Maklerprovision Höhe wirksam vereinbart

Wann Sie wirklich zahlen müssen
Maklerprovision Höhe wirksam vereinbart

Die wirksame Vereinbarung der Maklerprovisionshöhe – ein rechtlich komplexes Thema mit erheblichen finanziellen Auswirkungen. Formfehler und unklare Formulierungen führen oft zu unwirksamen Vereinbarungen. Als spezialisierte Anwälte für Maklerrecht prüfen wir Ihre Provisionsvereinbarungen auf Wirksamkeit und helfen Ihnen, ungerechtfertigte Forderungen abzuwehren. Mit unserer Expertise sparen Sie nicht nur Nerven, sondern potentiell auch tausende Euro an unbegründeten Provisionsansprüchen.

Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

  • Die wirksame Vereinbarung der Maklerprovisionshöhe erfordert eine eindeutige Festlegung in Textform – ungenaue Formulierungen oder mündliche Vereinbarungen reichen nicht aus
  • Seit Dezember 2020 gilt bei Wohnimmobilien die verpflichtende 50/50-Teilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer
  • Unwirksame Provisionsvereinbarungen können vollständig angefochten werden – eine rechtliche Prüfung kann erhebliche Einsparungen bringen

Die Ausgangssituation: Wann wird die Provisionshöhe zum Problem?

Bei Immobilientransaktionen stellt die Maklerprovision oft einen erheblichen Kostenfaktor dar. Was viele nicht wissen: Die Höhe der Maklerprovision muss wirksam vereinbart sein, damit ein Zahlungsanspruch überhaupt besteht. In der Praxis kommt es immer wieder zu Situationen, in denen die Maklerprovisionshöhe nicht korrekt vereinbart wurde – ein klassisches Betätigungsfeld für Anwälte für Maklerrecht.

Typische Problemfälle, die unsere Mandanten zu uns führen, sind unklare Formulierungen im Maklervertrag zur konkreten Höhe der Provision. Hinzu kommen nachträgliche Änderungen der vereinbarten Provision durch den Makler sowie Diskrepanzen zwischen mündlich besprochenen und schriftlich fixierten Provisionen. Weitere Probleme entstehen durch fehlerhafte Angaben, wie etwa unklare Netto- oder Bruttobeträge, oder durch eine fehlende Textform bei der Provisionsvereinbarung. Nicht selten führen auch Konflikte bei der Provisionsteilung zwischen Käufer und Verkäufer zu rechtlichen Auseinandersetzungen.

Die finanziellen Auswirkungen sind erheblich: Bei einer Immobilie im Wert von 500.000 Euro kann eine Maklerprovision von 3,57% schnell über 17.850 Euro betragen. Umso wichtiger ist es zu wissen, wann eine Provisionsvereinbarung tatsächlich wirksam ist und wann nicht. Als renommierte Anwälte für Maklerrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und ungerechtfertigte Forderungen abzuwehren.

Rechtliche Grundlagen: Was das Gesetz zur Maklerprovision sagt

Die Maklerprovision, auch als Maklercourtage bezeichnet, ist gesetzlich in den §§ 652-655 BGB geregelt. Für die wirksame Vereinbarung der Provisionshöhe sind insbesondere diese Paragraphen maßgeblich, da sie die grundlegenden Bestimmungen zum Maklervertrag enthalten. Seit Dezember 2020 kommt § 656d BGB hinzu, der wichtige Textformerfordernisse für Maklerverträge festlegt. Besonders relevant ist auch das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten, das die hälftige Teilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer bei Wohnimmobilien regelt.

Für vorformulierte Maklerverträge gelten zudem die Regelungen zur AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Diese stellen besondere Anforderungen an die Transparenz und Angemessenheit von Klauseln.

Formvorschriften für wirksame Provisionsvereinbarungen

Damit die Vereinbarung über die Höhe der Maklerprovision wirksam ist, müssen bestimmte Formvorschriften eingehalten werden. Seit Dezember 2020 gilt ein wichtiges Textformerfordernis: Maklerverträge beim Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher bedürfen zwingend der Textform. Eine mündliche Vereinbarung ist nicht mehr ausreichend, während die Textform bei E-Mail, Brief, Fax oder maschinell erstellten Dokumenten gewahrt wird.

