Vertragsgestaltung einer Bauherrengemeinschaft: Rechte, Pflichten und wichtige Vertragspunkte

Bauherrengemeinschaftsverträge erfordern die Beachtung komplexer rechtlicher Grundlagen. Die Vorschriften umfassen gesellschaftsrechtliche Basis nach §§ 705 ff. BGB, bauvertragsrechtliche Regelungen nach §§ 650a ff. BGB und steuerliche Bestimmungen des UStG. Wichtige Aspekte sind gesamtschuldnerische Haftung nach § 715 BGB, Kostenverteilung, Entscheidungsstrukturen und bei späteren Aufteilungen zusätzlich wohnungseigentumsrechtliche Fragen. Eine gründliche Vorbereitung und professionelle Beratung sind für erfolgreiche Bauprojekte unerlässlich.

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Das Wichtigste im Überblick:

  • Klare Vertragsgestaltung ist essentiell: Ein Bauherrengemeinschaftsvertrag muss alle wichtigen Aspekte regeln, von Kostenverteilung bis zu Entscheidungsbefugnissen
  • Gesellschaftsrecht beachten: Bauherrengemeinschaften unterliegen oft den Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 ff. BGB
  • Haftungsrisiken begrenzen: Ohne entsprechende Regelungen haften alle Mitglieder gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft

Gemeinsam bauen – gemeinsam verantworten

Eine Bauherrengemeinschaft ermöglicht es mehreren Personen, gemeinsam ein Bauvorhaben zu realisieren und dabei Kosten zu teilen sowie Risiken zu verteilen. Ob Mehrfamilienhaus, Eigentumswohnanlage oder gewerbliches Projekt – die gemeinschaftliche Realisierung von Bauprojekten wird immer beliebter, bringt aber auch rechtliche Komplexitäten mit sich.

Der Erfolg einer Bauherrengemeinschaft steht und fällt mit der sorgfältigen vertraglichen Gestaltung. Ohne klare Regelungen zu Rechten, Pflichten, Kostenverteilung und Entscheidungsprozessen sind Streitigkeiten vorprogrammiert, die das gesamte Bauvorhaben gefährden können.

Das deutsche Recht kennt verschiedene Organisationsformen für Bauherrengemeinschaften, von der einfachen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bis hin zu komplexeren Strukturen wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Unternehmergesellschaft (UG). Ein erfahrener Anwalt für Baurecht kann dabei helfen, die optimale Struktur zu wählen und einen rechtssicheren Bauherrengemeinschaftsvertrag zu gestalten.

Rechtliche Grundlagen von Bauherrengemeinschaften

Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Standardform

Die meisten Bauherrengemeinschaften werden als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach den §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) organisiert. Eine GbR entsteht bereits durch die bloße Vereinbarung mehrerer Personen, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen – in diesem Fall die Errichtung eines Bauwerks.

Nach § 705 BGB verpflichten sich die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Bei Bauherrengemeinschaften ist dieser Zweck typischerweise die Planung, Errichtung und spätere Aufteilung eines Gebäudes.

Besonderheiten des Baurechts

Neben den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften sind bei Bauherrengemeinschaften auch die speziellen Regelungen des Baurechts zu beachten. Dies umfasst sowohl das private Bauvertragsrecht nach §§ 650a ff. BGB als auch das öffentliche Baurecht mit seinen Genehmigungsverfahren und Auflagen.

Besonders relevant sind die Regelungen zur Gewährleistung und Haftung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie die baurechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungen.

Wohnungseigentumsrecht bei späteren Teilungen

Wenn das Bauvorhaben später in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden soll, sind zusätzlich die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zu beachten. Die spätere Aufteilung muss bereits bei der Vertragsgestaltung mitgedacht werden, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Wesentliche Vertragsinhalte

Zweck und Gegenstand der Gemeinschaft

Der Bauherrengemeinschaftsvertrag muss zunächst den genauen Zweck und Gegenstand der Gemeinschaft definieren. Dies umfasst die Beschreibung des geplanten Bauvorhabens, die Lage des Grundstücks, Art und Umfang der zu errichtenden Gebäude sowie den Zeitplan für die Realisierung.

Wichtig ist auch die Festlegung, ob die Gemeinschaft nur für die Bauphase besteht oder auch darüber hinaus, etwa für die Verwaltung des fertigen Objekts. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die weitere Vertragsgestaltung.

Beiträge und Finanzierung

Ein zentraler Punkt ist die Regelung der finanziellen Beiträge der Gesellschafter. Dies umfasst sowohl die Eigenkapitaleinlagen als auch die Verteilung laufender Kosten und eventueller Nachschüsse. Die Beiträge können in Form von Geld, Grundstückseinbringung oder anderen Sachleistungen erfolgen.

