Gefährliche Körperverletzung im Jugendstrafrecht

Strafmaß & Verteidigungsstrategien
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Svenja Killet

Rechtsanwältin
Strafverteidigerin

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Wenn Ihr Kind wegen gefährlicher Körperverletzung im Jugendstrafrecht mit einem Strafverfahren konfrontiert wird, stehen Sie als Eltern vor einer enormen emotionalen und rechtlichen Herausforderung. Die Sorge um die Zukunft Ihres Kindes und die Ungewissheit über mögliche Konsequenzen können überwältigend sein. In dieser schwierigen Situation ist es entscheidend, die besonderen Mechanismen des Jugendstrafrechts zu verstehen und kompetente rechtliche Unterstützung von Anwälten für Strafrecht zu erhalten.
Inhalt

Das Wichtigste im Überblick:

  • Bei gefährlicher Körperverletzung durch Jugendliche drohen im Jugendstrafrecht Sanktionen von Erziehungsmaßregeln über Jugendarrest bis hin zu Jugendstrafen von maximal 5 Jahren
  • Das Jugendstrafrecht folgt primär dem Erziehungsgedanken und bietet zahlreiche Alternativen zur Jugendstrafe
  • Unsere Kanzlei Hartun & Killet konnte bei zahlreichen Fällen mit jugendlichen Mandanten eine Hauptverhandlung vermeiden und alternative Maßnahmen statt Freiheitsentzug erreichen

Was ist gefährliche Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuchs?

Gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn eine Körperverletzung in besonders gefährlicher Weise begangen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:
  • Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe eingesetzt werden
  • Eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet wird
  • Ein hinterlistiger Überfall stattfindet
  • Die Tat gemeinschaftlich mit anderen begangen wird
  • Eine das Leben gefährdende Behandlung durchgeführt wird
Im Vergleich zur einfachen Körperverletzung sieht der Gesetzgeber bei gefährlicher Körperverletzung ein deutlich erhöhtes Strafmaß vor. Während die einfache Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, beträgt der reguläre Strafrahmen bei gefährlicher Körperverletzung sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Das Strafmaß bei gefährlicher Körperverletzung im Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich grundlegend vom Erwachsenenstrafrecht. Während im Erwachsenenstrafrecht das Strafmaß primär nach der Schwere der Tat festgelegt wird, steht im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Bei jugendlichen Tätern zwischen 14 und 17 Jahren wird das Strafmaß bei gefährlicher Körperverletzung im Jugendstrafrecht daher individuell und unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsentwicklung festgelegt.

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht drei Kategorien von Rechtsfolgen vor:

1. Erziehungsmaßregeln (§§ 9-12 JGG)

  • Weisungen (z.B. Teilnahme an einem Anti-Aggressionstraining)
  • Erziehungsbeistandschaft
  • Heimerziehung

2. Zuchtmittel (§§ 13-16 JGG)

  • Verwarnung
  • Auflagen (z.B. Täter-Opfer-Ausgleich, Entschuldigung beim Opfer)
  • Jugendarrest (Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest bis zu vier Wochen)

3. Jugendstrafe (§§ 17-30 JGG)

  • Mindestdauer: sechs Monate
  • Höchstdauer bei gefährlicher Körperverletzung: fünf Jahre
  • Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung

Wichtig zu wissen: Anders als im Erwachsenenstrafrecht gibt es im Jugendstrafrecht keine festgelegten Mindeststrafen für bestimmte Delikte. Das Gericht hat hier einen erheblich größeren Ermessensspielraum und kann die Sanktion individuell auf den jugendlichen Täter zuschneiden.

Wann droht eine Jugendstrafe bei gefährlicher Körperverletzung?

