Schadensersatzansprüche des Maklers gegen den Verkäufer – Rechtliche Grundlagen und Durchsetzung

Makler haben starke Schadensersatzansprüche gegen Verkäufer bei treuwidrigem Rücktritt vom Verkauf. Voraussetzung sind Kausalität, Verschulden und gute Dokumentation. Die Terminbestätigung des Notars ist entscheidendes Beweismittel. Lesen Sie weiter für konkrete Handlungsempfehlungen und rechtliche Details zur erfolgreichen Durchsetzung.

schadensersatzanspruch makler gegen verkäufer

Das Wichtigste im Überblick:

  • Makler haben unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gegen Verkäufer, wenn diese ihre vertraglichen Pflichten verletzen und dadurch der Provisionsanspruch gefährdet oder vereitelt wird – insbesondere bei Rücktritt kurz vor oder nach dem Notartermin.
  • Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen sind Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem Maklervertrag (§§ 280, 241 Abs. 2 BGB) sowie vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen (culpa in contrahendo).
  • Praxistipp: Makler sollten Maklerverträge präzise formulieren und die Pflichten des Verkäufers klar definieren, um im Streitfall bessere Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadensersatz zu haben.

Wenn der Verkäufer den Maklererfolg vereitelt

Die Tätigkeit als Immobilienmakler ist erfolgsabhängig – nur wenn ein Kaufvertrag zustande kommt, entsteht der Anspruch auf Provision. Doch was passiert, wenn der Verkäufer durch sein Verhalten den Abschluss des Hauptvertrags verhindert oder erschwert? Besonders problematisch wird es, wenn bereits ein Notartermin feststeht und der Verkäufer in letzter Minute zurücktritt. In solchen Fällen können Makler unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche geltend machen.

Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, typische Fallkonstellationen und praktische Handlungsempfehlungen für Makler, die ihre Ansprüche gegenüber säumigen oder vertragsbrüchigen Verkäufern durchsetzen möchten. Die rechtliche Beurteilung solcher Fälle ist komplex und hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab – eine fundierte Kenntnis des Maklerrechts und der aktuellen Rechtsprechungsgrundsätze ist daher unverzichtbar.

Sie stehen als Makler vor der Frage, ob Ihnen Schadensersatzansprüche gegen einen Verkäufer zustehen? Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann Ihnen helfen, Ihre Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und die notwendigen Schritte strategisch zu planen.

Rechtliche Grundlagen des Maklervertrags

Der Maklervertrag nach § 652 BGB

Der Maklervertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und hat eine besondere Struktur: Der Makler wird tätig, um einen Vertrag zwischen dem Auftraggeber (hier: dem Verkäufer) und einem Dritten (dem Käufer) zu vermitteln. Der Provisionsanspruch entsteht gemäß § 652 Abs. 1 BGB erst, wenn durch die Vermittlungstätigkeit des Maklers der Hauptvertrag – also der Kaufvertrag – zustande kommt.

Diese Erfolgsabhängigkeit bedeutet, dass der Makler das wirtschaftliche Risiko trägt, wenn der Vertrag nicht abgeschlossen wird. Allerdings ist der Verkäufer als Auftraggeber nicht frei in seinem Verhalten: Er muss gewisse Pflichten beachten, die sich aus dem Maklervertrag selbst oder aus den allgemeinen vertraglichen Treuepflichten ergeben.

Vertragliche Pflichten des Verkäufers

Auch wenn der Maklervertrag in erster Linie den Makler zur Vermittlungstätigkeit verpflichtet, treffen den Verkäufer bestimmte Nebenpflichten. Diese ergeben sich aus § 241 Abs. 2 BGB, der besagt, dass beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen der anderen Partei verpflichtet sind.

Zu den typischen Pflichten des Verkäufers gehören:

  • Wahrheitsgemäße Auskunftserteilung über die Immobilie und deren Zustand
  • Unterlassung von Handlungen, die den Maklererfolg gefährden oder vereiteln
  • Mitwirkung bei der Vertragsanbahnung in zumutbarem Umfang
  • Keine Umgehung des Maklers durch direkten Kontakt mit vom Makler vermittelten Interessenten
  • Kein Rücktritt ohne sachlichen Grund, wenn der Vertragsprozess bereits weit fortgeschritten ist

Eine Verletzung dieser Pflichten kann Schadensersatzansprüche des Maklers auslösen, wenn dadurch der Provisionsanspruch entfällt oder gemindert wird.