Besonders wichtig ist die Regelung von Finanzierungsfragen. Wer trägt die Zinsbelastung? Wie werden Sicherheiten bestellt? Was passiert bei Zahlungsunfähigkeit einzelner Gesellschafter? Diese Fragen sollten bereits im Vorfeld geklärt werden.

Geschäftsführung und Vertretung

Der Vertrag muss regeln, wer die Bauherrengemeinschaft nach außen vertritt und wie interne Entscheidungen getroffen werden. Bei kleineren Gemeinschaften können alle Gesellschafter gemeinsam geschäftsführungsberechtigt sein, bei größeren Projekten empfiehlt sich die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer.

Wichtige Entscheidungen wie die Vergabe von Bauaufträgen, Änderungen am Bauplan oder Zusatzinvestitionen sollten nur nach vorheriger Zustimmung aller oder einer qualifizierten Mehrheit der Gesellschafter getroffen werden können.

Haftung und Risiken

Gesamtschuldnerische Haftung

Ein wesentliches Risiko bei Bauherrengemeinschaften ist die gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft. Nach § 721a BGB (seit 01.01.2024, vorher § 427 BGB) haften alle Gesellschafter einer GbR grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen für die Schulden der Gesellschaft.

Dies bedeutet, dass jeder Gesellschafter auch für die Anteile anderer Gesellschafter in Anspruch genommen werden kann, wenn diese zahlungsunfähig werden. Dieses Risiko kann durch entsprechende Vertragsklauseln und Sicherheiten begrenzt, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Bauherren-Haftung

Als Bauherr trägt die Gemeinschaft auch die typischen Bauherrenrisiken: Haftung für Baumängel, Unfälle auf der Baustelle, Umweltschäden oder Verzögerungen. Eine umfassende Versicherung ist daher unerlässlich, insbesondere eine Bauherren-Haftpflichtversicherung und eine Bauleistungsversicherung.

Die Kosten für Versicherungen sollten ebenfalls im Vertrag geregelt und auf alle Gesellschafter umgelegt werden. Auch die Frage, wer für die Beschaffung und Verwaltung der Versicherungen zuständig ist, sollte geklärt werden.

Insolvenzrisiken einzelner Gesellschafter

Besonders problematisch wird es, wenn einzelne Gesellschafter während der Bauphase zahlungsunfähig werden oder insolvent gehen. Der Vertrag sollte Regelungen für solche Fälle enthalten, etwa ein Kündigungsrecht der übrigen Gesellschafter oder die Möglichkeit des Ausschlusses insolventer Gesellschafter.

Auch die Frage der Nachschusspflicht bei Kostensteigerungen muss geklärt werden. Können einzelne Gesellschafter ihre Nachschüsse nicht leisten, müssen die anderen einspringen oder das Projekt ist gefährdet.

Praktische Vertragsgestaltung

Gesellschaftsanteil und Stimmrechte

Die Gesellschaftsanteile bestimmen nicht nur die Kostentragung, sondern auch die Stimm- und Gewinnverteilung. Üblich sind Anteile entsprechend der späteren Nutzungsrechte, etwa nach Wohnfläche oder Grundstückswert. Alternativ können alle Gesellschafter gleiche Anteile erhalten.

Bei der Stimmrechtsverteilung kann von der Anteilsverteilung abgewichen werden. Für wichtige Entscheidungen können Einstimmigkeit oder qualifizierte Mehrheiten vorgeschrieben werden. Dies schützt Minderheitsgesellschafter, kann aber auch Entscheidungen erschweren.

Kündigungs- und Austrittsregelungen

Der Vertrag sollte Regelungen für den vorzeitigen Austritt von Gesellschaftern oder die Kündigung der Gesellschaft enthalten. Bei Bauherrengemeinschaften ist ein Austritt während der Bauphase besonders problematisch, da er die Finanzierung gefährden kann.

Sinnvoll sind Klauseln, die einen Austritt nur zu bestimmten Zeitpunkten oder bei wichtigen Gründen erlauben. Die Abfindung ausscheidender Gesellschafter sollte den bereits erbrachten Leistungen entsprechen, aber auch die Nachteile für die verbleibenden Gesellschafter berücksichtigen.

Gewinnverteilung und Verlustausgleich

Auch wenn Bauherrengemeinschaften nicht primär auf Gewinn ausgerichtet sind, können sich Vorteile ergeben, etwa durch günstigere Einkaufskonditionen oder Steuervorteile. Die Verteilung solcher Vorteile sollte im Vertrag geregelt werden.