Zudem muss die Höhe der Provision eindeutig und unmissverständlich angegeben sein. Die Berechnung muss nachvollziehbar sein, beispielsweise durch eine Formulierung wie „3,57% des Kaufpreises inkl. MwSt.“. Der Zeitpunkt der Vereinbarung spielt ebenfalls eine wichtige Rolle, da die Provisionsvereinbarung vor Erbringung der Maklerleistung getroffen werden muss, während nachträgliche Provisionsvereinbarungen rechtlich problematisch sind. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zusätzliche Transparenzanforderungen: Klauseln in Formularverträgen müssen klar und verständlich sein, versteckte Provisionsklauseln sind unwirksam.

Die Bestimmtheit der Provisionshöhe – Kernproblem in der Praxis

Die Bestimmtheit der Provisionshöhe stellt in der Praxis das Hauptproblem bei der Wirksamkeit von Maklerprovisionsvereinbarungen dar. Der BGH hat hier klare Anforderungen formuliert, nach denen eine konkrete Bezifferung erforderlich ist. Die Provision muss als konkreter Prozentsatz oder Betrag angegeben sein, während Formulierungen wie „marktübliche Provision“ oder „die ortsübliche Courtage“ als zu unbestimmt gelten.

Zudem muss eine eindeutige Berechnungsgrundlage vorliegen. Es muss klar sein, ob die Provision vom Netto- oder Bruttokaufpreis berechnet wird. Bei Mehrwertsteuer muss deutlich werden, ob diese in der angegebenen Provision enthalten ist oder hinzukommt. Beispielhafte problematische Formulierungen sind etwa „Provision in Höhe von bis zu 7,14% des Kaufpreises“, „Die Provision wird nach den üblichen Sätzen der IHK berechnet“ oder „3% zzgl. gesetzlicher MwSt.“ ohne Angabe der Berechnungsgrundlage.

Die neuen Regeln zur Teilung der Maklerkosten

Seit dem 23. Dezember 2020 gilt eine wichtige Neuregelung für den Immobilienmarkt: Beim Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher darf der Makler seine Provision nur noch hälftig von Käufer und Verkäufer fordern. Dies gilt selbst dann, wenn der Makler mit einer Partei vereinbart, für diese kostenlos tätig zu werden. Diese gesetzliche Regelung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis, insbesondere hinsichtlich der maximalen Provisionshöhe für Käufer. Die Provision des Käufers darf die des Verkäufers nicht übersteigen, und der Käufer muss erst zahlen, wenn der Verkäufer seine Zahlungspflicht nachweislich erfüllt hat. Zudem ist nun eine einheitliche Provisionshöhe vorgeschrieben, bei der die Gesamtprovision (meist zwischen 5-7%) zwischen beiden Parteien geteilt wird, was dazu führt, dass regional übliche Provisionssätze (wie 7,14% in Berlin oder 6% in Bayern) angepasst werden müssen. Umgehungsversuche dieser Regelung werden kritisch gesehen. Konstruktionen, bei denen der Verkäufer formell die volle Provision zahlt, aber diese im Kaufpreis versteckt auf den Käufer abwälzt, sind rechtlich problematisch. Das Gleiche gilt für zusätzliche „Servicepakete“ oder „Reservierungsgebühren“, die faktisch die Provisionsteilung umgehen sollen.

Häufige Formfehler und ihre Konsequenzen

In unserer Praxis sehen wir immer wieder typische Formfehler, die zur Unwirksamkeit der Provisionsvereinbarung führen. Ein häufiger Fehler ist die fehlende Textform, denn rein mündliche Vereinbarungen über die Provision sind unwirksam und auch telefonische Zusagen genügen nicht dem Textformerfordernis. Auch eine unklare Provisionshöhe führt zur Unwirksamkeit, etwa wenn die Angabe fehlt, ob der Provisionssatz brutto oder netto zu verstehen ist, wenn die Berechnungsgrundlage unklar ist oder bei schwankenden Provisionshöhen ohne klare Bedingungen.

Fehlerhafte AGB-Klauseln stellen ein weiteres Problem dar. Versteckte Provisionsklauseln in umfangreichen AGB, überraschende Klauseln, die der Kunde nicht erwarten musste oder Klauseln, die zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führen, sind unwirksam. Auch Verstöße gegen das neue Gesetz zur Provisionsteilung, wie eine ungleiche Verteilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer oder Umgehungskonstruktionen durch versteckte Zusatzkosten, führen zur Unwirksamkeit.