Eine Jugendstrafe – also die härteste Sanktion im Jugendstrafrecht – kommt nur dann in Betracht, wenn entweder:

  • Schädliche Neigungen des Jugendlichen vorliegen, die ohne längere Erziehungsmaßnahmen nicht behoben werden können, oder
  • Die Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erfordert

In der Praxis bedeutet dies, dass bei einer erstmaligen gefährlichen Körperverletzung ohne schwerwiegende Folgen für das Opfer in vielen Fällen von einer Jugendstrafe abgesehen werden kann. Stattdessen kommen häufig Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zum Einsatz.

Faktoren, die das Strafmaß beeinflussen

Folgende Faktoren haben erheblichen Einfluss auf das zu erwartende Strafmaß bei gefährlicher Körperverletzung im Jugendstrafrecht:

Geständnis und Einsicht

Eine frühzeitige und glaubhafte Übernahme von Verantwortung sowie echte Reue wirken sich in der Regel strafmildernd aus. Unsere Erfahrung zeigt, dass Jugendliche, die bereit sind, sich mit ihrer Tat auseinanderzusetzen, häufig mildere Sanktionen erhalten, da dies vom Gericht als positives Zeichen für die persönliche Entwicklung gewertet wird.

Vorstrafen und bisheriges Verhalten

Bei Ersttätern steht der Erziehungsgedanke noch stärker im Vordergrund, wodurch die Chancen auf eine milde Sanktion deutlich höher sind. Mit zunehmender Anzahl an Vorstrafen steigt jedoch die Wahrscheinlichkeit einer härteren Sanktion, da das Gericht dann von einer geringeren Wirksamkeit erzieherischer Maßnahmen ausgehen kann.

Persönliche Entwicklung

Die schulische oder berufliche Situation des Jugendlichen sowie seine allgemeine Entwicklung spielen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung durch das Gericht. Ein stabiles Umfeld, regelmäßiger Schulbesuch oder eine Ausbildung können zu einer positiven Prognose beitragen und sprechen für eine günstigere soziale Integration des Jugendlichen.

Tatbeteiligung und -motivation

Das Ausmaß der eigenen Tatbeteiligung (Haupttäter oder Mitläufer) sowie die Beweggründe für die Tat werden bei der Strafzumessung berücksichtigt. Ein Jugendlicher, der lediglich als Mitläufer agierte oder aus einer Notsituation heraus handelte, kann mit einer milderen Beurteilung rechnen als jemand, der die Tat initiierte oder aus niederen Beweggründen handelte.

Folgen für das Opfer

Die Schwere der Verletzungen und mögliche dauerhafte Folgen für das Opfer wirken sich entscheidend auf das Strafmaß aus. Je gravierender die körperlichen und psychischen Folgen für das Opfer sind, desto wahrscheinlicher ist eine härtere Sanktion durch das Gericht.

Nachtatverhalten

Bemühungen zur Wiedergutmachung, ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich oder die freiwillige Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen können das Strafmaß erheblich reduzieren. Diese proaktiven Schritte demonstrieren dem Gericht, dass der Jugendliche Verantwortung übernimmt und an seiner persönlichen Entwicklung arbeitet.

Verteidigungsstrategien bei gefährlicher Körperverletzung im Jugendstrafrecht

Mit einer professionellen Verteidigungsstrategie kann das Strafmaß bei gefährlicher Körperverletzung oft deutlich gemildert werden. Bei Hartun & Killet setzen wir auf einen zweistufigen Ansatz:

1. Tatvorwurf entschärfen

Zunächst prüfen wir, ob der Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung überhaupt gerechtfertigt ist. Oft lässt sich durch eine präzise Tatrekonstruktion nachweisen, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

2. Erziehungsgedanken in den Vordergrund stellen

Parallel dazu entwickeln wir eine individualisierte Verteidigungsstrategie, die den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts betont:

  • Frühzeitige Einleitung positiver Maßnahmen (z.B. Täter-Opfer-Ausgleich)
  • Teilnahme an Anti-Aggressionstrainings oder anderen therapeutischen Angeboten
  • Entwicklung eines strukturierten Zukunftsplans (schulisch/beruflich)
  • Förderung von echter Einsicht und Verantwortungsübernahme

Mit diesem Ansatz konnten wir in zahlreichen von uns betreuten Fällen gefährlicher Körperverletzung mit jugendlichen Beschuldigten eine Hauptverhandlung vermeiden und einvernehmliche Lösungen mit Staatsanwaltschaft und Jugendgerichtshilfe erzielen.