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§§ 280, 241 Abs. 2 BGB)

Die zentrale Anspruchsgrundlage für Schadensersatzforderungen des Maklers gegen den Verkäufer ist § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger (hier: der Makler) Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner (hier: der Verkäufer) eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt.

Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind:

  1. Ein wirksames Schuldverhältnis (Maklervertrag)
  2. Eine Pflichtverletzung des Verkäufers
  3. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung (Verschulden)
  4. Ein kausaler Schaden beim Makler
  5. Keine Einwendungen oder Einreden des Verkäufers

Der Makler trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung und den daraus resultierenden Schaden. Das Verschulden des Verkäufers wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet – der Verkäufer müsste also beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Typische Fallkonstellationen für Schadensersatzansprüche

Rücktritt des Verkäufers trotz feststehendem Notartermin

Ein besonders schwerwiegender Fall liegt vor, wenn der Verkäufer vom Verkauf zurücktritt, obwohl bereits ein Notartermin vereinbart wurde. In dieser Phase ist die Vermittlungstätigkeit des Maklers im Wesentlichen abgeschlossen, der Kaufvertrag steht kurz vor dem notariellen Abschluss, und alle Beteiligten – Käufer, Verkäufer, Makler und Notar – haben bereits erheblichen Aufwand betrieben.

Tritt der Verkäufer in dieser Phase ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund vom Vertrag zurück, kann darin eine erhebliche Verletzung dessen vertraglicher Nebenpflichten (Treu- und Mitwirkungspflicht) liegen. Dies begründet die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen des Maklers, wobei stets eine Einzelfallprüfung erforderlich bleibt.

Als sachliche Gründe können gelten:

  • Unerwartete schwerwiegende persönliche oder familiäre Ereignisse (Krankheit, Todesfall)
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage (z.B. geplanter Umzug wird hinfällig)
  • Nachträglich bekannt gewordene erhebliche Mängel der Ersatzimmobilie
  • Finanzierungszusagen brechen unerwartet weg (bei Verkauf mit Finanzierungsvorbehalt für Ersatzobjekt)

Tritt der Verkäufer hingegen ohne sachlichen Grund zurück – etwa weil er ein besseres Angebot erhalten hat, sich die Marktsituation verbessert hat oder er es sich „anders überlegt“ hat –, können unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls Schadensersatzansprüche bestehen.

Besonderheit: Wenn der Notartermin bereits feststeht, kann der Makler regelmäßig nachweisen, dass ohne den treuwidrigen Rücktritt der Vertrag zustande gekommen wäre. Die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist in dieser Konstellation wesentlich einfacher zu belegen als in früheren Phasen des Vermittlungsprozesses.

Vereitelung des Vertragsabschlusses in der Endphase

Auch wenn noch kein konkreter Notartermin vereinbart wurde, kann eine Vereitelung in der fortgeschrittenen Vertragsphase Schadensersatzansprüche begründen. Dies ist etwa der Fall, wenn:

  • Der Kaufvertragsentwurf bereits vom Notar erstellt wurde
  • Die Vertragsparteien sich über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben
  • Nur noch formale Schritte bis zum Notartermin ausstehen
  • Der Verkäufer ohne sachlichen Grund die Terminvereinbarung ablehnt

Je weiter der Vertragsprozess fortgeschritten ist, desto höher sind die Anforderungen an einen zulässigen Rücktritt. In der Phase zwischen Kaufpreisvereinbarung und Notartermin besteht für den Verkäufer eine gesteigerte Treue- und Mitwirkungspflicht gegenüber dem Makler.

Der Makler sollte in dieser Phase besonders sorgfältig dokumentieren:

  • E-Mail-Verkehr über die Terminvereinbarung mit dem Notar
  • Bestätigungen des Käufers über seine Kaufbereitschaft und Finanzierung
  • Alle Abstimmungen zwischen den Vertragsparteien
  • Den Vertragsentwurf des Notars
  • Eventuelle Gründe, die der Verkäufer für seinen Rücktritt angibt

Falsche Angaben zur Immobilie

Macht der Verkäufer dem Makler gegenüber bewusst falsche oder unvollständige Angaben zur Immobilie, die sich später als problematisch erweisen und zum Scheitern des Kaufvertrags führen, kann dies ebenfalls Schadensersatzansprüche auslösen. Typische Beispiele sind:

  • Verschweigen von Baumängeln oder Altlasten
  • Falsche Angaben zur Wohnfläche oder Grundstücksgröße
  • Nicht offengelegte Rechte Dritter (Wegerechte, Wohnrechte, Vorkaufsrechte)
  • Irreführende Informationen zu energetischen Kennwerten

Wenn der Kaufinteressent aufgrund dieser falschen Angaben vom Vertrag zurücktritt oder der Vertrag aufgrund von Täuschung angefochten wird, kann der Makler seinen entgangenen Provisionsanspruch als Schaden geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer die falschen Angaben schuldhaft gemacht hat und der Makler diese in gutem Glauben weitergegeben hat.

Verschärfte Situation bei feststehendem Notartermin: Werden falsche Angaben erst kurz vor oder beim Notartermin offenbar, ist der Schaden für den Makler besonders hoch, da die Vermittlungsarbeit nahezu vollständig erbracht wurde. Der Verkäufer haftet in solchen Fällen regelmäßig verschärft.

Umgehung des Maklers und Direktkontakt zum Käufer

Eine häufige Streitfrage entsteht, wenn der Verkäufer versucht, den Makler zu umgehen, indem er direkt mit einem vom Makler vermittelten Interessenten verhandelt und den Vertrag ohne Einschaltung des Maklers abschließt. Ziel ist dabei meist, die Maklerprovision einzusparen.

Der Makler hat grundsätzlich einen Provisionsanspruch, wenn durch seine Tätigkeit ein wirksamer Hauptvertrag zwischen Verkäufer und einem von ihm nachgewiesenen Interessenten zustande kommt – auch wenn dieser unter Umgehung des Maklers abgeschlossen wurde. Dies ergibt sich aus dem Schutzzweck des Maklervertrags.

Zusätzlich kann ein Schadensersatzanspruch entstehen, wenn der Verkäufer durch die Umgehung auch noch andere vertragliche Pflichten verletzt hat, etwa eine ausdrückliche Vereinbarung zur Alleinvermittlung oder eine Exklusivklausel im Maklervertrag. Der Schaden kann dann über die bloße Provision hinausgehen, etwa wenn dem Makler durch die Umgehung zusätzliche Kosten entstanden sind.

Praxishinweis: Maklerverträge sollten eine klare Regelung enthalten, die dem Verkäufer untersagt, mit vom Makler vermittelten Interessenten direkt zu verhandeln. Eine solche Klausel erleichtert die Rechtsdurchsetzung erheblich.

Verweigerung der Mitwirkung bei der Vertragsabwicklung

Der Verkäufer ist verpflichtet, in zumutbarem Umfang an der Vertragsabwicklung mitzuwirken. Verweigert er etwa die Herausgabe notwendiger Unterlagen (Grundbuchauszug, Energieausweis, Baubeschreibungen) oder macht er Besichtigungstermine ohne sachlichen Grund unmöglich, kann dies den Vertragsabschluss gefährden.

Besonders kritisch wird es, wenn der Verkäufer in der Endphase vor dem Notartermin die Mitwirkung verweigert:

  • Nicht rechtzeitige Vorlage erforderlicher Unterlagen beim Notar
  • Verweigerung der Klärung offener Fragen zum Kaufvertragsentwurf
  • Nichterreichbarkeit oder Ignorieren von Terminanfragen
  • Verzögerung bei der Beschaffung notwendiger Bescheinigungen

Schadensersatzansprüche können entstehen, wenn durch die fehlende Mitwirkung der Kaufinteressent abspringt oder der Vertrag platzt. Auch hier muss der Makler allerdings nachweisen, dass ein Vertragsabschluss ohne die Pflichtverletzung realistisch gewesen wäre – was bei bereits feststehendem Notartermin deutlich einfacher ist.

Voraussetzungen für erfolgreiche Schadensersatzansprüche

Nachweis der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden

Die größte Herausforderung für Makler bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist der Nachweis der Kausalität: Es muss bewiesen werden, dass ohne die Pflichtverletzung des Verkäufers der Kaufvertrag mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zustande gekommen wäre und der Makler seine Provision erhalten hätte.