Die Konsequenzen solcher Formfehler sind weitreichend: Die Provisionsvereinbarung ist unwirksam, und der Makler hat keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

Strategien zur Abwehr ungerechtfertigter Provisionsansprüche

Wenn Sie mit einer Provisionsforderung konfrontiert werden, deren Wirksamkeit zweifelhaft ist, gibt es verschiedene Strategien zur Abwehr. Zunächst empfiehlt sich eine gründliche rechtliche Prüfung der Provisionsvereinbarung, bei der die Formwirksamkeit analysiert, die Bestimmtheit der Provisionshöhe geprüft und die AGB-Konformität kontrolliert wird. Auch eine Prüfung der Kausalität ist wichtig, wobei hinterfragt wird, ob die Tätigkeit des Maklers für den Vertragsschluss ursächlich war, ob bereits vorher Kontakt zum Verkäufer oder Käufer bestand und ob die Immobilie auch anderweitig angeboten wurde.

Als nächster Schritt kommen außergerichtliche Abwehrschreiben in Betracht. Eine gut begründete Zurückweisung des Anspruchs mit Hinweis auf die konkreten rechtlichen Mängel und gegebenenfalls das Angebot eines Vergleichs kann helfen, den Konflikt beizulegen. Falls es doch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, ist eine durchdachte Strategie wichtig. Diese umfasst die Vorbereitung auf eine mögliche Provisionsklage des Maklers, gegebenenfalls eine negative Feststellungsklage sowie die Sammlung und Sicherung aller relevanten Beweise.

Während des gesamten Prozesses ist eine sorgfältige Dokumentation aller Vorgänge unerlässlich. Schriftliche Kommunikation sollte bevorzugt werden, von Gesprächen sollten Notizen angefertigt und wenn möglich Zeugen hinzugezogen werden. Unsere Erfahrung zeigt: In vielen Fällen können wir unwirksame Provisionsvereinbarungen erfolgreich anfechten und unsere Mandanten von ungerechtfertigten Zahlungen befreien. Das finanzielle Einsparpotenzial ist erheblich und übersteigt die Anwaltskosten in der Regel deutlich.

Handlungsempfehlungen

Die wirksame Vereinbarung der Maklerprovisionshöhe ist an strenge formale und inhaltliche Anforderungen geknüpft. Viele Maklerverträge in der Praxis erfüllen diese nicht vollständig, was Raum für rechtliche Einwände bietet.

Unsere Handlungsempfehlungen für die Zeit vor einem Vertragsschluss beinhalten, den Maklervertrag rechtlich prüfen zu lassen, bevor Sie ihn unterschreiben. Achten Sie dabei auf eine klare und eindeutige Angabe der Provisionshöhe und bestehen Sie auf der korrekten Textform. Bei bestehenden Verträgen empfehlen wir, alle Gespräche und Vereinbarungen mit dem Makler zu dokumentieren, keine Provision ohne vorherige rechtliche Prüfung zu zahlen und die Kausalität der Maklertätigkeit für den Vertragsabschluss zu prüfen. Sollten Sie mit Provisionsforderungen konfrontiert werden, raten wir dazu, nicht übereilt auf Zahlungsaufforderungen zu reagieren, sondern die Wirksamkeit der Vereinbarung prüfen zu lassen und frühzeitig rechtlichen Rat hinzuzuziehen.

Die Kanzlei Hartun & Killet verfügt über umfangreiche Erfahrung in der erfolgreichen Abwehr unwirksamer Provisionsansprüche. Unsere Anwälte für Maklerrecht haben in zahlreichen Fällen erhebliche Einsparungen für unsere Mandanten erreicht.

Unsere Leistungen im Überblick

Die Kanzlei Hartun & Killet bietet eine umfassende rechtliche Prüfung von Maklerverträgen auf Wirksamkeit der Provisionsvereinbarungen. Wir erstellen Vertragsformulierungen und übernehmen die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei Provisionsstreitigkeiten. Durch unsere Expertise entwickeln wir individuelle Strategien zur Abwehr ungerechtfertigter Provisionsforderungen und beraten Sie zur rechtssicheren Gestaltung künftiger Maklerverträge.

