Maklervertrag widerrufen: Wann Käufer die Provision noch abwehren können

Ein Klick auf das Exposé im Immobilienportal, ein paar automatische E-Mails, und Monate später liegt eine Provisionsrechnung im Briefkasten. Maklerverträge, die online zustande kommen, können Verbraucher widerrufen. Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Frist erheblich. Dieser Beitrag zeigt, wann ein Widerruf in Betracht kommt, wo seine Grenzen liegen und wie Sie vorgehen.

Vertragsunterlagen werden am Tisch besprochen

Das Wichtigste im Überblick:

Ein halbes Jahr später kommt die Rechnung

Sie haben auf einem Immobilienportal ein Exposé angefordert. Danach kamen E-Mails vom Portal und vom Maklerbüro, in denen irgendwo ein Hinweis auf die Käuferprovision stand. Sie haben besichtigt, gekauft, sind eingezogen. Ein halbes Jahr später verlangt das Maklerbüro eine Provision, und niemand weiß mehr genau, was damals angeklickt wurde.

In solchen Fällen lohnt sich ein genauer Blick auf das Widerrufsrecht. Maklerverträge, die ohne persönlichen Kontakt geschlossen werden, können Verbraucher widerrufen. War die Widerrufsbelehrung fehlerhaft oder ist sie nie angekommen, läuft die Frist deutlich länger als die üblichen 14 Tage.

Rechtliche Grundlagen

Der Maklervertrag als Fernabsatzvertrag

Ein Fernabsatzvertrag liegt nach § 312c BGB vor, wenn Unternehmer und Verbraucher den Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel schließen, also etwa per E-Mail, Telefon, Kontaktformular oder Portalnachricht. Das ist bei Maklerverträgen über Immobilienportale der Normalfall. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Juli 2016 (I ZR 30/15) entschieden, dass Verbrauchern bei solchen Maklerverträgen ein Widerrufsrecht zusteht.

Widerrufsrecht und Frist

Das Widerrufsrecht ergibt sich aus § 312g BGB. Die Frist beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage. Sie beginnt aber nur zu laufen, wenn der Makler den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert hat. Fehlt diese Information, erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 3 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Folgen des Widerrufs

Nach einem wirksamen Widerruf sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine bereits gezahlte Provision kann zurückverlangt werden, eine offene Rechnung muss nicht beglichen werden. Ob der Makler stattdessen Wertersatz für seine Tätigkeit verlangen kann, richtet sich nach § 357a BGB. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde und ausdrücklich verlangt hat, dass der Makler schon vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig wird. Fehlt die Belehrung, scheidet Wertersatz in aller Regel aus.

Wo die Widerrufsbelehrung scheitert

In der Praxis sind es selten spektakuläre Fehler. Meist geht es um Kleinigkeiten, die sich aber entscheidend auswirken.

Die Belehrung kam nie an

Der Makler muss beweisen, dass dem Interessenten eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zugegangen ist. Kann er das nicht, beginnt die Frist nicht. Gerade bei automatisch versandten E-Mails oder Belehrungen, die nur als Link in einer Fußzeile auftauchen, ist dieser Nachweis nicht immer zu führen.

Belehrung des Portals statt des Maklers

Häufig stammt der Hinweis auf das Widerrufsrecht vom Portalbetreiber und nicht vom Maklerbüro. Ob eine solche Belehrung für den konkreten Maklervertrag ausreicht, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Es kommt darauf an, wer die Belehrung erteilt, welchen Vertrag sie erkennbar betrifft und wie sie formuliert ist.

Fehlerhafte Muster

Maklerbüros bessern ihre Belehrungen regelmäßig nach. Ältere Fassungen enthalten aber immer wieder Fehler, etwa bei Angaben zum Fristbeginn, zum Widerrufsempfänger oder zu den Folgen des Widerrufs. Maßgeblich ist die Fassung, die Sie tatsächlich erhalten haben.

Die Grenzen: Verwirkung und Einzelfall

Ein Widerruf nach vollständig erbrachter Maklerleistung wirkt auf den ersten Blick unbillig. Makler berufen sich deshalb oft auf Verwirkung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das Argument lautet: Der Käufer hat alle Leistungen in Anspruch genommen, das Haus gekauft und will sich jetzt der Zahlung entziehen. Ob dieser Einwand durchgreift, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein Widerruf ist deshalb kein Freifahrtschein, mit dem sich jede berechtigte Forderung beseitigen lässt.

Wir setzen dieses Mittel gezielt ein, und zwar vor allem dort, wo die Forderung ohnehin fragwürdig ist. Typisch sind Fälle, in denen der Makler über das Versenden des Exposés hinaus kaum tätig geworden ist und die Provisionspflicht nur beiläufig in automatischen Nachrichten erwähnt wurde.