Erhebliche Erleichterung bei feststehendem Notartermin: Wenn bereits ein Notartermin vereinbart war und der Verkäufer ohne sachlichen Grund zurücktritt, ist die Kausalität regelmäßig sehr leicht nachzuweisen. Die Tatsache, dass alle Beteiligten einen verbindlichen Termin beim Notar vereinbart haben, spricht eindeutig für die Ernsthaftigkeit des Geschäfts und die Absicht, den Kaufvertrag abzuschließen.

Dieser Nachweis erfordert eine sorgfältige Dokumentation des Vermittlungsprozesses:

  • Schriftliche Nachweise über die Kaufbereitschaft des Interessenten
  • Dokumentierte Kaufpreisverhandlungen und Finanzierungszusagen
  • Terminbestätigung des Notars mit Datum und Uhrzeit
  • Vertragsentwurf des Notars
  • E-Mails oder Protokolle von Gesprächen, die die Ernsthaftigkeit des Kaufinteresses belegen
  • Gutachterliche Stellungnahmen zum Wert der Immobilie, falls der Verkäufer unrealistische Preisvorstellungen hatte

Im Streitfall verbleibt die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität beim Makler. Die Vereinbarung eines Notartermins ist ein starkes Indiz, aber kein zwingender Beweis. Die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Vertragsschlusses erfolgt im Rahmen einer Würdigung aller Umstände.

Dokumentation der Vermittlungstätigkeit und des Notartermins

Eine lückenlose Dokumentation ist das A und O für die spätere Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Makler sollten von Beginn an folgende Unterlagen sorgfältig archivieren:

  • Den schriftlichen Maklervertrag mit allen Vereinbarungen
  • Alle Kommunikation mit dem Verkäufer (E-Mails, Briefe, Gesprächsnotizen)
  • Dokumentation der Vermittlungstätigkeit (Besichtigungstermine, Exposés, Anzeigen)
  • Nachweise über das Kaufinteresse potenzieller Käufer
  • Protokolle von Verhandlungsgesprächen
  • Finanzierungsnachweise oder Bonitätsprüfungen der Interessenten
  • Sämtliche Korrespondenz mit dem Notar (Terminanfragen, Bestätigungen, Vertragsentwurf)
  • Terminkalendereinträge und Bestätigungen aller Beteiligten zum Notartermin
  • Absage- oder Rücktrittserklärungen des Verkäufers mit Begründung

Diese Unterlagen sind im Streitfall entscheidend, um die eigenen Ansprüche zu belegen und die Pflichtverletzung des Verkäufers nachzuweisen. Besonders wichtig ist die schriftliche Bestätigung des Notartermins durch den Notar selbst – diese Bestätigung ist ein starkes Beweismittel dafür, dass der Vertragsabschluss unmittelbar bevorstand.

Verschulden des Verkäufers

Für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB muss der Verkäufer die Pflichtverletzung verschuldet haben. Verschulden bedeutet dabei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Die gute Nachricht für Makler: Das Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Der Verkäufer muss also beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat – etwa weil unvorhersehbare Umstände eingetreten sind oder er trotz aller Sorgfalt nicht anders handeln konnte.

Bei Rücktritt trotz feststehendem Notartermin: In dieser Situation ist es für den Verkäufer besonders schwierig, sich vom Verschuldensvorwurf zu befreien. Wer einen Notartermin vereinbart, dokumentiert damit seine feste Absicht zum Vertragsabschluss. Ein späterer Rücktritt ohne schwerwiegenden sachlichen Grund wird regelmäßig als schuldhaft bewertet.

Mögliche Entlastungsgründe, die der Verkäufer vorbringen kann:

  • Unvorhersehbare schwere Erkrankung oder Todesfall in der Familie
  • Plötzlicher Arbeitsplatzverlust mit existenziellen Folgen
  • Unerwartete rechtliche Hindernisse (z.B. nachträglich erkannte Grundbuchprobleme)
  • Täuschung durch den Käufer über wesentliche Umstände

In den meisten Fällen wird es dem Verkäufer jedoch schwerfallen, sich von diesem Verschuldensvorwurf zu befreien, wenn er etwa bewusst falsche Angaben gemacht, den Makler umgangen oder ohne nachvollziehbaren Grund vom Notartermin zurückgetreten ist.

