Strafverteidigung

Strafverteidigung

Wird Ihnen oder einem Angehörigen eine Straftat vorgeworfen? Haben Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei, einen Strafbefehl oder eine Anklage erhalten? Bei Ihnen wurde durchsucht? Sie oder ein Angehöriger wurden festgenommen?

  1. Bewahren Sie Ruhe.
  2. Machen Sie keine Aussage und kontaktieren Sie einen Strafverteidiger.

Rechtsanwältin Killet ist als Rechtsanwältin für Strafrecht auch Strafverteidigerin. Sie ist in unserer Kanzlei deshalb die richtige Ansprechpartnerin für Sie, wenn Ihnen oder einem Angehörigen eine Straftat vorgeworfen wird – im Raum Hamburg und Elmshorn, deutschlandweit und durch alle Instanzen, als Pflichtverteidigerin oder als Wahlverteidigerin.

Unterstützung im gesamten Strafrecht

Wir vertreten Sie u.a. bei/im

  • Körperverletzungsdelikten (einfache Körperverletzung, schwere Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung etc.),
  • Tötungsdelikten (Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung etc.),
  • Vermögensdelikten (Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue),
  • Verkehrsstrafrecht („Fahrerflucht“, Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, verbotene Kraftfahrzeugrennen etc.),
  • Urkundsdelikten (Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung etc.),
  • Betäubungsmittelstrafrecht (Anbau, Herstellung, Einfuhr, Besitz von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln etc.),
  • Sexualstrafrecht (u.a. Vorwurf sexuellen Missbrauchs, Kinderpornografie und Vergewaltigung) sowie im
  • Jugendstrafrecht.

Rechtsanwältin Killet unterstützt Sie in allen Bereichen des Strafrechts als Strafverteidigerin und vollkommen unabhängig davon, wie der Tatvorwurf lautet. Ob Ihnen ein kleineres Delikt oder eine schwere Straftat vorgeworfen wird: Rechtsanwältin Killet setzt sich immer für Ihr Recht und Ihre Interessen in einem Strafverfahren ein – vom Beginn der Ermittlungen bis zum Ende des Strafverfahrens.

Ermittlungsverfahren (wenn Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln)

Sobald Sie von Ermittlungen durch Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen sich oder einen Angehörigen erfahren, ist es sinnvoll, Kontakt zu einem Strafverteidiger aufzunehmen. Dies gilt grundsätzlich unabhängig vom vorgeworfenen Delikt, da bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens die Weichen für den bestmöglichen Ausgang des Strafverfahrens gestellt werden können.

Schon das Ermittlungsverfahren kann schwerwiegende (soziale und berufliche) Folgen für den Betroffenen haben (z. B. bei Untersuchungshaft oder medialer Berichterstattung). Je früher Sie Ihren Strafverteidiger kontaktieren, desto mehr Möglichkeiten hat dieser, positiv auf das Verfahren einzuwirken.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vertreten wir Ihre Interessen, indem wir

  • für Sie den Termin zur Beschuldigtenvernehmung absagen,
  • Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beantragen,
  • mit Ihnen den Inhalt der Ermittlungsakte besprechen und eine passende Verteidigungsstrategie erarbeiten,
  • Sie über Ihr Aussageverweigerungsrecht bzw. Zeugnisverweigerungsrecht aufklären,
  • Zeugen und Beweismaterial zur Entlastung benennen,
  • schriftlich Stellung zu den Vorwürfen nehmen oder Sie bei Vernehmungen oder Durchsuchungen begleiten und unterstützen,
  • in geeigneten Fällen auf eine Einstellung des Verfahrens, z. B. gegen Auflagen, hinwirken,
  • in bestimmten Fällen auf eine Erledigung im Wege eines Strafbefehls hinwirken sowie
  • Anträge auf Haftprüfung/Haftbeschwerde im Fall von Untersuchungshaft stellen.

Gemeinsam mit Ihnen finden wir die in Ihrem Fall beste Verteidigungsstrategie von Anfang an.

Hauptverhandlung

Wird ein Strafverfahren nicht eingestellt oder nicht mit einem Strafbefehl beendet, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage: Es kommt zu einem Gerichtsverfahren und damit auch zu einer mündlichen Verhandlung vor Gericht.

Spätestens bei Erhalt der Ladung zur Hauptverhandlung sollten Sie einen Strafverteidiger beauftragen, der Ihre Interessen gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht vertritt und für die Wahrung Ihrer Rechte kämpft. Als Angeklagter steht Ihnen eine Vielzahl von Rechten zu, u.a.

  • der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht;
  • das Recht auf Aussetzung des Verfahrens bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist;
  • das Recht auf Stellung von Beweisanträgen;
  • das Recht, Fragen an Zeugen und Sachverständige zu stellen;
  • das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers, wenn Sie der deutschen Sprache nicht genügend mächtig sind;
  • das Recht, die Aussage zu verweigern.

Wir beraten Sie nicht nur umfassend, welche Rechte Ihnen zustehen, sondern auch wann in Ihrem konkreten Fall eine Ausübung des Rechts sinnvoll ist. Neben der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung unterstützen wir Sie während der Hauptverhandlung, z. B. durch

  • das Verlesen von Erklärungen/Einlassungen,
  • die Befragung von Zeugen und Sachverständigen,
  • das Hinwirken auf Verständigungsgespräche mit Staatsanwaltschaft und Gericht sowie
  • das Stellen von Anträgen.

Rechtsmittel: Berufung, Revision etc.

Ist ein Urteil gefallen, kann man dieses Urteil akzeptieren, muss es aber nicht. Möchten Sie das Urteil nicht akzeptieren, können Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden: Berufung oder Revision.

Mit einer Berufung kann man gegen das Strafurteil eines Amtsgerichts vorgehen und dafür sorgen, dass die gesamte Hauptverhandlung in einer höheren Instanz (Landgericht) wiederholt wird. Hier werden dann auch Zeugen erneut vernommen und es ist möglich, z. B. zusätzliche/andere Fragen zu stellen und damit ggf. neue Tatsachen in das Verfahren und in die Urteilsfindung einzubringen. Ist man „nur“ mit der Strafe nicht einverstanden – also mit der Höhe der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe – kann man die Berufung auf den sog. Rechtsfolgenausspruch beschränken.

Mit der Revision kann man gegen alle Strafurteile der Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte vorgehen. Anders als bei der Berufung wird hier keine erneute Beweisaufnahme durchgeführt. Bei einer Revision wird ein Urteil nur auf Rechtsfehler geprüft, also ob z. B. Strafprozessvorschriften nicht eingehalten wurden (z. B. Beweisverwertungsverbote, keine Belehrung etc.) oder ob das Gericht das Strafrecht falsch angewendet hat.

Rechtsmittelverfahren können sehr langwierig und kostspielig sein. Insofern gilt es, genau zu überlegen und zu prüfen, ob es rechtlich und finanziell sinnvoll ist, ein Rechtsmittel einzulegen. Rechtsanwältin Killet berät Sie, wenn Sie überlegen, gegen ein Urteil Rechtsmittel einzulegen.

Pflichtverteidigung

Wenn Sie im Fall der notwendigen Verteidigung noch keinen Verteidiger haben, können Sie dem Gericht einen Strafverteidiger nennen, der Ihnen für das Strafverfahren beigeordnet wird. Nutzen Sie die Möglichkeit und beauftragen Sie selbst einen engagierten Strafverteidiger.

Gerne prüfen wir für Sie, ob eine Pflichtverteidigung in Betracht kommt, stellen einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger und vertreten Sie kompetent und engagiert.