Nebenklage Zeugenbeistand

Nebenklage // Zeugenbeistand

Als Verletzte/r einer Straftat hat man zunächst nur die Stellung als Zeuge bzw. Zeugin. Oft fühlen sich Opfer bzw. durch Straftaten geschädigte Personen in der Rolle des Zeugen in ihren Interessen und Rechten nicht ausreichend vertreten.

Mit anwaltlicher Unterstützung können Sie Ihre rechtliche Position stärken und sich Gehör verschaffen. Dies beginnt bereits damit, dass Sie über den Ablauf des Verfahrens und Ihre Möglichkeiten innerhalb des Strafverfahrens vollumfänglich informiert werden, z. B. über den Anschluss als Nebenkläger/in oder die Möglichkeit, sich eines Zeugenbeistands zu bedienen. Neben der Vorbereitung auf den Prozess werden wir Ihre Rechte als Verletzte/r während des gesamten Strafverfahrens verteidigen.

Sind Sie auf der Suche nach einer Rechtsanwältin, die Sie als Nebenklagevertreterin oder Zeugenbeistand in einem Strafverfahren unterstützt? Rechtsanwältin Killet ist dann in unserer Kanzlei Ihre Ansprechpartnerin.

Was ist die Nebenklage?

Mit der Nebenklage hat das Opfer bzw. die geschädigte Person die Möglichkeit, sich aktiv am Strafverfahren zu beteiligen und dadurch Einfluss auf die Entwicklung des Strafprozesses zu nehmen.

Bei den in § 395 StPO genannten Delikten kann die Nebenklage durch eine sog. Anschlusserklärung erhoben werden. Mit dem Anschluss als Nebenkläger/in erhalten Sie die Stellung eines Prozessbeteiligten mit Rechten, die einem Zeugen im Verfahren nicht zustehen.

Rechte der Nebenkläger

Die Rechte von Nebenklägern im Strafverfahren sind vielfältig, die Möglichkeiten, auf das Strafverfahren Einfluss zu nehmen, damit ebenfalls.

So haben Nebenkläger u.a. ein

  • Akteneinsichtsrecht – sie können sich so über den Stand der Ermittlungen informieren,
  • Anwesenheitsrecht – sie können während der gesamten Hauptverhandlung persönlich anwesend sein,
  • Beweisantragsrecht – sie können Anträge stellen, z. B. weitere Zeugen zu vernehmen etc.,
  • Fragerecht – sie können Angeklagten, Sachverständigen etc. Fragen stellen,
  • Ablehnungsrecht – sie können Anträge auf Ablehnung von Richtern oder Sachverständigen z. B. wegen Befangenheit stellen,
  • Recht darauf, unter bestimmten Voraussetzungen die Öffentlichkeit aus der mündlichen Hauptverhandlung auszuschließen sowie das
  • Recht auf ein eigenes Plädoyer.

Nicht zuletzt können Nebenkläger unter bestimmten Voraussetzungen auch Berufung oder Revision – also Rechtsmittel gegen das Urteil – einlegen.

Was macht ein Rechtsanwalt bei der Nebenklage?

Zwar ist es möglich, auch ohne einen Anwalt die Nebenklage zu erheben. Als Nebenkläger haben Sie aber das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Ein Anwalt kann Sie unterstützen, Ihre Rechte als Nebenkläger bestmöglich wahrzunehmen und die prozessualen Möglichkeiten optimal auszuschöpfen.

Wir unterstützen Sie durch

  • Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte,
  • Teilnahme und Begleitung während der gesamten Hauptverhandlung,
  • das Abgeben von Erklärungen im Namen des Nebenklägers,
  • professionelles Befragen von Angeklagten, Zeugen, Sachverständigen,
  • das Stellen von Anträgen, z. B. auf Ausschluss der Öffentlichkeit,
  • das Plädoyer am Ende des Verfahrens,
  • die Prüfung der Erfolgsaussichten für ein Rechtsmittel sowie
  • die Einlegung von Berufung oder Revision.

Wer trägt die Kosten der Nebenklage?

Wenn man einen Rechtsanwalt für eine Nebenklage in Anspruch nimmt, entstehen dafür Kosten, die sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten. Im Falle der Verurteilung sind die Kosten für den Anwalt der Nebenklage grundsätzlich durch den Angeklagten zu tragen.

  1. Beiordnung eines Anwalts bei besonders schwerer Straftat
    In gewissen Fällen haben Sie als Nebenkläger den Anspruch auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Kosten des Anwalts werden dann unabhängig von Ihrer finanziellen Lage von der Staatskasse übernommen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine in § 397a StPO genannte besonders schwerwiegende Straftat vorliegt.
  2. Prozesskostenhilfe (PKH)
    Liegt keine besonders schwerwiegende Straftat vor, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Anwaltskosten für die Nebenklage selbst aufzubringen.

Wollen Sie Nebenklage erheben, klärt Rechtsanwältin Killet für Sie im Vorfeld die zu erwartenden Kosten und die Möglichkeiten, dass die Kosten von der Staatskasse getragen werden.

Zeugenbeistand

Auch wenn kein Fall einer sog. Nebenklage vorliegt, haben Sie das Recht, sich als Verletzter oder Zeuge eines Anwalts als Beistand zu bedienen, den sog. Zeugenbeistand. Ihr Zeugenbeistand hat das Recht, während Ihrer Vernehmung (sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung) anwesend zu sein. Die Kosten hierfür müssen Sie grundsätzlich selbst tragen.

Schadensersatz, Schmerzensgeld etc. (Adhäsionsverfahren)

Neben der Wahrnehmung Ihrer Interessen und Rechte als Nebenklagevertreterin oder Zeugenbeistand beraten wir Sie auch zu allen Fragen bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, z. B. durch einen Adhäsionsantrag oder nach dem Opferentschädigungsgesetz.

In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, diese Ansprüche bereits im Strafverfahren durch einen sog. Adhäsionsantrag geltend zu machen. Hierdurch lässt sich oft ein zweites, langwieriges und erneut belastendes Gerichtsverfahren vermeiden.

Rechtsanwältin Killet prüft auch die Möglichkeiten, einen solchen Antrag für Sie zu stellen und berät Sie umfassend zu diesem Thema.