Berechnung und Höhe des Schadensersatzanspruchs

Entgangene Provision als Hauptschadensposten

Im Kern bezieht sich der Schadensersatzanspruch regelmäßig auf die entgangene Maklerprovision, sofern der Makler nachweist, dass bei ordnungsgemäßem Verhalten des Verkäufers ein Provisionsanspruch entstanden wäre. Die Provision bemisst sich nach der im Maklervertrag vereinbarten Höhe und dem Kaufpreis der Immobilie. Ist keine Provision vereinbart, gilt die übliche Vergütung am Markt als Maßstab.

Beispiel: War eine Provision in Höhe von 3,57 Prozent des Kaufpreises (3 Prozent netto plus 19 Prozent Umsatzsteuer) vereinbart und der Kaufpreis betrug 400.000 Euro, so beträgt die entgangene Provision 14.280 Euro.

Besonderheit bei feststehendem Notartermin: Die Schadenshöhe ist in dieser Situation besonders leicht zu beziffern, da der Kaufpreis bereits fest vereinbart war und die Provisionsberechnung eindeutig ist. Streitigkeiten über die Höhe des Schadens sind daher seltener als in früheren Verhandlungsphasen.

Weitere ersatzfähige Schäden

Neben der entgangenen Provision können weitere Schäden ersatzfähig sein:

  • Aufwendungen für Werbemaßnahmen (Inserate, Exposés, Fotografen)
  • Kosten für die Immobilienbewertung oder Gutachten
  • Fahrtkosten und Zeitaufwand für Besichtigungen
  • Entgangener Gewinn aus anderen Vermittlungsgeschäften, die wegen der erfolglosen Vermittlung nicht durchgeführt werden konnten
  • Kosten für die Terminkoordination und zusätzlichen administrativen Aufwand
  • Aufwand für Absagen an andere potenzielle Kaufinteressenten, die aufgrund des fortgeschrittenen Verhandlungsstandes abgelehnt wurden

Diese weiteren Schadensposten müssen konkret nachgewiesen und beziffert werden. Eine pauschale Schadensberechnung ist nicht ausreichend.

Besondere Schadensposten bei Rücktritt nach Notarterminvereinbarung:

Wenn der Notartermin bereits feststand, entstehen häufig zusätzliche Schäden, die über die reine Provision hinausgehen:

  • Der Makler hat möglicherweise andere Kaufinteressenten abgesagt oder nicht weiterverfolgt
  • Der zeitliche Aufwand für Koordination und Abstimmung war erheblich
  • Der Makler hat möglicherweise bereits Vorleistungen erbracht (z.B. Unterstützung bei der Finanzierung)

Diese zusätzlichen Schadenspositionen sollten sorgfältig dokumentiert und in die Schadensberechnung einbezogen werden.

Mitverschulden und Schadensminderungspflicht

Der Makler muss gemäß § 254 Abs. 2 BGB zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen, wie beispielsweise die Verfolgung weiterer Kaufinteressenten, sofern dies wirtschaftlich und praktisch möglich ist. Unterlässt er zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung, kann der Verkäufer eine Kürzung des Schadensersatzes verlangen.

Zudem kann ein Mitverschulden des Maklers zu einer Reduzierung des Schadensersatzes führen. Ein Mitverschulden liegt etwa vor, wenn der Makler:

  • selbst unzureichende oder fehlerhafte Informationen an Kaufinteressenten weitergegeben hat
  • den Verkäufer nicht ausreichend über seine Pflichten aufgeklärt hat
  • den Vermittlungsprozess nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt hat
  • Warnsignale für einen möglichen Rücktritt des Verkäufers ignoriert hat

Die Gerichte prüfen im Einzelfall, inwieweit beide Parteien zur Schadensentstehung beigetragen haben, und nehmen gegebenenfalls eine Abwägung vor.

Bei feststehendem Notartermin: Ein Mitverschulden des Maklers ist in dieser Phase seltener anzunehmen, da die Vermittlungsarbeit im Wesentlichen abgeschlossen ist. Der Verkäufer trägt in der Endphase eine besonders hohe Verantwortung für das Zustandekommen des Vertrags.