Wichtiger ist oft die Regelung von Verlusten und Kostensteigerungen. Wer trägt Mehrkosten bei Bauverzögerungen? Wie werden Mängel und deren Beseitigung finanziert? Solche Fragen sollten bereits bei Vertragsschluss geklärt werden.

Steuerliche Aspekte

Umsatzsteuer bei Bauherrengemeinschaften

Bauherrengemeinschaften können unter bestimmten Umständen umsatzsteuerpflichtig sein, insbesondere wenn sie als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auftreten. Dies ist der Fall, wenn die Gemeinschaft nachhaltig Einkünfte erzielen will, etwa durch Vermietung von Teilen des Gebäudes.

Die Umsatzsteuerpflicht kann sowohl Vor- als auch Nachteile haben. Einerseits kann die Vorsteuer aus bezogenen Bauleistungen geltend gemacht werden, was jedoch davon abhängt, ob die Bauherrengemeinschaft als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG gilt, was wiederum von der konkreten Tätigkeit und der Absicht, Einkünfte zu erzielen, abhängt. Andererseits entstehen durch die Umsatzsteuerpflicht zusätzliche bürokratische Pflichten und gegebenenfalls Steuerschulden. Eine frühzeitige steuerliche Beratung ist daher empfehlenswert.

Einkommensteuerliche Behandlung

Bei der Einkommensteuer werden Bauherrengemeinschaften, soweit sie nicht gewerblich tätig sind, grundsätzlich transparent behandelt, das heißt, Einkünfte und Verluste werden den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet. Dies kann bei größeren Verlusten in der Bauphase steuerliche Vorteile bringen.

Problematisch kann die Frage der Gewerblichkeit werden. Wenn die Bauherrengemeinschaft gewerblich tätig wird, etwa durch umfangreiche Vermietungsaktivitäten oder den Verkauf von Immobilien mit Gewinnerzielungsabsicht, können Gewerbesteuer und andere gewerbliche Verpflichtungen entstehen. Die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit ist oft schwierig und sollte frühzeitig geprüft werden.

Grunderwerbsteuer und Grundsteuer

Bei der Einbringung von Grundstücken in die Bauherrengemeinschaft kann Grunderwerbsteuer anfallen. Dies hängt von der konkreten Ausgestaltung ab und sollte bereits bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.

Auch die laufende Grundsteuer während der Bauphase und nach Fertigstellung muss berücksichtigt werden. Wer ist Steuerschuldner? Wie werden die Kosten auf die Gesellschafter umgelegt?

Praktische Fallbeispiele

Fall 1: Einfamilienhaus-Projekt mit vier Parteien

Vier Familien schließen sich zusammen, um ein Mehrfamilienhaus mit je einer Eigentumswohnung zu errichten. Der Bauherrengemeinschaftsvertrag regelt gleiche Anteile von je 25%, gemeinsame Geschäftsführung durch zwei Gesellschafter und Einstimmigkeit bei wichtigen Entscheidungen. Die Finanzierung erfolgt über eine Gemeinschaftsfinanzierung mit gesamtschuldnerischer Haftung, ergänzt durch private Bürgschaften. Nach Fertigstellung wird das Gebäude in Wohnungseigentum aufgeteilt.

Fall 2: Gewerbeobjekt mit ungleichen Anteilen

Drei Unternehmer errichten gemeinsam ein Bürogebäude. Die Anteile betragen 50%, 30% und 20% entsprechend der späteren Nutzungsflächen. Ein Gesellschafter übernimmt die Geschäftsführung gegen Vergütung. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, wichtige Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit. Die ungleichen Anteile spiegeln sich in Kostentragung, Stimmrechten und späteren Nutzungsrechten wider.

Fall 3: Problematischer Austritt während der Bauphase

Bei einem Fünf-Parteien-Projekt wird ein Gesellschafter während der Bauphase zahlungsunfähig. Der Vertrag sieht vor, dass die übrigen Gesellschafter seine Anteile übernehmen können. Da jedoch alle bereits stark belastet sind, droht das Projekt zu scheitern. Durch Nachverhandlungen mit der Bank und Aufnahme eines neuen Gesellschafters kann das Projekt gerettet werden. Der Fall zeigt die Wichtigkeit vorausschauender Vertragsgestaltung.

Vertragsbeendigung und Abwicklung

Ordentliche Beendigung nach Projektabschluss

Die meisten Bauherrengemeinschaftsverträge enden mit der erfolgreichen Fertigstellung und Aufteilung des Bauobjekts. Der Vertrag sollte regeln, wie die Abwicklung erfolgt: Übertragung der Eigentumsanteile, Begleichung noch offener Verbindlichkeiten und Verteilung eventueller Überschüsse.