Aus unserer Praxis: Ein Klick auf das Exposé

Die Konstellation begegnet uns immer wieder. Interessenten laden auf einem Immobilienportal ein Exposé herunter. Danach erhalten sie automatisch erzeugte E-Mails vom Portal und vom Maklerbüro, in denen mehr oder weniger deutlich auf eine Käuferprovision hingewiesen wird. Erst ein halbes Jahr später wundern sie sich, dass der Makler auch von ihnen und nicht nur vom Verkäufer Geld möchte. Was genau damals angeklickt wurde, weiß niemand mehr.

In solchen Fällen prüfen wir, welche Belehrung von wem stammt und ob der Makler ihren Zugang belegen kann. Gelingt ihm das nicht, ist der Widerruf ein ernsthafter Ansatzpunkt. Wir nutzen ihn vor allem dort, wo die Forderung ohnehin zweifelhaft ist, etwa weil der Makler über das Exposé hinaus kaum tätig geworden ist. Auch wenn die Forderung nicht vollständig entfällt, lässt sie sich auf dieser Grundlage oft deutlich herunterhandeln.

Weitere Fälle aus unserer Beratung finden Sie auf der Seite Anwalt für Maklerrecht.

So gehen Sie vor

  • Sammeln Sie alle E-Mails, Portalnachrichten und Anhänge rund um die Exposé-Anfrage.
  • Prüfen Sie, ob und wann Sie eine Widerrufsbelehrung erhalten haben und von wem sie stammt.
  • Notieren Sie das Datum der ersten Anfrage. Davon hängt ab, ob die Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen noch läuft.
  • Erklären Sie den Widerruf eindeutig und in Textform, damit Sie den Zugang später belegen können.
  • Zahlen Sie nicht und erkennen Sie die Forderung nicht an, bevor die Rechtslage geklärt ist.
  • Prüfen Sie parallel, ob der Maklervertrag aus anderen Gründen unwirksam ist, etwa wegen eines Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz.

Hinweise für Makler

Auch Maklerbüros beraten wir. Wer sicher gehen will, sollte die Widerrufsbelehrung selbst und nachweisbar übermitteln, sie nicht allein dem Portal überlassen und die eigenen Muster regelmäßig prüfen lassen. Wünscht der Interessent, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig wird, sollte dieses Verlangen ausdrücklich dokumentiert werden.

Fazit

Der Widerruf eines Maklervertrags ist ein wirksames Mittel gegen fragwürdige Provisionsforderungen, wenn der Vertrag online zustande kam und die Belehrung fehlerhaft war oder nicht nachweisbar zugegangen ist. Er ist aber an Fristen gebunden und kann am Einwand der Verwirkung scheitern. Lassen Sie eine Provisionsrechnung prüfen, bevor Sie zahlen. Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Margarethe Hartun.

Häufig gestellte Fragen

Ja, wenn er als Fernabsatzvertrag geschlossen wurde, also etwa per E-Mail, Telefon oder über ein Immobilienportal, und der Kunde Verbraucher ist. Das hat der BGH mit Urteil vom 7. Juli 2016 (I ZR 30/15) bestätigt.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab ordnungsgemäßer Belehrung. Ohne Belehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.
Nach einem wirksamen Widerruf entfällt der Provisionsanspruch aus dem Vertrag. Ein Anspruch des Maklers auf Wertersatz setzt unter anderem eine ordnungsgemäße Belehrung voraus und scheidet ohne sie in aller Regel aus.
Wenn der Widerruf noch möglich und wirksam ist, ja. Die empfangenen Leistungen sind dann zurückzugewähren.
Der Makler muss beweisen, dass dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zugegangen ist.
Das ist umstritten und hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob die Belehrung erkennbar den Vertrag mit dem Maklerbüro betrifft.
Makler wenden ein, der Käufer habe alle Leistungen genutzt und handle treuwidrig, wenn er erst danach widerruft. Ob das durchgreift, entscheidet das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls.
Eindeutig und in Textform, zum Beispiel per E-Mail oder Brief an das Maklerbüro. Sichern Sie einen Nachweis über den Zugang.
Wird der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit im Büro geschlossen, liegt kein Fernabsatzvertrag vor. Dann kommt es darauf an, ob der Vertrag bereits vorher auf anderem Weg zustande gekommen ist.
Das muss im Einzelfall abgewogen werden. Je umfangreicher die Tätigkeit war, desto eher beruft sich der Makler auf Verwirkung. Oft ist der Widerruf dann ein Ansatzpunkt für eine Einigung.

Teilen

Zuletzt aktualisiert am 16. September 2026
Inhalt

Verwandte Beiträge

Seit Dezember 2020 dürfen Makler beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern die Provision nicht mehr einseitig auf private Käufer abwälzen. ...
Lohnunwürdigkeit nach § 654 BGB führt bei schwerwiegenden, vorsätzlichen oder grob leichtfertigen Pflichtverletzungen zum vollständigen Verlust der Maklerprovision – ohne ...
Makler haben starke Schadensersatzansprüche gegen Verkäufer bei treuwidrigem Rücktritt vom Verkauf. Voraussetzung sind Kausalität, Verschulden und gute Dokumentation. Die Terminbestätigung ...