Praktische Handlungsempfehlungen für Makler

Präzise Vertragsgestaltung als Prävention

Der beste Schutz vor Streitigkeiten ist eine klare und detaillierte Vertragsgestaltung. Maklerverträge sollten folgende Punkte regeln:

  • Umfang der Vermittlungstätigkeit und Pflichten des Maklers
  • Pflichten des Verkäufers (Auskunftspflicht, Mitwirkung, kein Direktkontakt zu Interessenten)
  • Hinweis, dass ein Rücktritt nach Notarterminvereinbarung nur bei Vorliegen schwerwiegender sachlicher Gründe zulässig ist
  • Höhe der Provision und deren Fälligkeit
  • Regelungen zu Alleinvermittlung oder Exklusivität
  • Folgen bei Pflichtverletzungen (z.B. Vertragsstrafe oder pauschalisierter Schadensersatz bei Rücktritt trotz Notartermin). Diese sind in der Regel allerdings nur zwischen Gewerbetreibenden wirksam
  • Laufzeit des Vertrags und Kündigungsmodalitäten

Frühzeitige Konflikterkennung und Kommunikation

Viele Konflikte lassen sich durch offene Kommunikation und frühzeitiges Eingreifen vermeiden. Wenn Sie als Makler erste Anzeichen dafür bemerken, dass der Verkäufer seine Pflichten nicht ernst nimmt oder den Vertrag gefährdet, sollten Sie:

  • Das Gespräch suchen und die Situation klären
  • Den Verkäufer schriftlich auf seine Pflichten hinweisen
  • Bei erkennbaren Zweifeln vor der Notarterminvereinbarung nochmals die Verkaufsbereitschaft bestätigen lassen
  • Fristsetzungen mit Androhung rechtlicher Schritte vornehmen
  • Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen frühzeitig rechtliche Beratung einholen

Eine klare, aber respektvolle Kommunikation kann helfen, Missverständnisse auszuräumen und den Verkäufer zur Mitwirkung zu bewegen, bevor größere Schäden entstehen.

Besondere Vorsicht in der Endphase: Wenn der Notartermin feststeht, sollten Makler besonders aufmerksam sein und bei ersten Anzeichen von Zweifeln oder Zurückhaltung des Verkäufers sofort reagieren. Eine rechtzeitige Klärung kann den Rücktritt noch verhindern.

Außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen

Wenn ein Schadensersatzanspruch entstanden ist, sollte dieser zunächst außergerichtlich geltend gemacht werden. Eine gut formulierte Schadensersatzforderung sollte enthalten:

  • Eine präzise Darstellung des Sachverhalts (insbesondere die Vereinbarung und das Scheitern des Notartermins)
  • Die rechtliche Begründung des Anspruchs (Anspruchsgrundlage)
  • Eine detaillierte Schadensberechnung
  • Nachweise und Belege für den geltend gemachten Schaden (Terminbestätigung des Notars, Vertragsentwurf, Korrespondenz)
  • Eine angemessene Frist zur Zahlung
  • Den Hinweis auf weitere rechtliche Schritte bei Nichterfüllung

Musterformulierung für Anspruchsschreiben bei Rücktritt trotz Notartermin: „Zum Zeitpunkt Ihres Rücktritts am [Datum] stand bereits ein verbindlicher Notartermin für den [Datum] fest, der von allen Beteiligten bestätigt war (siehe beigefügte Terminbestätigung des Notars vom [Datum]). Der Kaufvertrag war vollständig ausverhandelt, der Käufer hatte seine Finanzierung gesichert, und alle Voraussetzungen für den Vertragsabschluss waren erfüllt. Ihr Rücktritt ohne sachlichen Grund stellt eine schwerwiegende Verletzung Ihrer vertraglichen Treuepflichten dar und hat bei uns einen Schaden in Höhe der entgangenen Provision von [Betrag] Euro verursacht.“

Oft lässt sich durch eine überzeugende außergerichtliche Geltendmachung eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden. Reagiert der Verkäufer nicht oder lehnt er den Anspruch ab, ist der Weg zum Gericht der nächste Schritt.

Gerichtliche Durchsetzung und Kostenrisiko

Die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sollte gut überlegt sein, da sie mit Kosten und Risiken verbunden ist. Die Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert und können bei höheren Provisionsansprüchen erheblich sein.

Vor einer Klage sollten Sie folgende Punkte prüfen:

  • Sind die Erfolgsaussichten realistisch? (Beweislage, Rechtslage)
  • Ist der Verkäufer zahlungsfähig? (Bonität, Vermögensverhältnisse)
  • Besteht eine Rechtsschutzversicherung, die die Kosten trägt?
  • Ist eine Mediation oder ein außergerichtlicher Vergleich noch möglich?