Bei der Aufteilung in Wohnungseigentum müssen die formellen Voraussetzungen des Wohnungseigentumsgesetzes beachtet werden. Dies erfordert eine notarielle Teilungserklärung und die Eintragung im Grundbuch.

Außerordentliche Kündigung

Für Fälle, in denen das Projekt nicht wie geplant realisiert werden kann, sollte der Vertrag Kündigungsrechte vorsehen. Dies kann bei behördlichen Verboten, unüberwindbaren Finanzierungsproblemen oder schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten der Fall sein.

Die Abwicklung einer gescheiterten Bauherrengemeinschaft ist komplex und kann zu erheblichen Verlusten führen. Bereits erbrachte Leistungen, eingegangene Verbindlichkeiten und erworbene Rechte müssen fair aufgeteilt werden.

Nachvertragliche Verpflichtungen

Auch nach formeller Beendigung der Bauherrengemeinschaft können noch Verpflichtungen bestehen, etwa aus Gewährleistungsansprüchen oder behördlichen Auflagen. Der Vertrag sollte regeln, wer für solche nachvertraglichen Verpflichtungen zuständig ist.

Häufige Probleme und deren Vermeidung

Unklare Kostenverteilung

Ein häufiger Streitpunkt sind unvorhergesehene Zusatzkosten. Der Vertrag sollte detailliert regeln, welche Kosten von der Gemeinschaft getragen werden und wie diese auf die Gesellschafter umgelegt werden. Auch Obergrenzen für bestimmte Kostenpositionen können sinnvoll sein.

Besonders problematisch sind Kostensteigerungen bei bereits laufenden Bauarbeiten. Hier sollten Verfahren für die Entscheidungsfindung und Finanzierung festgelegt werden.

Entscheidungsblockaden

Bei Einstimmigkeitserfordernissen können einzelne Gesellschafter das gesamte Projekt blockieren. Andererseits können Mehrheitsentscheidungen Minderheitsgesellschafter übervorteilen. Der Vertrag sollte eine ausgewogene Balance zwischen beiden Extremen finden.

Sinnvoll sind gestaffelte Entscheidungsverfahren: Einfache Mehrheit für Routineentscheidungen, qualifizierte Mehrheit für wichtige Beschlüsse und Einstimmigkeit nur für grundlegende Änderungen.

Qualitäts- und Ausstattungsstreitigkeiten

Unterschiedliche Vorstellungen über Qualität und Ausstattung können zu Konflikten führen. Der Vertrag sollte bereits Mindeststandards definieren oder Verfahren für die Entscheidung über Ausstattungsdetails festlegen.

Versicherung und Risikomanagement

Erforderliche Versicherungen

Bauherrengemeinschaften benötigen verschiedene Versicherungen: Bauherren-Haftpflichtversicherung für Schäden an Dritten, Bauleistungsversicherung für das entstehende Gebäude, Bauhelfer-Unfallversicherung für Eigenleistungen und gegebenenfalls eine Fertigstellungsversicherung.

Die Versicherungskosten sollten angemessen auf alle Gesellschafter umgelegt werden. Auch die Verwaltung der Versicherungen und die Schadensabwicklung müssen geregelt werden.

Risikominimierung durch Vertragsgestaltung

Viele Risiken können durch vorausschauende Vertragsgestaltung minimiert werden: Klare Zuständigkeiten, definierte Entscheidungsverfahren, angemessene Sicherheiten und Notfallregelungen für Problemsituationen.

Auch die Auswahl qualifizierter Vertragspartner (Architekten, Bauunternehmer) und die Vereinbarung angemessener Gewährleistungen tragen zur Risikominimierung bei.

Checkliste: Bauherrengemeinschaftsvertrag

Grundlegende Vertragsinhalte:

  • Zweck und Gegenstand der Gemeinschaft präzise definieren
  • Laufzeit und Beendigungsregelungen festlegen
  • Gesellschaftsanteile und deren Berechnung bestimmen
  • Beitragspflichten und Finanzierungsregelungen konkretisieren
  • Geschäftsführung und Vertretungsmacht regeln

Entscheidungsstrukturen:

  • Stimmrechtsverteilung entsprechend Anteilen oder abweichend
  • Entscheidungsverfahren für verschiedene Beschlussarten
  • Einstimmigkeits- oder Mehrheitserfordernisse definieren
  • Verfahren bei Stimmengleichheit festlegen
  • Dokumentation und Protokollierung von Beschlüssen

Haftung und Risiken:

  • Haftungsbeschränkungen soweit möglich vereinbaren
  • Versicherungsschutz umfassend regeln
  • Nachschusspflichten und deren Grenzen bestimmen
  • Regelungen für Ausfall einzelner Gesellschafter
  • Sicherheiten für Verbindlichkeiten festlegen

Steuerliche Optimierung:

  • Umsatzsteuerliche Behandlung klären
  • Gewerblichkeit vermeiden oder bewusst herbeiführen
  • Grunderwerbsteuerliche Gestaltung beachten
  • Einkommensteuerliche Auswirkungen berücksichtigen

Vertragsbeendigung:

  • Ordentliche Beendigung nach Projektabschluss
  • Außerordentliche Kündigungsrechte bei wichtigen Gründen
  • Abwicklungsmodalitäten und Kostenverteilung
  • Nachvertragliche Verpflichtungen regeln

Bei der Gestaltung eines Bauherrengemeinschaftsvertrags sind viele rechtliche und praktische Aspekte zu beachten. Wir unterstützen Sie gerne mit unserer Expertise im Baurecht und Gesellschaftsrecht bei der Erstellung eines maßgeschneiderten Vertrags.

Erfolg durch sorgfältige Vertragsgestaltung

Ein Bauherrengemeinschaftsvertrag ist das Fundament für ein erfolgreiches gemeinsames Bauprojekt. Nur wenn alle wichtigen Aspekte von der Finanzierung über die Entscheidungsstrukturen bis zur späteren Aufteilung sorgfältig geregelt sind, kann das Projekt reibungslos realisiert werden.

Die rechtlichen Herausforderungen sind vielfältig: gesellschaftsrechtliche Grundlagen, bauvertragsrechtliche Besonderheiten, steuerliche Optimierung und Haftungsrisiken müssen gleichermaßen berücksichtigt werden. Ohne professionelle rechtliche Begleitung sind Fehler vorprogrammiert, die das gesamte Projekt gefährden können.

Besonders wichtig ist die Antizipation möglicher Problemsituationen: Was passiert bei Zahlungsunfähigkeit eines Gesellschafters? Wie werden Meinungsverschiedenheiten über Bauqualität gelöst? Wie erfolgt die Abwicklung bei Projektscheitern? Solche Fragen sollten bereits bei Vertragsschluss geklärt werden.

Die Investition in eine professionelle Vertragsgestaltung zahlt sich fast immer aus. Die Kosten für anwaltliche Beratung sind gering im Verhältnis zu den möglichen Schäden bei mangelhafter Vertragsgestaltung. Zudem können durch geschickte Gestaltung oft erhebliche Steuervorteile realisiert werden.

Ein guter Bauherrengemeinschaftsvertrag schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch Vertrauen zwischen den Beteiligten. Wenn alle wissen, was von ihnen erwartet wird und welche Rechte sie haben, ist die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit gelegt.

Häufig gestellte Fragen

Meist entsteht automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 ff. BGB. Andere Rechtsformen wie GmbH oder UG sind möglich, aber aufwendiger.

Die Kostenverteilung richtet sich nach den Gesellschaftsanteilen, die im Vertrag festgelegt werden. Üblich sind Anteile entsprechend der späteren Nutzung oder gleiche Anteile für alle Beteiligten.

Ja, bei einer GbR haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, Sie können auch für die Anteile anderer in Anspruch genommen werden, wenn diese nicht zahlen können.

Nur wenn der Vertrag dies vorsieht oder wichtige Gründe vorliegen. Ein Austritt während der Bauphase kann die Finanzierung gefährden und ist daher meist problematisch.

Das regelt der Gesellschaftsvertrag. Meist sind für wichtige Entscheidungen alle oder eine qualifizierte Mehrheit der Gesellschafter erforderlich.

Mindestens eine Bauherren-Haftpflichtversicherung und eine Bauleistungsversicherung. Bei Eigenleistungen ist auch eine Bauhelfer-Unfallversicherung erforderlich.

Möglicherweise Grunderwerbsteuer bei Grundstückseinbringung. Die steuerliche Behandlung hängt von der konkreten Gestaltung ab und sollte vorab geprüft werden.

Der Vertrag sollte Regelungen für die Abwicklung enthalten. Bereits erbrachte Leistungen und eingegangene Verbindlichkeiten müssen fair aufgeteilt werden.

Nein, grundsätzlich nicht. Nur wenn Grundstücke übertragen werden, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Unbedingt empfehlenswert. Die rechtlichen Risiken sind erheblich, und eine professionelle Vertragsgestaltung kann spätere Probleme und Kosten vermeiden.

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