheitsfall

Als Arbeitnehmer haben Sie im Krankheitsfall umfassende Rechte. Dazu gehört zunächst die Lohnfortzahlung für einen Zeitraum von sechs Wochen. Sie sind nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber die konkrete Diagnose mitzuteilen. Auch Hausbesuche oder Kontrollen durch den Arbeitgeber müssen Sie nicht dulden.
Wenn Ihr Arbeitgeber Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit hat, kann er eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung veranlassen. Diesem gegenüber müssen Sie sich offenbaren, dem Arbeitgeber wird jedoch nur das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt.

Der Weg zur erfolgreichen Kündigungsabwehr

Wenn Sie eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten, ist schnelles Handeln geboten. Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.
Als Ihre Rechtsvertreter prüfen wir zunächst sorgfältig, ob die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung überhaupt vorliegen. Häufig ergeben sich bereits hier Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Kündigungsabwehr. Auch die korrekte Durchführung des BEM und die Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten sind wichtige Aspekte.

Unsere Expertise für Ihren Kündigungsschutz

Als spezialisierte Anwälte verfügen wir über langjährige Erfahrung in der Vertretung von Arbeitnehmern bei krankheitsbedingten Kündigungen. In vielen der von uns betreuten Fälle gelingt es, eine für unsere Mandanten positive Lösung zu erzielen – sei es durch erfolgreiche Kündigungsschutzklage oder durch einen vorteilhaften Vergleich.
Wir unterstützen Sie mit einer umfassenden rechtlichen Beratung, der sorgfältigen Prüfung Ihrer individuellen Situation und einer kompetenten Vertretung vor dem Arbeitsgericht. Dabei haben wir stets Ihre persönlichen Ziele und Ihre gesundheitliche Situation im Blick.

 

Häufig gestellte Fragen

Eine einmalige längere Erkrankung rechtfertigt in der Regel keine Kündigung. Entscheidend ist die Prognose für die Zukunft. Bei einer ausgeheilten Erkrankung fehlt es an der negativen Gesundheitsprognose.

Nein, Sie sind nicht verpflichtet, die Art Ihrer Erkrankung offenzulegen. Die Diagnose unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Das BEM ist ein strukturiertes Gespräch, bei dem Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung erörtert werden. Sie können eine Vertrauensperson hinzuziehen.

Ja, eine Kündigung kann auch während der Krankschreibung ausgesprochen werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Eine negative Gesundheitsprognose liegt vor, wenn auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist.

Ja, vor einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist.

Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht nicht, häufig kann aber im Rahmen eines Vergleichs eine Abfindung vereinbart werden.

Die Ablehnung eines BEM macht eine spätere Kündigung nicht automatisch unwirksam, kann aber im Kündigungsschutzprozess zu Ihren Lasten ausgelegt werden.

Der Betriebsarzt ist nicht zuständig für die Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit.

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