Hausverkauf: Worauf muss ich als Verkäufer hinweisen?

Mann prüft einen Vertrag am Schreibtisch

Das Wichtigste im Überblick:

Der Notartermin steht, der Käufer ist gefunden, und eigentlich soll der Verkauf jetzt nur noch reibungslos über die Bühne gehen. Dann kommt die Frage auf, ob der alte Wasserschaden im Keller erwähnt werden muss, obwohl er längst behoben ist. Viele Verkäufer unterschätzen, dass sie noch Jahre nach der Übergabe haften können, wenn sie einen Mangel verschweigen, und dass im schlimmsten Fall der ganze Kauf rückabgewickelt wird. Mit den richtigen Hinweisen vor dem Notartermin lässt sich dieses Risiko weitgehend ausschließen.

Was müssen Verkäufer ungefragt offenlegen?

Eine allgemeine Pflicht, jede Kleinigkeit aufzuzählen, gibt es nicht. Offenlegen müssen Sie aber Umstände, die für die Kaufentscheidung erkennbar wesentlich sind und die der Käufer bei einer ordentlichen Besichtigung nicht selbst erkennen kann. Typischerweise gehören dazu:

  • Feuchtigkeit im Keller oder in den Wänden, auch wenn sie nur zeitweise auftritt
  • frühere Wasserschäden, deren Ursache nicht sicher beseitigt ist
  • Hausschwamm, Schädlingsbefall oder Schimmel
  • Altlasten oder Verunreinigungen auf dem Grundstück
  • Ausbauten ohne Baugenehmigung, etwa ein ausgebautes Dachgeschoss
  • Baulasten oder Streit mit Nachbarn um Grenzen und Wegerechte

Was der Käufer bei der Besichtigung ohne Weiteres sehen kann, müssen Sie nicht gesondert erwähnen. Vorsicht ist aber geboten, wenn nur die Folge sichtbar ist und die Ursache verborgen bleibt. Ein frisch gestrichener Fleck an der Kellerwand sagt nichts darüber, ob dahinter Feuchtigkeit steht.

Hilft „gekauft wie gesehen“?

In fast jedem Kaufvertrag über eine gebrauchte Immobilie wird die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen. Das schützt Sie vor Ansprüchen wegen Mängeln, von denen Sie selbst nichts wussten. Wer einen Mangel kennt und ihn verschweigt, kann sich auf den Haftungsausschluss nicht berufen (§ 444 BGB). Dasselbe gilt für Angaben „ins Blaue hinein“, also Aussagen, die ohne jede Grundlage gemacht werden, etwa „das Dach ist dicht“, obwohl Sie das nie geprüft haben.

Wird Ihnen eine Frage gestellt, muss die Antwort richtig und vollständig sein. Wenn Sie etwas nicht wissen, sagen Sie das. Eine ehrliche Wissenslücke ist rechtlich unproblematisch, eine beruhigende Vermutung dagegen nicht.

Was gilt für das Exposé und die Angaben des Maklers?

Viele Streitigkeiten beginnen mit dem Exposé: eine zu großzügig berechnete Wohnfläche, ein „trockener Keller“ oder ein Baujahr der Heizung, das nicht stimmt. Was nur im Exposé steht und nicht in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen wurde, ist in der Regel keine vereinbarte Beschaffenheit. Falsche Angaben können aber trotzdem eine Haftung wegen Arglist begründen, wenn Sie wussten, dass sie nicht stimmen.

Lesen Sie deshalb das Exposé Ihres Maklers sorgfältig, bevor es veröffentlicht wird, und lassen Sie Fehler korrigieren. Wann der Makler selbst für falsche Angaben haftet, erklären wir unter Haftung des Maklers bei falscher Beratung.

Energieausweis und Pflichtangaben

Unabhängig von Mängeln verlangt das Gebäudeenergiegesetz, dass Sie Kaufinteressenten einen Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen und ihn dem Käufer nach Vertragsschluss übergeben. Schon in der Immobilienanzeige müssen bestimmte Angaben aus dem Energieausweis stehen. Fehlt der Ausweis, drohen Bußgelder.

Was droht, wenn Sie einen Mangel verschweigen?