Ablauf eines Jugendstrafverfahrens bei gefährlicher Körperverletzung

Polizeiliche Ermittlungen

Das Verfahren beginnt in der Regel mit einer Anzeige und der polizeilichen Ermittlungsarbeit. Bereits in diesem Stadium ist es ratsam, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, da Aussagen bei der Polizei den weiteren Verlauf des Verfahrens maßgeblich beeinflussen können.

Entscheidung der Staatsanwaltschaft

Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, gegebenenfalls mit Auflagen, einen Antrag auf vereinfachtes Jugendverfahren stellen oder Anklage erheben.

Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe erstellt einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen und gibt eine Empfehlung zur erzieherischen Maßnahme ab. Dieser Bericht hat erheblichen Einfluss auf die richterliche Entscheidung.

Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht ist nicht öffentlich. Anders als im Erwachsenenstrafrecht steht hier nicht die Schuldfeststellung im Vordergrund, sondern die Persönlichkeit des Jugendlichen und die Frage, welche Maßnahmen für seine Entwicklung am förderlichsten sind.

Urteil und Rechtsfolgen

Das Urteil kann von Erziehungsmaßregeln über Zuchtmittel bis hin zur Jugendstrafe reichen. Bei Jugendstrafen bis zu zwei Jahren ist eine Aussetzung zur Bewährung möglich.

Langfristige Folgen einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

Eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung kann auch im Jugendstrafrecht langfristige Auswirkungen haben.

Eintrag im Erziehungsregister

Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel werden im Erziehungsregister eingetragen und nach Erreichen der Volljährigkeit in der Regel gelöscht. Diese Einträge sind nur für Gerichte und Strafverfolgungsbehörden einsehbar und erscheinen nicht im Führungszeugnis.

Eintrag im Bundeszentralregister

Jugendstrafen werden im Bundeszentralregister eingetragen. Je nach Dauer der Strafe kann die Tilgungsfrist zwischen 5 und 10 Jahren betragen, was einen längeren Zeitraum der offiziellen Registrierung bedeutet.

Auswirkungen auf Führungszeugnis

Jugendstrafen unter zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, erscheinen nicht im Führungszeugnis. Längere Jugendstrafen werden jedoch eingetragen und können berufliche Chancen beeinträchtigen, da viele Arbeitgeber bei Einstellungen ein Führungszeugnis verlangen.

Auswirkungen auf die berufliche Zukunft

Bestimmte Berufe, insbesondere im öffentlichen Dienst oder im Sicherheitsbereich, setzen ein einwandfreies Führungszeugnis voraus. Eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung kann hier zum Ausschluss führen und somit die Berufswahl deutlich einschränken.

Unsere Expertise im Bereich gefährlicher Körperverletzung im Jugendstrafrecht

Die Kanzlei Hartun & Killet verfügt über jahrelange Spezialisierung im Jugendstrafrecht. In zahlreichen Fällen gefährlicher Körperverletzung mit jugendlichen Beschuldigten konnten wir beachtliche Erfolge erzielen:

  • In vielen Fällen vermieden wir eine Hauptverhandlung
  • Bei Hauptverhandlungen erreichten wir in vielen Fälle alternative Maßnahmen statt Jugendarrest oder Jugendstrafe

Unser etabliertes Netzwerk zu Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe und therapeutischen Einrichtungen ermöglicht uns eine ganzheitliche Verteidigung, die nicht nur auf die rechtlichen Aspekte, sondern auch auf die persönliche Entwicklung unserer jugendlichen Mandanten abzielt.