Bei Rücktritt trotz feststehendem Notartermin: Die Erfolgsaussichten sind in dieser Konstellation deutlich höher als in anderen Fällen, da die Kausalität und die Pflichtverletzung gut nachweisbar sind. Eine Klage ist hier wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Verkäufer zahlungsfähig ist.

Wichtig: Lassen Sie sich vor einer Klage von einem erfahrenen Anwalt beraten. Eine professionelle Einschätzung der Erfolgsaussichten und der Kostenrisiken ist unerlässlich, um wirtschaftlich vernünftige Entscheidungen zu treffen.

Checkliste: Wann lohnt sich die Geltendmachung von Schadensersatz?

Eine Schadensersatzforderung gegen einen Verkäufer sollten Sie erwägen, wenn:

  • Der Notartermin bereits feststand und der Verkäufer ohne sachlichen Grund zurückgetreten ist
  • Der Kaufvertrag an einer klaren Pflichtverletzung des Verkäufers gescheitert ist
  • Sie einen ernsthaften Kaufinteressenten nachweisen können, der zum Vertragsabschluss bereit war
  • Die Höhe der entgangenen Provision den Aufwand rechtfertigt
  • Sie über umfassende Dokumentation und Beweismittel verfügen (insbesondere Terminbestätigung des Notars)
  • Der Verkäufer zahlungsfähig ist und ein gerichtliches Urteil vollstreckbar wäre

Besonders erfolgversprechend ist eine Schadensersatzforderung, wenn:

  • Der Notartermin schriftlich bestätigt war
  • Der Vertragsentwurf bereits vorlag
  • Alle Beteiligten den Termin bestätigt hatten
  • Keine objektiven Hinderungsgründe für den Vertragsabschluss bestanden
  • Der Verkäufer keinen nachvollziehbaren sachlichen Grund für den Rücktritt nennen kann

Nicht lohnenswert ist eine Schadensersatzforderung, wenn:

  • Die Pflichtverletzung nicht klar nachweisbar ist oder Zweifel an der Kausalität bestehen
  • Der Kaufvertrag aus Gründen gescheitert ist, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (z.B. schwere Erkrankung, Todesfall)
  • Die Dokumentation lückenhaft ist und die Erfolgsaussichten unsicher
  • Der Verkäufer nicht zahlungsfähig ist
  • Die Kosten der Rechtsdurchsetzung in keinem Verhältnis zur möglichen Schadensersatzsumme stehen

Schadensersatzansprüche strategisch durchsetzen

Schadensersatzansprüche des Maklers gegen den Verkäufer sind ein komplexes Rechtsgebiet, das fundierte Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen und eine sorgfältige Dokumentation erfordert. Die Erfolgsaussichten hängen maßgeblich davon ab, ob eine klare Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann und ob der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem entgangenen Provisionsanspruch dargelegt werden kann.

Besonders erfolgversprechend sind Schadensersatzansprüche bei Rücktritt des Verkäufers trotz feststehendem Notartermin. In dieser Situation ist die Kausalität sehr gut nachweisbar, die Pflichtverletzung evident, und die Erfolgsaussichten deutlich höher als in früheren Verhandlungsphasen. Die schriftliche Terminbestätigung des Notars ist dabei ein entscheidendes Beweismittel.

Eine präzise Vertragsgestaltung, transparente Kommunikation und eine lückenlose Dokumentation der Vermittlungstätigkeit sind die besten präventiven Maßnahmen. Wenn Schadensersatzansprüche entstehen, sollten Makler zunächst den außergerichtlichen Weg beschreiten und erst bei Erfolglosigkeit eine gerichtliche Durchsetzung erwägen.

Beratung zu Ihrem konkreten Fall gewünscht? Wir unterstützen Makler bei der Beurteilung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Kontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung Ihrer Situation.

Häufig gestellte Fragen

Ja, grundsätzlich bestehen gute Erfolgsaussichten für Schadensersatzansprüche, wenn der Verkäufer ohne sachlichen Grund von einem bereits vereinbarten Notartermin zurücktritt. Die Vereinbarung eines Notartermins dokumentiert die feste Absicht aller Beteiligten zum Vertragsabschluss. Ein Rücktritt in dieser Phase ist nur bei schwerwiegenden, unvorhersehbaren Gründen zulässig. Der Makler kann die entgangene Provision sowie zusätzlich entstandene Kosten als Schadensersatz verlangen.