Hat der Verkäufer arglistig gehandelt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen. Er kann den Kaufvertrag außerdem wegen arglistiger Täuschung anfechten. Für diese Ansprüche gilt nicht die besondere Verjährung für Sachmängel, sondern die regelmäßige Verjährung (§ 438 Abs. 3 BGB). Sie beginnt erst, wenn der Käufer von dem Mangel erfährt. Deshalb melden sich Käufer manchmal erst Jahre nach dem Einzug.

Wie Käufer in solchen Fällen vorgehen, haben wir im Beitrag Arglist beim Immobilienkauf zusammengefasst.

Ein typischer Fall

Eine Eigentümerin verkauft ihr Reihenhaus. Vor einigen Jahren war nach einem Starkregen Wasser in den Keller gelaufen. Ein Fachbetrieb hat damals die Außenwand abgedichtet, seitdem ist der Keller trocken. Im Exposé steht „trockener Keller“, der Wasserschaden wird nicht erwähnt.

Ein Jahr nach dem Verkauf läuft bei einem erneuten Starkregen wieder Wasser in den Keller. Der Käufer erfährt von den Nachbarn von dem früheren Schaden und verlangt Schadensersatz. Ob die Eigentümerin haftet, hängt jetzt davon ab, ob sie den Wasserschaden hätte offenlegen müssen und ob sie davon ausgehen durfte, dass er dauerhaft behoben war. Diese Frage hätte sich gar nicht gestellt, wenn sie den Schaden vor dem Notartermin offengelegt, die Rechnung des Fachbetriebs übergeben und beides im Kaufvertrag erwähnt hätte.

So sichern Sie sich ab

  1. Bestandsaufnahme machen. Notieren Sie alle Schäden, Reparaturen und Umbauten der letzten Jahre, auch die bereits behobenen.
  2. Unterlagen sammeln. Rechnungen, Gutachten, Baugenehmigungen und den Energieausweis bereitlegen.
  3. Exposé prüfen. Wohnfläche, Baujahr und Zustandsbeschreibungen mit den Unterlagen abgleichen.
  4. Schriftlich offenlegen. Hinweise an Kaufinteressenten schriftlich geben und sich den Erhalt bestätigen lassen.
  5. Im Kaufvertrag festhalten. Bekannte Mängel ausdrücklich in den notariellen Vertrag aufnehmen lassen.

So unterstützen wir Sie

Rechtsanwältin Margarethe Hartun berät Verkäufer vor dem Notartermin. Sie prüft Exposé und Kaufvertragsentwurf, klärt, welche Umstände offengelegt werden sollten, und formuliert die Hinweise so, dass sie später auch belegbar sind. Macht ein Käufer nach dem Verkauf Ansprüche geltend, vertritt sie Sie gegenüber dem Käufer und vor Gericht. Wir beraten von Elmshorn aus und in Hamburg. Einen Überblick über unsere Leistungen finden Sie auf der Seite Maklerrecht.

Häufige Fragen zu Hinweispflichten beim Hausverkauf

Auf alle Umstände, die für die Kaufentscheidung erkennbar wesentlich sind und die der Käufer bei der Besichtigung nicht selbst erkennen kann, etwa Feuchtigkeit, frühere Wasserschäden, Schädlingsbefall, Altlasten oder fehlende Baugenehmigungen.
Wenn nicht sicher ist, dass die Ursache dauerhaft beseitigt wurde, sollten Sie den früheren Schaden offenlegen und die Rechnungen der Reparatur übergeben. Damit nehmen Sie dem Käufer später das Argument, Sie hätten etwas verschwiegen.
Er schützt vor Ansprüchen wegen Mängeln, die Sie nicht kannten. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln greift der Haftungsausschluss nicht (§ 444 BGB).
Angaben im Exposé werden in der Regel nicht zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie nicht im Kaufvertrag stehen. Wussten Sie aber, dass eine Angabe falsch ist, kann das eine Haftung wegen Arglist auslösen. Prüfen Sie das Exposé deshalb vor der Veröffentlichung.
Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Verjährung (§ 438 Abs. 3 BGB). Sie beginnt erst, wenn der Käufer den Mangel und den Verkäufer als Schuldner kennt. Ansprüche können deshalb auch Jahre nach der Übergabe noch kommen.
Schriftlich, mit Unterlagen und vor dem Notartermin. Am sichersten ist es, den Mangel zusätzlich im notariellen Kaufvertrag ausdrücklich zu erwähnen.

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Zuletzt aktualisiert am 14. Oktober 2026
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