Nach der Kontaktaufnahme erhalten Sie innerhalb kürzester Zeit eine Rückmeldung unserer Anwälte. Das Beratungsgespräch dient der detaillierten Analyse Ihrer Situation. Wir identifizieren mögliche Schwachstellen in der Provisionsvereinbarung und erarbeiten eine konkrete Handlungsempfehlung mit Kosten-Nutzen-Abwägung. Bei Mandatierung erstellen wir umgehend ein Abwehrschreiben oder leiten weitere rechtliche Schritte ein.

Häufig gestellte Fragen

Eine Vereinbarung über die Maklerprovisionshöhe ist rechtlich wirksam, wenn sie in Textform geschlossen wurde und die Höhe der Provision eindeutig und konkret beziffert ist. Bei Wohnimmobilien muss zudem seit Dezember 2020 die Provision zwischen Käufer und Verkäufer hälftig geteilt sein.
Die gesetzliche Provisionsteilung verpflichtet Käufer und Verkäufer bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser, die Maklerprovision zu gleichen Teilen zu tragen. Der Käufer muss höchstens so viel zahlen wie der Verkäufer und erst dann, wenn der Verkäufer seinen Anteil nachweislich bezahlt hat.
Rein mündliche Vereinbarungen, unbestimmte Formulierungen wie „übliche Provision“ und fehlende Angaben zur Mehrwertsteuer sind typische Formfehler. Auch versteckte Provisionsklauseln in umfangreichen AGB und bei Wohnimmobilien eine ungleiche Verteilung zwischen Käufer und Verkäufer führen zur Unwirksamkeit.
Die Zahlungspflicht hängt davon ab, ob die Tätigkeit des Maklers für den Vertragsschluss kausal war. Wenn Sie bereits wussten, dass das Objekt zum Verkauf steht und die Konditionen kannten, könnte die Kausalität fehlen und somit auch die Zahlungspflicht.
Reservierungsgebühren, die bei Zustandekommen des Hauptvertrags auf die Provision angerechnet werden, ansonsten aber verfallen, sind in der Regel unwirksam. Sie stellen faktisch eine erfolgsunabhängige Provision dar, die nach § 652 BGB nicht zulässig ist.
Bei Online-Maklerverträgen muss die Provisionshöhe ebenfalls eindeutig und konkret angegeben sein. Die Textform ist durch E-Mail oder Webformulare gewahrt, jedoch ist bei Verbraucherverträgen eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erforderlich.
Die üblichen Maklerprovisionshöhen variieren regional erheblich – in Berlin und Brandenburg traditionell 7,14%, in Bayern oft 6,25% bis 7,14% und in NRW typischerweise 3,57% bis 5,95% (jeweils inkl. MwSt.). Seit der Gesetzesänderung zur hälftigen Teilung müssen diese regionalen Usancen jedoch angepasst werden.
Zahlen Sie nicht vorschnell, sondern lassen Sie die Vereinbarung durch einen Anwalt für Maklerrecht prüfen. Bei unwirksamer Vereinbarung sollten Sie den Anspruch schriftlich zurückweisen und alle Kommunikation mit dem Makler dokumentieren.
Eine nachträgliche Änderung der Provisionshöhe durch den Makler ist ohne Ihre Zustimmung nicht wirksam. Maßgeblich ist die bei Abschluss des Maklervertrags konkret vereinbarte Provision, auch wenn der Makler später mehr Aufwand hatte als erwartet.
Bei Scheitern des Hauptvertrags (Kaufvertrag) entfällt in der Regel auch der Provisionsanspruch des Maklers. Der Makler hat nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn der Hauptvertrag wirksam zustande kommt und seine Tätigkeit dafür kausal war.

Mehr zu diesem Thema

Haftung des Maklers bei falscher Beratung

Haftung des Maklers bei falscher Beratung

Der Immobilienkauf kann zum Albtraum werden, wenn der Makler falsche Angaben macht. Als Käufer haben Sie jedoch Rechte – von Schadensersatz bis zur Rückforderung der Provision. Die Kanzlei Hartun & Killet als erfahrene Anwälte für Maklerrecht unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wir analysieren Ihren Fall, sichern Beweise und vertreten Sie kompetent – gerichtlich oder außergerichtlich.

Weiterlesen »