Als sachliche Gründe für einen Rücktritt gelten nur schwerwiegende, unvorhersehbare Ereignisse wie ernsthafte Erkrankungen, Todesfälle in der Familie, plötzlicher Arbeitsplatzverlust mit existenziellen Folgen oder nachträglich erkannte rechtliche Hindernisse. Ein bloßes „Sich-anders-Überlegen“, bessere Angebote oder veränderte Marktbedingungen rechtfertigen keinen Rücktritt und führen zu Schadensersatzpflichten.

Der Maklervertrag ist die zentrale Grundlage für Schadensersatzansprüche. Je präziser die Pflichten des Verkäufers im Vertrag geregelt sind, desto leichter lässt sich eine Pflichtverletzung nachweisen. Besonders empfehlenswert sind Klauseln, die den Verkäufer zur Teilnahme an vereinbarten Notarterminen verpflichten und für treuwidrige Rücktritte eine Vertragsstrafe vorsehen.

Die schriftliche Terminbestätigung des Notars ist ein entscheidendes Beweismittel. Sie dokumentiert unwiderlegbar, dass ein verbindlicher Termin zum notariellen Vertragsabschluss feststand und alle Beteiligten diesen Termin kannten. Damit ist die Kausalität zwischen dem Rücktritt des Verkäufers und dem entgangenen Provisionsanspruch sehr leicht nachzuweisen. Makler sollten diese Bestätigung unbedingt archivieren.

Ja, der Schadensersatzanspruch kann durch ein Mitverschulden des Maklers reduziert werden. Wenn der Makler etwa unzureichende Informationen weitergegeben oder seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, kann das Gericht eine Mithaftung feststellen und die Schadensersatzsumme entsprechend kürzen. Bei Rücktritt trotz Notartermin ist ein Mitverschulden allerdings seltener, da die Vermittlungsarbeit weitgehend abgeschlossen ist.

Falsche Angaben des Verkäufers können zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn sie schuldhaft erfolgten und dadurch der Kaufvertrag gescheitert ist. Besonders schwerwiegend ist dies, wenn die falschen Angaben erst kurz vor oder beim Notartermin offenbar werden. Der Makler muss nachweisen, dass er die falschen Angaben in gutem Glauben weitergegeben hat und dass ohne die Täuschung ein Vertragsabschluss erfolgt wäre.

Die Erfolgsaussichten sind in dieser Konstellation besonders hoch, da die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden sehr gut nachweisbar ist. Wenn der Verkäufer keinen sachlichen Grund für seinen Rücktritt vorbringen kann und der Notartermin schriftlich bestätigt war, sprechen die Erfolgsaussichten deutlich für den Makler. Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft, die Aussichten im konkreten Fall einzuschätzen.

Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Makler von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Bei einem Rücktritt im Dezember 2023 würde die Verjährungsfrist beispielsweise am 31. Dezember 2026 ablaufen. Eine frühzeitige Geltendmachung ist daher ratsam.

Ja, in den meisten Fällen ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch ratsam. Eine gut begründete Schadensersatzforderung mit klarer Darstellung der Pflichtverletzung (Rücktritt trotz Notartermin) und den entsprechenden Nachweisen kann den Verkäufer zur Zahlung bewegen und spart Zeit und Kosten. Erst wenn dieser Weg erfolglos bleibt, sollte eine gerichtliche Klärung erwogen werden.

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert (Höhe der Schadensersatzforderung) und umfassen Gerichtsgebühren sowie Anwaltskosten. Bei höheren Provisionsansprüchen können die Kosten erheblich sein. Eine Rechtsschutzversicherung kann die finanzielle Belastung reduzieren. Bei guten Erfolgsaussichten – wie bei Rücktritt trotz Notartermin – sind die Kosten jedoch häufig gerechtfertigt, da die Gegenseite im Falle des Obsiegens auch die Verfahrenskosten zu tragen hat.

Teilen

Inhalt

Verwandte Beiträge

Die wirksame Vereinbarung der Maklerprovisionshöhe – ein rechtlich komplexes Thema mit erheblichen finanziellen Auswirkungen. Formfehler und unklare Formulierungen führen oft ...
Der Immobilienkauf kann zum Albtraum werden, wenn der Makler falsche Angaben macht. Als Käufer haben Sie jedoch Rechte – von ...