Was Sie bei einer Vorladung oder Anklage sofort tun sollten

Wenn Ihr Kind wegen gefährlicher Körperverletzung vorgeladen oder angeklagt wird, sollten Sie umgehend handeln. Bewahren Sie zunächst Ruhe und vermeiden Sie Vorwürfe gegenüber Ihrem Kind, da dies die Situation nur verschlimmern würde. Kontaktieren Sie umgehend einen auf Jugendstrafrecht spezialisierten Anwalt, bevor Ihr Kind bei Polizei oder Staatsanwaltschaft aussagt. Denken Sie daran, alle potenziellen Beweismittel zu sichern, wie Chatverläufe, Fotos oder Kontaktdaten von Zeugen, die zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten. Bereiten Sie Ihr Kind auf die kommende Situation angemessen vor, ohne ihm dabei vorzugeben, was es aussagen soll. Halten Sie außerdem den Kontakt zur Schule oder Ausbildungsstätte Ihres Kindes, um negative Auswirkungen des Verfahrens auf seinen Bildungs- oder Berufsweg zu minimieren.

Professionelle Unterstützung kann den Unterschied machen

Das Jugendstrafrecht bietet bei gefährlicher Körperverletzung zahlreiche Möglichkeiten, um eine entwicklungsfördernde statt einer rein strafenden Reaktion zu erreichen. Mit der richtigen anwaltlichen Unterstützung kann in vielen Fällen eine Hauptverhandlung vermieden oder zumindest eine Jugendstrafe abgewendet werden. Die Kanzlei Hartun & Killet steht Ihnen und Ihrem Kind in dieser schwierigen Situation mit spezialisierter Expertise und einem einfühlsamen Umgang zur Seite. Unser Ziel ist es nicht nur, die rechtlichen Konsequenzen zu minimieren, sondern auch einen positiven Entwicklungsweg für Ihr Kind aufzuzeigen.

Häufig gestellte Fragen

Die Strafmündigkeit beginnt mit 14 Jahren. Bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren wird stets das Jugendstrafrecht angewendet.
Im Jugendstrafrecht ist die Höchststrafe für gefährliche Körperverletzung auf 5 Jahre Jugendstrafe begrenzt. Bei Ersttätern werden in der Praxis meist deutlich mildere Sanktionen verhängt.
Nein, eine Jugendstrafe mit Freiheitsentzug ist nur das letzte Mittel im Jugendstrafrecht. Alternative Maßnahmen wie Sozialstunden oder Anti-Aggressionstrainings haben Vorrang.
Eine gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn die Tat mit einer Waffe, einem gefährlichen Werkzeug, gemeinschaftlich, durch einen hinterlistigen Überfall oder in anderer gesundheitsgefährdender Weise begangen wird. Das Strafmaß ist entsprechend höher.
In der Regel ist es ratsam, vor einer polizeilichen Aussage anwaltlichen Rat einzuholen. Jeder Beschuldigte hat das Recht zu schweigen, ohne dass dies negative Folgen haben muss.
Die Dauer variiert je nach Komplexität des Falls zwischen wenigen Monaten und einem Jahr. Durch frühzeitige anwaltliche Intervention kann das Verfahren oft beschleunigt werden.
Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel erscheinen nicht im Führungszeugnis. Jugendstrafen unter zwei Jahren auf Bewährung bleiben ebenfalls ohne Eintrag im Führungszeugnis.
Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich kann zu einer Einstellung des Verfahrens führen oder sich zumindest strafmildernd auswirken. Er zeigt die Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme.
Die Jugendgerichtshilfe erstellt einen Bericht über die persönliche Situation des Jugendlichen und gibt Empfehlungen für geeignete Maßnahmen. Dieser Bericht beeinflusst maßgeblich das Urteil.
Strafrechtlich werden Eltern für Taten ihrer Kinder nicht belangt. Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche können jedoch entstehen, wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

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